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   BVerwG, 09.03.1979 - IV C 41.75   

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BVerwG, 09.03.1979 - IV C 41.75 (https://dejure.org/1979,76)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1979 - IV C 41.75 (https://dejure.org/1979,76)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1979 - IV C 41.75 (https://dejure.org/1979,76)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 57, 297
  • NJW 1980, 413
  • DVBl 1980, 287
  • DÖV 1979, 672
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75
    Für den noch vor dem Inkrafttreten des Zweiten Fernstraßenänderungsgesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) erlassenen Planfeststellungsbeschluß ist dabei das Bundesfernstraßengesetz in seiner damals geltenden Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) maßgeblich (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [24/25]).

    Seine Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang darin, daß er für die Einwirkungen der festgestellten Planung auf von ihr nicht im Sinne des § 19 FStrG unmittelbar in Anspruch genommene Grundstücke äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenzen setzt: Nacht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch die Straße verursachten Situationsveränderung in ihrer Auswirkung auf Nachbargrundstücke als Gefahren oder Nachteile (oder gar materiell wie eine Enteignung) darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgerungen zurückstellenden Abwägung zu Lasten des Grundstückseigentümers gelöst und damit in Wahrheit zu dessen Lasten unbewältigt bleiben (vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [26/27]; Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.76 in Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 7 S. 1 [5/6]).

    Der bei § 17 Abs. 4 FStrG zur Rede stehende Begriff der "Zumutbarkeit" kennzeichnet vielmehr noch im Vorfeld dessen, was insoweit der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfachgesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung der Straße auf seine rechtlich geschützten Belange - auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung, die ein leistungsfähiges Straßenverkehrsnetz für die Allgemeinheit wie für den einzelnen hat - billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [29]).

  • BVerwG, 17.11.1972 - IV C 21.69

    Zurückweisung einer Revision - Anordnung über Schutzanlagen in einem

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75
    Die Regelung des § 17 Abs. 4 FStrG hat es deshalb mit der Frage zu tun, ob und unter welchen Voraussetzungen Gefahren oder Nachteile (in der Neufassung: Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen), die von einer Straße auf ihre Umgebung ausgehen können, dem Träger der Straßenbaulast mit der Folge zuzurechnen sind, daß er zu ihrer Abwendung oder doch zu ihrer Verminderung verpflichtet werden kann (Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - in BVerwGE 41, 178 [186]).

    Allein eine solche Auslegung des § 17 Abs. 4 FStrG wird auch dem Umstand gerecht, daß das mit der Planfeststellung zugelassene Vorhaben nicht nur die Straßenbaumaßnahme im engeren Sinne, sondern ebenso auch die Straßenanlage selbst sowie den nach der Fertigstellung der Straße auf ihr stattfindenden Verkehr, also ihrerseits zukünftige Einwirkungen auf die Umgebung, umfaßt (vgl. Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 - in BVerwGE 41, 178 [183]).

  • BVerwG, 01.07.1968 - IV C 99.66
    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75
    In Anwendung dieses allgemeinen planerischen Grundsatzes hat der erkennende Senat insbesondere für das Bundesfernstraßenrecht bereits früher entschieden, daß die Planung einer Bundesstraße auch diejenigen Einrichtungen umfassen dürfe und nach Lage der Dinge umfassen müsse, die - wie beispielsweise Ersatzwege - erforderlich seien, um im Bereich der neuen oder geänderten Bundesstraße die Verbindung der Grundstücke zum Straßennetz den eingetretenen Veränderungen anzupassen (Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 99.66 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 7 S. 25 [28]).

    Der Gesetzgeber hat sich damit auch der verfassungsrechtlichen Beurteilung des erkennenden Senats angeschlossen, nach der die der Planfeststellungsbehörde in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung eingeräumte umfassende Entscheidungsbefugnis unter Einbeziehung auch von Regelungsbereichen, die für sich allein dem Landesrecht unterliegen, durch die an Art. 74 Nr. 22 GG anknüpfende Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG IV C 36.66 - in BVerwGE 27, 253 [256]; Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 99.66 - a.a.O. S. 28; in diesem Sinne auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - in BVerfGE 26, 338 [377]).

