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   BVerwG, 14.12.1979 - IV C 10.77   

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BVerwG, 14.12.1979 - IV C 10.77 (https://dejure.org/1979,53)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1979 - IV C 10.77 (https://dejure.org/1979,53)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1979 - IV C 10.77 (https://dejure.org/1979,53)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der durch Verkehrsgeräusche betroffenen Grundstücke - Vereinbarkeit von planfeststellungsrechtlichen Ausgleichsvorschriften mit den grundrechtlich geschützten Rechtsgütern Leben, Gesundheit und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BbG § 36 Abs. 1, 2; GG Art. 14

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 59, 253
  • NJW 1980, 2368
  • MDR 1980, 605
  • DVBl 1980, 301
  • DÖV 1980, 410
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77
    Deshalb ist in solchen Fällen auch der Übergang von einer ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage zu einer Verpflichtungsklage prozessual unbedenklich, selbst wenn darin im Einzelfall eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO liegen sollte (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [22 f.]; Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 -).

    Das entspricht der - auch auf den vorliegenden Zusammenhang übertragbaren - ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zum zeitlichen Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Planfeststellungen nach anderen Fachplanungsgesetzen (vgl. z.B. das bereits erwähnte Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 23 f.).

    Der Ausgleich ist durch die Anordnung von Schutzanlagen zu bewirken, soweit nicht nach spezialgesetzlicher Regelung (so z.B. in § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG) unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle eines solchen physisch-realen Ausgleichs eine Geldentschädigung treten darf (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 26 f.; Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - a.a.O. S. 74).

    Der Begriff der Unzumutbarkeit kennzeichnet hier vielmehr für den Bereich der fachplanungsrechtlichen Auflagenvorschriften noch im Vorfeld dessen, was insoweit der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 3 GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfach-gesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung des Planvorhabens auf seine rechtlich geschützten Belange billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 29 f.; Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - a.a.O. S. 74).

    Sein Hinweis, die mit der Änderung bezweckte Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs beim Bahnhof Illingen falle unter die "vernehmlichsten Ziele", die sich die Beklagte schon im Jahre 1967 gesetzt gehabt habe, unterscheidet nicht hinreichend zwischen einer nur generellen Planzielbestimmung und einer durch bestimmte planerische Erwägungen oder Vorentscheidungen bereits verfestigten konkreten Planung, die allein die Annahme einer plangegebenen Vorbelastung rechtfertigen kann (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 32; zuletzt Beschluß vom 10. Dezember 1979 - BVerwG 4 B 254.79 -).

    Denn schutzwürdig und - mit Hilfe der im Rahmen der fachplanerischen Auflagenvorschriften möglichen Schutzeinrichtungen - schutzfähig ist ein Grundstück nur insoweit, als es nicht bereits unter der Einwirkung anderer Geräuschquellen liegt, also nicht bereits durch sie beeinträchtigt ist (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 32).

    Halten sich dagegen die anlagebedingten Vorbelastungen innerhalb der durch die Duldungspflicht gezogenen Grenzen, so können die Betroffenen bezüglich dieser Geräuschvorbelastungen keine - lärmsanierenden - Schutzmaßnahmen in der Änderungsplanfeststellung verlangen; einen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen haben sie dann vielmehr nur insoweit, als die durch die Anlagenänderung verursachte Verstärkung des Verkehrslärms den Pegel des vorhandenen Gesamtgeräusches in beachtlicher Weise erhöhen und als gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche, ihnen billigerweise nicht zuzumutende Belastung liegen würde (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 32).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77
    Bei der planfeststellungsbedürftigen Änderung einer Bahnlinie dürfen die bisher von ihr ausgehenden Lärmeinwirkungen zu Lasten der Nachbargrundstücke als - schutzmindernde - Geräuschvorbelastung berücksichtigt werden, soweit sie nicht schon ihrerseits das Maß des nach Art. 14 Abs. 3 GG entschädigungslos Zumutbaren überschritten haben (im Anschluß an das Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [132]).

    Dabei wird freilich vom Kläger - und erforderlichenfalls gemäß § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO auch vom Gericht - zu berücksichtigen sein, daß das Begehren auf (teilweise oder vollständige) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sachlich nur dann Erfolg haben kann, wenn der Planfeststellungsbeschluß objektiv rechtswidrig ist und wenn ferner der zur Rechtswidrigkeit führende Mangel für die Planungsentscheidung ein so großes Gewicht hat, daß dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung bzw. eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird und deshalb die Behebung der Rechtswidrigkeit durch eine Planergänzung nicht erreicht werden kann (Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [132 f.]).

    Ihrem Gegenstand nach erstreckt sich die planerische Gestaltungsfreiheit in umfassender Weise auf schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich jeweils vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. - für das Fernstraßenrecht - Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 - in BVerwGE 52, 237 [245]; - für das Wasserrecht - Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - in BVerwGE 55, 220 [227]; - für das Luftverkehrsrecht - Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [116]).

    Materielle Schranken folgen zum einen aus dem Erfordernis einer der jeweiligen fachplanungsgesetzlichen Zielsetzung entsprechenden Rechtfertigung des konkreten Planvorhabens, zum anderen aus gesetzlichen Planungsleitsätzen und schließlich aus den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben (vgl. z.B. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - a.a.O. S. 116 f., zuletzt Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 58.76 -).

    Die darin liegende - bewertende - Gewichtung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches und für die Ausführung der Planungsaufgabe unerläßliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [64]; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - a.a.O. S. 122 f. und 126).

    In solchen Fällen muß - gewissermaßen - nicht 'wegen', sondern 'aus Anlaß' der notwendigen Planfeststellung" eine nach den Auflagenvorschriften des Fachplanungsrechts "erforderliche Schutzmaßnahme angeordnet werden" (so Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - a.a.O. S. 132).

