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   BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76   

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https://dejure.org/1977,140
BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76 (https://dejure.org/1977,140)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.1977 - 5 C 22.76 (https://dejure.org/1977,140)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 1977 - 5 C 22.76 (https://dejure.org/1977,140)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachrangigkeit der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber der Erfüllung des Erziehungsanspruchs eines Kindes durch seine Familie auch bei Erziehung des Kindes durch seine Großeltern - Gewährung von "Wirtschaftlicher Hilfe" im Rahmen des Jugendwohlfahrtsrechts nur im Gefolge ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentliche Jugendhilfe - Erziehungsanspruch - Wirtschaftliche Hilfe - Leistungstatbestand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 52, 214
  • FamRZ 1977, 541
  • DÖV 1978, 149
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76
    Pflege und Erziehung der Kinder sind daher - ungeachtet des "Wächteramtes" des Staates (dazu BVerfGE 24, 119) - das natürliche Recht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).

    Ein für die Entscheidung dieses Rechtsstreits so verstandener Begriff "Familie" war und ist nicht unvereinbar mit Art. 6 GG, der von der Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern ausgeht (vgl. BVerfGE 24, 119).

  • BVerwG, 23.02.1966 - V C 93.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76
    Leistungen, die nur deshalb erbracht worden sind, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen hat, also Leistungen anstelle der Sozialhilfebehörde, weil andernfalls ein Notstand eingetreten wäre, würden die Versagung der Sozialhilfe unter Hinweis auf § 16 Satz 1 BSHG nicht rechtfertigen (vgl. BVerwGE 23, 255 [BVerwG 23.02.1966 - V C 93/64]).
  • BVerwG, 30.06.1965 - V C 29.64

    Verletzung des rechtlichen Gehörs als absoluter Revisionsgrung bei Nachholung

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Sozialhilfe (Fürsorge) für die Vergangenheit regelmäßig nicht geltend gemacht werden könne (BVerwGE 21, 274 [BVerwG 30.06.1965 - V C 29/64] u.ö.).
  • BVerwG, 05.10.1972 - V C 71.71

    Heranziehung Unterhaltsverpflichteter zum Kostenbeitrag für Jugendhilfen -

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 22.76
    Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 26) einem Wandel der Anschauung darüber, was unter "Familie" - besonders im Sinne der Regelung des Jugendwohlfahrtsgesetzes - zu verstehen ist, nicht das Wort geredet.
  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).
  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Ebenso wie diese Regelung in Bezug auf die (sachliche und funktionale) Zuständigkeit des für die Hilfe in einer Einrichtung zuständigen Trägers ist auch § 39 SGB VIII in Bezug auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts als Annexleistung zur eigentlichen Jugendhilfeleistung mit dem Ziel des Gesetzgebers zu erklären, dass Sozialleistungen möglichst aus einer Hand gewährt werden (vgl. zu § 27 Abs. 3 BSHG z.B. Armborst in: LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 27 Rn. 24: "ganzheitliche Hilfe aus einer Hand"; zu § 39 SGB VIII Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2000, § 39 Rn. 2, sowie zu § 6 Abs. 2 JWG bereits Urteil des Senats vom 31. März 1977 - BVerwG 5 C 22.76 - BVerwGE 52, 214 ).

    Dass die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht Aufgabe der Jugendhilfe ist, sofern sie unabhängig von "eigentlichen" Jugendhilfemaßnahmen benötigt wird (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 31. März 1977 - BVerwG 5 C 22.76 - BVerwGE 52, 214 ; Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 12.82 - BVerwGE 67, 256 ), ändert nichts daran, dass die Klägerin hier in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage von § 41 SGB VIII Hilfe erbracht hat; damit war die Voraussetzung eines Anspruchs auf Sicherstellung des Lebensunterhalts nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt, dass "Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt" wurde.

  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Denn Sinn der Befreiung von dem präventiven Kontrollinstrument des Erlaubnisvorbehalts ist die Einschätzung des Gesetzgebers, daß bei der Verwandtenpflege ein geringeres Gefahrenpotential für das Wohl des zu pflegenden Kindes zu besorgen ist (vgl. BVerwGE 52, 214 (217)), nicht aber eine Inpflichtnahme der Großeltern zu (unentgeltlicher) Vollzeitpflege ihrer Enkelkinder unter Ausschluß öffentlicher Hilfe zur Erziehung.
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