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 38.74

    Notwendige Beiladung des durch Auflagen beschwerten Trägers der Straßenbaulast im

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75
    Das wird gegebenenfalls der Prüfung durch das Berufungsgericht bedürfen im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 38.74 - (BVerwGE 51, 6).
  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75
    Die Grenze für das, was den Betroffenen im Rahmen des § 17 Abs. 4 FStrG nicht mehr ohne Ausgleich an nachteiligen Auswirkungen "zugemutet" werden darf, wird nicht durch die Schwelle bezeichnet, jenseits derer sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein - mittelbarer - Eingriff in das Eigentum als "schwer und unerträglich" und deshalb in einem enteignungsrechtlichen Sinn als "unzumutbar" erweist (zum mittelbaren Eingriff vgl. Urteil vom 26. März 1976 - BVerwG IV C 7.74 - in BVerwGE 50, 282 [287/288]).
  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 68.76

    Planfeststellungsverfahren - Planauslegung - Informationszweck - Auslegung von

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75
    Seine Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang darin, daß er für die Einwirkungen der festgestellten Planung auf von ihr nicht im Sinne des § 19 FStrG unmittelbar in Anspruch genommene Grundstücke äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenzen setzt: Nacht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch die Straße verursachten Situationsveränderung in ihrer Auswirkung auf Nachbargrundstücke als Gefahren oder Nachteile (oder gar materiell wie eine Enteignung) darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgerungen zurückstellenden Abwägung zu Lasten des Grundstückseigentümers gelöst und damit in Wahrheit zu dessen Lasten unbewältigt bleiben (vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [26/27]; Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.76 in Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 7 S. 1 [5/6]).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75
    Der Gesetzgeber hat sich damit auch der verfassungsrechtlichen Beurteilung des erkennenden Senats angeschlossen, nach der die der Planfeststellungsbehörde in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung eingeräumte umfassende Entscheidungsbefugnis unter Einbeziehung auch von Regelungsbereichen, die für sich allein dem Landesrecht unterliegen, durch die an Art. 74 Nr. 22 GG anknüpfende Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG IV C 36.66 - in BVerwGE 27, 253 [256]; Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 99.66 - a.a.O. S. 28; in diesem Sinne auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - in BVerfGE 26, 338 [377]).
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75
    Danach sind in die Planung in umfassender Weise schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. z.B. Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] [153 ff.]; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 1 [6]).
  • BVerwG, 29.06.1967 - IV C 36.66

    Öffentliche Gewässer (i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 TWG), Unterquerung eines Flusses

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75
    Der Gesetzgeber hat sich damit auch der verfassungsrechtlichen Beurteilung des erkennenden Senats angeschlossen, nach der die der Planfeststellungsbehörde in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung eingeräumte umfassende Entscheidungsbefugnis unter Einbeziehung auch von Regelungsbereichen, die für sich allein dem Landesrecht unterliegen, durch die an Art. 74 Nr. 22 GG anknüpfende Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG IV C 36.66 - in BVerwGE 27, 253 [256]; Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 99.66 - a.a.O. S. 28; in diesem Sinne auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - in BVerfGE 26, 338 [377]).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75
    Danach sind in die Planung in umfassender Weise schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. z.B. Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] [153 ff.]; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 1 [6]).
  • BVerwG, 16.04.1973 - IV B 153.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 100.74

    Planfeststellungsbeschluß - Anfechtungsklage - Straßenbaulast -

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Sie hatte aber die naheliegenden Möglichkeiten abwägend zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 [299 f.]).
  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 2.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

    Es kann offenbleiben, ob sich diese Nutzungen nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen der Klägerin zu 5 in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (BVerwG, Urteile vom 9. März 1979 - 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 = juris Rn. 33 zu § 17 Abs. 4 FStrG, vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218 Rn. 39).

    Aus den gleichen Gründen sind auch etwaige Erweiterungsabsichten und beabsichtigte Umnutzungen des Klägers zu 4 irrelevant; deren Genehmigungsfähigkeit ist zudem ungewiss (BVerwG, Urteile vom 9. März 1979 - 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 = juris Rn. 33, vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218 Rn. 39).

  • BVerwG, 24.08.1987 - 4 B 129.87

    Zuständigkeit - Verkehrsminister - Eisenbahnkreuzung - Anordnungsbehörde -

    Grundsätzlich ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt worden, daß der enge Regelungszusammenhang zwischen der Planung eines öffentlichen Vorhabens und der Planung einer notwendigen Folgemaßnahme an anderen Anlagen eine einheitliche Planungsentscheidung notwendig macht; in Ausnahmefällen kann unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots in dem Planfeststellungsbeschluß ein Vorbehalt zugunsten einer für die vorgesehene Folgemaßnahme gesonderten Planung in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - <BVerwGE 57, 297>).

    Das Berufungsgericht ist nicht von dem Urteil des Senats vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - (BVerwGE 57, 297 = DÖV 1979, 672) abgewichen.

    Ferner ist nicht erkennbar, daß der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Begriff der "notwendigen Folgemaßnahme" vom Urteil des Senats vom 9. März 1979 (a.a.O.) abweicht.

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