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   BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74   

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BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74 (https://dejure.org/1975,4)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1975 - IV C 45.74 (https://dejure.org/1975,4)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1975 - IV C 45.74 (https://dejure.org/1975,4)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Satzungsgebers zur vollständigen Regelung der Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands in der Erschließungsbeitragssatzung - Bereits erfolgte "Erschließung" eines Gebietes vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) - Möglichkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 125; BBauG § 131 Abs. 3; BBauG § 132 Nr. 2
    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit eines Bebauungsplans bei Herstellung einer öffentlichen Straße; Zutreffender Verteilungsmaßstab i.S. von § 131 Abs. 3 BBauG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erschließungsbeitragssatzung - Rückwirkung der Änderung - Verteilungsmaßstab - Bebauungsplanerfordernis für Straßenherstellung - Herstellung einer öffentlichen Straße - Bebauungsplan

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 50, 2
  • NJW 1976, 1115
  • ZMR 1976, 253
  • DVBl 1976, 942
  • DVBl 1977, 386
  • BauR 1976, 198
 
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Wird zitiert von ... (220)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 134.68

    Bestandskraft eines erst nach seinem Ergehen durch Rückwirkung des

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74
    Eine Beitragssatzung darf in der Regel rückwirkend geändert werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen (Fortsetzung der Rechtsprechung des Urteils vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 7).

    Ein infolge Fehlens einer gültigen Beitragssatzung zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid kann nachträglich dadurch "geheilt" werden, daß eine gültige Beitragssatzung mit einer Rückwirkung in Kraft tritt, die zeitlich auch den Bescheid erfaßt (vgl. Urteile vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 7 -, vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 21.72 - und vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - a.a.O.).

    Dies hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 76.69 - KStZ 1973, 120 -, vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 87.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 3 - und vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - a.a.O.; vgl. dazu auch BVerfGE 13, 261 [272]) richtig erkannt.

    In seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - (a.a.O.) hat der Senat angedeutet, daß der Rückwirkung eine zeitliche Grenze gesetzt sein könne, und zwar im Anschluß an Ausführungen des Berufungsgerichts, das eine Rückwirkung nur bis zu demjenigen Zeitpunkt für rechtmäßig hielt, "von dem an eine Verjährung der Beitragsforderung bis zur tatsächlichen Verkündung der Satzung nicht hätte eintreten können, wenn die Beitragsforderung bei rechtzeitiger ordnungsgemäßer Verkündung der Satzung bereits seinerzeit entstanden wäre".

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 25.72

    Nichtigkeit der Satzung wegen Fehlens unterschiedlicher Verteilungsmaßstäbe für

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74
    Ein Verteilungsmaßstab entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG nur dann, wenn er auch für - vorhanden oder doch zu erwartende - neu zu erschließende unbeplante Gebiete eine Regelung vorsieht, die eine Verschiedenheit von Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt (Fortsetzung der Rechtsprechung des Urteils vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14).

    Wie der Senat mehrmals, zuletzt im Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14) ausgeführt hat, gebieten die §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG dem Satzungsgeber, in der Erschließungsbeitragssatzung die Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands auf die Beitragspflichtigen vollständig, d.h. für alle in dem Gemeindegebiet in Betracht kommenden Erschließungsfälle, zu regeln, mit der Rechtsfolge, daß eine insoweit unvollständige Verteilungsregelung insgesamt ungültig ist, weil sie den Rechtsgrundsätzen der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit von Abgabepflichten nicht entspricht, die zum Inhalt der §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG gehören.

    In dem Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (Buchholz 406.11 § 132 Nr. 14 S. 24) hat der Senat gesagt, die Nichtigkeit der Verteilungsvorschrift wirke sich "auf die gesamte Satzung" aus.

    In dem Urteil vom 2. November 1973 (a.a.O.) hatte der Senat ferner offengelassen, ob dann, wenn in einer Gemeinde neu erschlossene unbeplante Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart weder vorhanden noch in Zukunft zu erwarten seien, eine dem § 131 Abs. 3 BBauG entsprechende Satzungsbestimmung für unbeplante Gebiete entbehrlich sei.

  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 34.73

    Gesetzliche Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht zu

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74
    Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht die Ansicht, die der Begründung des Urteils der ersten Instanz zugrunde liegt, zwar nicht bestätigt, aber auch nicht mißbilligt hat, sei bemerkt, daß die in satzungsloser Zeit durchgeführte technische Herstellung einer Erschließungsanlage nicht von dem zeitlichen Rückwirkungsbereich der später erlassenen Beitragssatzung erfaßt zu werden braucht, um eine Beitragserhebung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 21. September 1973 - BVerwG IV C 39.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 46 [S. 38 f.] - und vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - NJW 1975, 1426).

    Ein infolge Fehlens einer gültigen Beitragssatzung zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid kann nachträglich dadurch "geheilt" werden, daß eine gültige Beitragssatzung mit einer Rückwirkung in Kraft tritt, die zeitlich auch den Bescheid erfaßt (vgl. Urteile vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 7 -, vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 21.72 - und vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - a.a.O.).

    Inzwischen entspricht es zudem der gefestigten Rechtsprechung des Senats, daß der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Entstehen der Beitragspflicht beginnt (Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - BVerwGE 47, 49 [BVerwG 20.09.1974 - IV C 32/72] [53]) und daß diese Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung entstehen kann (Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - a.a.O.).

