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   BVerwG, 15.09.1978 - IV C 50.76   

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https://dejure.org/1978,206
BVerwG, 15.09.1978 - IV C 50.76 (https://dejure.org/1978,206)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.1978 - IV C 50.76 (https://dejure.org/1978,206)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 1978 - IV C 50.76 (https://dejure.org/1978,206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abrechnung des fertiggestellten Teilstücks einer Erschließungsanlage im Wege der Kostenspaltung - Rechtsinstitut der Abschnittsbildung - Allgemeine Grundsätze des Erschließungsbeitragsrechts - Angemessene Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Praktikabilität des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenspaltung für Teillänge ("Querspaltung") im Erschließungsbeitragsrechts; Abschnittsbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 238
  • MDR 1979, 83
  • ZMR 1979, 251
  • DVBl 1979, 119
  • BauR 1978, 477
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.12.1971 - IV C 12.70

    Abrechnung des Teils einer Erschließungsanlage im Wege der Kostenspaltung

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76
    Eine mit allen Einrichtungen fertiggestellte Teillänge einer Straße darf nicht im Wege der Kostenspaltung - unter Einbeziehung aller von der gesamten Straße erschlossenen Grundstücke - ("Querspaltung") abgerechnet werden (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 10. Dezember 1971 - BVerwG IV C 12.70 - Buchholz 406.11 § 127 Nr. 13).

    Deshalb sei dem die Kostenspaltung auch für Teillängen bejahenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1971 - BVerwG IV C 12.70 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 13 S. 18) nicht zu folgen.

  • BVerwG, 29.05.1968 - IV C 23.66

    Die Beitragspflicht für eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgte

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76
    Eine Abschnittsbildung darf sich aber nicht nach der - mehr oder weniger zufälligen - Ausbaulänge einer Straße richten; Abschnitte im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG sind vielmehr nur solche Straßen-Teillängen, die durch erkennbare Markierungen - etwa einmündende Straßen - begrenzt sind (vgl. Urteil des Senats vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - ZMR 1968, 277 und st. Rspr.).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 100.68

    Veränderungssperre und Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Festsetzung des

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76
    Auch im Falle der - nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG für die "Öffentlichkeit" der Straße gebotenen - der Straßenherstellung und Heranziehung erst nachfolgenden Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr entsteht die Beitragspflicht erst mit dieser Widmung, so daß der etwa vorher ergangene Beitragsbescheid vom Zeitpunkt der Widmung an geheilt wird (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 100.68 - Buchholz 406.11 § 133 Nr. 34).
  • BVerwG, 24.10.1972 - IV C 30.71

    Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76
    Die Möglichkeit einer derartigen nachträglichen Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheides hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach anerkannt: So tritt beispielsweise eine nachträgliche Heilung des Beitragsbescheides ein, wenn gemäß § 125 Abs. 1 BBauG ein Bebauungsplan nachträglich erlassen (vgl. Urteile des Senats vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 Nr. 4 und vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 45.72 - Buchholz 406.11 § 128 Nr. 13) oder wenn die Zustimmung zur Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 125 Abs. 2 BBauG nachträglich erteilt wird (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - BVerwGE 41, 72).
  • BVerwG, 16.11.1973 - IV C 45.72

    Absetzbarkeit von vor Inkrafttreten des BBauG nach Landesrecht bezahlten

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76
    Die Möglichkeit einer derartigen nachträglichen Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheides hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach anerkannt: So tritt beispielsweise eine nachträgliche Heilung des Beitragsbescheides ein, wenn gemäß § 125 Abs. 1 BBauG ein Bebauungsplan nachträglich erlassen (vgl. Urteile des Senats vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 Nr. 4 und vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 45.72 - Buchholz 406.11 § 128 Nr. 13) oder wenn die Zustimmung zur Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 125 Abs. 2 BBauG nachträglich erteilt wird (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - BVerwGE 41, 72).
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 41.72

    Voraussetzungen für die Einbeziehung von Darlehen

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76
    Schließlich ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß eine Gemeinde Darlehnszinsen, die ihr für den Straßenausbau bis zum Zeitpunkt der Heranziehung entstanden sind, als beitragsfähigen Aufwand behandeln darf (Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215).
  • BVerwG, 04.10.1974 - IV C 9.73

    Fehlende Auswirkungen eines die Nicht-Bebaubarkeit vorsehenden in Aufstellung

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76
    Er hat deswegen z.B. die Zulässigkeit der Bildung unterschiedlich langer Abschnitte für abspaltbare Teilmaßnahmen verneint und dies gerade damit begründet, daß für die Bürger die Beitragsberechnung "erkennbar und durchsichtig" sein müsse; die gebotene Transparenz sei nicht gewahrt, wenn bei unterschiedlich langen - sich überschneidenden - Abschnitten auch der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke unterschiedlich sei (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64 [71]).
  • BVerwG, 25.02.1977 - IV C 35.74

    Bebaubarkeit als Voraussetzung für das Entstehen eines Erschließungsbeitrags

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76
    Dieser Vorteil besteht in dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks hergibt (Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 35.74 - Buchholz 406.11 § 133 Nr. 60).
  • BVerwG, 21.10.1968 - IV C 94.67

    Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung von für Straßen

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76
    Die Möglichkeit einer derartigen nachträglichen Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheides hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach anerkannt: So tritt beispielsweise eine nachträgliche Heilung des Beitragsbescheides ein, wenn gemäß § 125 Abs. 1 BBauG ein Bebauungsplan nachträglich erlassen (vgl. Urteile des Senats vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 Nr. 4 und vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 45.72 - Buchholz 406.11 § 128 Nr. 13) oder wenn die Zustimmung zur Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 125 Abs. 2 BBauG nachträglich erteilt wird (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - BVerwGE 41, 72).
  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Erschließungsanlage bzw. deren Teileinrichtungen erst dann erstmalig hergestellt sind, wenn sie in voller Länge den örtlichen Ausbaugewohnheiten entsprochen haben (Urteile vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 , vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 35 S. 21 und vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 5.06 - Buchholz 406.11 § 242 BauGB Nr. 5 Rn. 48 ).
  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Die abschnittsweise Abrechnung der Teilstrecke einer beitragsfähigen Erschließungsstraße ist nur zulässig, wenn diese Teilstrecke eine die gesonderte Abrechnung rechtfertigende Lage bzw. Ausdehnung hat und sie durch äußerlich erkennbare Markierungen von der übrigen Anlage abgegrenzt ist (vgl. u.a. Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 [BVerwG 15.09.1978 - 4 C 50/76]).
  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Das setzt jedoch - soweit es wie hier um Anbaustraßen geht - voraus, daß es sich bei den jeweiligen Straßenteilstrecken um (selbständige) Abschnitte im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG, d.h. um Straßenteillängen handelt, die durch (äußerlich) erkennbare Markierungen - wie etwa einmündende Straßen - begrenzt sind (vgl. u.a. Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 [241]).

    Wird allein dies in den Blick genommen, mag sich für den Fall einer derartigen Gesamtabrechnung über die in § 131 Abs. 1 BBauG getroffene Regelung - freilich: nur sehr mißverständlich - sagen lassen, daß bei der Verteilung des Aufwands die mehreren Anlagen so zu behandeln seien, wie wenn es sich um nur eine Anlage handelte (vgl. Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - a.a.O. S. 241 f.).

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