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   BVerwG, 26.05.1978 - IV C 9.77   

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BVerwG, 26.05.1978 - IV C 9.77 (https://dejure.org/1978,9)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1978 - IV C 9.77 (https://dejure.org/1978,9)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 (https://dejure.org/1978,9)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Bebauungsgenehmigung - Anwendbarkeit des Bundesbaugesetzes 1960 - Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans - Verstoß gegen das Abwägungsgebot - Änderung des Planentwurfs und der Plangenehmigung - Anstoßfunktion der Bekanntmachung - Bezeichnung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht; "Anstoßfunktion" einer Bekanntmachung; - Hinreichende [geographische] Bezeichnung des den Gegenstand der Bekanntmachung bildenden Bebauungsplans; Bauvorhaben ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 55, 369
  • NJW 1978, 2564
  • DVBl 1978, 815
  • BauR 1978, 276
 
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Wird zitiert von ... (1448)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
    Im Urteil, vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - (BVerwGE 32, 31 [32]) ist dazu ausgeführt worden: "Es genügt, wenn das Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbar ist, daß seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft.

    Das eine wie das andere wird darin deutlich, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. April 1969 (a.a.O. S. 32) bereits zu § 34 BBauC - 1960 die Auslegungsformeln "anpassen" und "einfügen" erwogen und nicht als unzutreffend, sondern - wegen des tendenziell mehr "negativen Gehalt[s]" des Merkmals der Unbedenklichkeit nur als mißverständlich bezeichnet hat.

    Ebenso ist auch mit der - an das erwähnte Urteil vom 23. April 1969 a.a.O. anknüpfenden - Erläuterung, daß das Einfügen im Verhältnis zur Unbedenklichkeit "einen mehr positiven Gehalt" habe und "im positiven Sinne" etwas fordere (so z.B. Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bundesbaugesetz § 34 Rdnr. 13), lediglich herausgestellt, daß die Änderung auf eine Verschärfung zielt.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. April 1969 a.a.O. als Beispiel für das Vorliegen eines Widerspruchs angeführt, daß "der hinzutretende Bau die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert".

  • BVerwG, 29.11.1974 - IV C 10.73

    Unbeplanter Innenbereich; Abgrenzung zum Außenbereich; Bodenrechtlich relevanter

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
    Vorhaben der vorhandenen Bebauung nicht (positiv) zu entsprechen braucht, sondern für seine Zulässigkeit ausreicht, daß es ihr nicht widerspricht." Entscheidend war letztlich, ob die etwaige Abweichung zwischen dem Vorhaben und der bereits vorhandenen Bebauung den Grad des Widerspruchs erreichte, und zwar - was im Grunde als Bezugspunkt selbstverständlich war - eines bodenrechtlich relevanten (und nicht etwa eines andere Belange betreffenden) Widerspruchs (vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [123]).

    Daher kommt es - wie bei § 34 BBauG 1960 - im Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 BBauG 1976 ebenfalls "auf die vorhandene und nicht auf eine möglicherweise demnächst entstehende Bebauung" bzw. sonstige Umgebung an (Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [126]).

  • BVerwG, 08.01.1968 - IV CB 109.66

    Zeitpunkt für die Auslegung der Entwürfe von Bebauungsplänen

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
    Das eine wie das andere stand - und steht auch nach der Neufassung - unter der Sanktion der Nichtigkeit des Bebauungsplanes: Ohne hinreichende Bekanntmachung sowohl des Planentwurfs als auch der Plangenehmigung konnte und kann ein gültiger Bebauungsplan nicht zustande kommen (siehe zu § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 den Beschluß vom 8. Januar 1968 - BVerwG IV CB 109.66 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 1 S. 1 [2] und zu § 12 Satz 2 BBauG 1960 das Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 S. 6 [12]).

    Sie ermöglicht, ja sie fordert dazu heraus, mit "Bedenken und Anregungen" zur Planung bei zutragen; und sie "verschafft" auf diese Weise dem Planungsträger "erst das Material, das bei der Beschlußfassung sachgerecht berücksichtigt werden muß" (Beschluß vom 8. Januar 1968 a.a.O. S. 1 f.).

  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
    Auf diese - wenn man es so gegenüberstellen will - mehr formelle "Verschlechterung", auf das Vorliegen einer "Störung" oder "Belastung" in dieser Hinsicht (vgl. zu diesen Ausdrücken - im Zusammenhang mit § 1 BauGestVO - das Urteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - BVerwGE 2, 172 [177]) kommt es an, wenn zu entscheiden ist, ob ein den vorgegebenen Rahmen überschreitendes Vorhaben dennoch zulässig ist.
  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
    Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - "geeignet ist, ... [bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige] Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen" (Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73 [79]).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 73.68

    Maß der baulichen Nutzung bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
    Die Würdigung anhand von.§ 34 Abs. 1 BBauG 1976 erfordert jedoch, von den Festsetzungen des - nichtigen - Bebauungsplanes Nr. 8 abzusehen, und sie erfordert darüber hinaus, auch die formellen Grundstücksgrenzen außer Betracht zu lassen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 73.68 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 28 S. 73 [75]).
  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 61.70

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Errichtung eines Ersatzbaues

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
    Was zur Unzulässigkeit solcher "Kompensationen" bei Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG 1960 im Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - BVerwGE 42, 8 [14 ff.] ausgeführt worden ist, gilt entsprechend auch für § 34 BBauG alter wie neuer Fassung.
  • BVerwG, 21.05.1957 - I B 272.56
    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
    Das bestätigt auch der von der Revision in Bezug genommene Beschluß vom 21. Mai 1957 - BVerwG I B 272.56 - Buchholz 406.18 NEW § 11 AufbG Nr. 1 S. 1. Indessen geht es bei der hier interessierenden Frage gar nicht um die "Information über die Rechtslage".
  • BVerwG, 28.11.1963 - I C 74.61

    Landschaftsschutzverordnung

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
    Jene Rechtsprechung will erreichen, daß der räumliche Geltungsbereich von Landschaftsschutsverordnungen nicht nur durch Eintragungen in eine Harte, sondern durch eine textliche Umschreibung festgelegt wird; sie will das erreichen, weil nur der Text wahrhaft eine Festlegung bewirkt, während "Änderungen der Karte der Kontrolle der Öffentlichkeit entzogen" sind (Urteil vom 28. November 1963 - BVerwG IC 74.61 - BVerwGE 17, 192 [197]).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 105.65

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Landschaftsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77
    So ist es richtig, daß sich aus der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Verkündung von Landschaftsschutzverordnungen (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen das Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 105.65 - BVerwGE 26, 129 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 105/65]) für die Beurteilung der im vorliegenden Verfahren entscheidenden Frage wenig gewinnen läßt.
  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

  • BVerwG, 12.06.1973 - IV B 137.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer

  • BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 12.76

    Sperrwirkung der §§ 30 ff. BBauG 1960/1976 hinsichtlich landesrechtlicher

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ).

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 75).

    In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ).

    Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ), ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält.

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 63 S. 48).

    Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen (Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 63 S. 53 und vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 7).

    Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.), die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO).

    Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 52).

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