  • BVerwG, 29.05.1970 - IV C 141.68

    Verhältnis des Straßensicherungsvertrags

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74
    Die Herstellung einer öffentlichen Straße erfordert nach § 125 Abs. 1 BBauG dann keinen Bebauungsplan, wenn die Herstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits so weit fortgeschritten war, daß eine planerische Festsetzung darauf keinen Einfluß mehr hätte nehmen können (im Anschluß an das Urteil vom 29. Mai 1970 - BVerwG IV C 141.68 - BVerwGE 35, 222).

    Das Vorliegen eines Bebauungsplans und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 125 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBauG) hat der Senat Jedoch nicht für alle Fälle eines solchen "Erschlossenseins" für entbehrlich erklärt, sondern nur dann, wenn der Ausbau, der Erschließungsanlage bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes begonnen worden war (vgl. Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 - und Urteil vom 29. Mai 1970 - BVerwG IV C 141.68 - BVerwGE 35, 222 [225]), d.h. - um es genauer auszudrücken - dann, wenn sich auf Grund der vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes durchgeführten Ausbauarbeiten Umfang und Führung der Erschließungsanlage schon derart abzeichneten, daß es unnötig wäre, zu ihrer Festsetzung noch eine förmliche Planungsentscheidung herbeizuführen, weil eine solche auf die Herstellung der Straße keinen Einfluß mehr hätte nehmen können.

  • BVerwG, 20.09.1974 - IV C 32.72

    Grenzen der Beitragspflicht bei einem Eigentumswechsel nach deren Entstehen

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74
    Inzwischen entspricht es zudem der gefestigten Rechtsprechung des Senats, daß der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Entstehen der Beitragspflicht beginnt (Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - BVerwGE 47, 49 [BVerwG 20.09.1974 - IV C 32/72] [53]) und daß diese Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung entstehen kann (Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - a.a.O.).
  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 76.69

    Erhebung einer Gebühr für das Aufstellen einer Plakattafel - Wirksamkeit der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74
    Dies hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 76.69 - KStZ 1973, 120 -, vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 87.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 3 - und vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - a.a.O.; vgl. dazu auch BVerfGE 13, 261 [272]) richtig erkannt.
  • BVerwG, 23.05.1975 - IV C 51.73

    Nachträgliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zum Ausbau einer

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74
    Auch im Hinblick auf das Verfahrenskostenrisiko ist eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt: Wird der angefochtene Heranziehungsbescheid während des Verfahrens durch eine rückwirkende Satzung "geheilt", so kann der Kläger die Kostenlast dadurch abwenden, daß er die Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 51.73 - zur nachträglichen Zustimmung nach § 125 BBauG).
  • BVerwG, 08.02.1974 - IV C 21.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74
    Ein infolge Fehlens einer gültigen Beitragssatzung zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid kann nachträglich dadurch "geheilt" werden, daß eine gültige Beitragssatzung mit einer Rückwirkung in Kraft tritt, die zeitlich auch den Bescheid erfaßt (vgl. Urteile vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 7 -, vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 21.72 - und vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - a.a.O.).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74
    Das Rechtsstaatsprinzip enthält zwar keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf stets der Konkretisierung an den sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalls (BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] [92 f.]).
  • BVerwG, 22.02.1974 - IV C 18.73

    Keine Erhöhung des Erschließungsaufwands durch nachträgliche Entschädigung für

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74
    Zwar darf der Wert für unentgeltliche Abtretungen von Land nach ständiger Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 22. Februar 1974 - BVerwG IV C 18.73 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 14) grundsätzlich nicht dem Erschließungsaufwand zugerechnet werden, noch dürfen Entschädigungen in den Erschließungsaufwand einfließen, die nachträglich an die früheren Eigentümer des Landes gezahlt worden sind, obwohl diese seinerzeit das Land unentgeltlich abgetreten haben.
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 22.11.1968 - IV C 87.68

    Rückwirkung einer Erschließungsbeitragssatzung

  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 5.68

    Vorliegen einer Schrschließungseinheit; Erschließung eines Eckgrundstücks

  • BVerwG, 24.10.1972 - IV C 30.71

    Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage;

  • BVerwG, 21.09.1973 - IV C 39.72

    Erschließungsbeitragspflicht und Satzungserlaß

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 ; 67, 129 ; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 ).
  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Rechtsgrundlage für diesen Bescheid waren §§ 2 f, § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten vom 10. Dezember 2009 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband "S.                       ", 5. Jahrgang Nr. 5, S. 7 ff), die auf den 1. September 2005 zurückwirkte (vgl. § 13), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. Selbst wenn diese Satzung unwirksam gewesen sein sollte und daher als Grundlage für den Heranziehungsbescheid nicht in Betracht gekommen wäre, wäre der Fehler spätestens durch die - auch im Widerspruchsbescheid vom 26. August 2014 in Bezug genommene - Trinkwasserbeitragssatzung vom 13. Mai 2014 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband "S.                     ", 10. Jahrgang, Nr. 3, S. 3 ff), die nach ihrem § 13 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, geheilt worden (vgl. zur Heilung unwirksamer Satzungen BVerwGE 50, 2, 7 ff mwN; BVerwG, NJW 1980, 2209, 2210).
  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    50 e) Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, dass das Berufungsgericht ihm trotz seines Obsiegens in erster Instanz und der erst nachträglichen Schaffung gültigen Satzungsrechts die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt hat; auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 28. November 1975 BVerwG 4 C 45.74 BVerwGE 50, 2 ).
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