    Sie wird daher von den Tatsachengerichten als außerrechtliche Fachfrage im Wege der Sachverhaltsermittlung - in aller Regel durch Sachverständige - geklärt werden müssen (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 -, insoweit abgedruckt bei Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 1 [24]).

  • BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75

    Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77
    Das besagt Jedoch nicht, daß Einwirkungen der Planung, die nicht einen in diesem Sinn unmittelbaren und enteignenden Eingriff bedeuten, sondern - wie gerade auch der Verkehrslärm - nur als Folge der zugelassenen Planung und der mit ihr verbundenen Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auftreten, insofern also einen nur mittelbaren Eingriff in rechtlich geschützte Belange Dritter darstellen, ohne weiteres und unbegrenzt zulässig wären (vgl. zum mittelbaren und unmittelbaren Eingriff Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 27 S. 68 [74] unter Hinweis auf das Urteil vom 26. März 1976 - BVerwG IV C 7.74 - in BVerwGE 50, 282 [287 f.]).

    Der Ausgleich ist durch die Anordnung von Schutzanlagen zu bewirken, soweit nicht nach spezialgesetzlicher Regelung (so z.B. in § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG) unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle eines solchen physisch-realen Ausgleichs eine Geldentschädigung treten darf (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 26 f.; Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - a.a.O. S. 74).

    Der Begriff der Unzumutbarkeit kennzeichnet hier vielmehr für den Bereich der fachplanungsrechtlichen Auflagenvorschriften noch im Vorfeld dessen, was insoweit der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 3 GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfach-gesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung des Planvorhabens auf seine rechtlich geschützten Belange billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - a.a.O. S. 29 f.; Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - a.a.O. S. 74).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77
    Die darin liegende - bewertende - Gewichtung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches und für die Ausführung der Planungsaufgabe unerläßliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [64]; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - a.a.O. S. 122 f. und 126).

    Die fachplanerischen Auflagenvorschriften fordern unter solchen Umständen vielmehr zwingend einen Ausgleich zugunsten der betroffenen Grundstücke und verhindern dadurch - insoweit im Interesse des Trägers des Vorhabens - gleichzeitig, daß das Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden Nachteile in der geplanten Form überhaupt scheitern muß (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - a.a.O. S. 69).

    Die Ausrichtung der planungsrechtlichen Ausgleichsvorschriften auf das Grundeigentum beruht vielmehr darauf, daß in ihrem Anwendungsbereich der Schutz des Grundeigentums den Schutz der anderen Rechtsgüter mitumfaßt, weil mit der Gewährleistung einer durch Verkehrslärm nicht erheblich beeinträchtigten Grundstücksnutzung auch die Beeinträchtigung der personenbezogenen Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 GG ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - a.a.O. S. 68; Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV C 51.75 - in BVerwGE 54, 211 [221 ff.]).

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77
    Mit diesem Inhalt entspricht - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 55.70 - (Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 4 S. 9 [10]) dargelegt hat - § 36 Abs. 1 BbG im wesentlichen den ihm vergleichbaren Vorschriften zum Fachplanungsrecht in anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem § 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - (jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1974 [BGBl. I S. 2413]).

    Senat bereits in seinem zuvor erwähnten Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 55.70 - (a.a.O. S. 10 f.) unter Hinweis auf das Gebot des § 36 Abs. 1 Satz 2 BbG ausgegangen, daß in der Plan fest Stellung über alle von der Planfeststellung berührten Interessen zu entscheiden ist.

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77
    Ihrem Gegenstand nach erstreckt sich die planerische Gestaltungsfreiheit in umfassender Weise auf schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich jeweils vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. - für das Fernstraßenrecht - Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 - in BVerwGE 52, 237 [245]; - für das Wasserrecht - Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - in BVerwGE 55, 220 [227]; - für das Luftverkehrsrecht - Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [116]).

    Dabei interessieren hier allein die Bindungen für solche - gemeinnützigen - Planungen, die, wie die fernstraßenrechtliche und die bundesbahnrechtliche Planung, nicht der Verfolgung allein privatnütziger Zwecke dienen, sondern voraussetzungsgemäß nur dann zulässig sind, wenn sie im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG Aufgaben "zum Wohle der Allgemeinheit" erfüllen (vgl. zum Unterschied zwischen privatnütziger und gemeinnütziger Planung Urteil vom 10. Februar 1978 a.a.O. S. 227 f.).

  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77
    Das führt nicht nur zur Pflichtigkeit der Beklagten als derjenigen, die mit ihren Bahnanlagen Belästigungen verbreitet, sondern auch zu einer auf Respektierung der Tatsachen gerichteten Duldungspflicht jener Grundstückseigentümer, die sich in der Nahe der - als solche legalen - Bundesbahnanlagen mit Wohngebäuden angesiedelt haben (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - in BVerwGE 50, 49 [54 f.]).
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 14.74

    Nachbarklage gegen einen - nach dem Bebauungsplan - auf "öffentlicher Grünfläche"

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77
    Etwas anderes gilt indessen dann, wenn (und soweit) eine von der geänderten Anlage schon bisher verursachte Geräuschvorbelastung die benachbarten Grundstücke nach den in der Rechtsprechung des Senats dazu entwickelten Maßstäben "schwer und unerträglich" getroffen hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - in BVerwGE 44, 244; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - in Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77
    Das Eigentum ist - mit anderen Worten - durch die planungsrechtlichen Auflagenregelungen nicht erst vor Eingriffen geschützt, die nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG und nur gegen eine Enteignungsentschädigung zulässig sind, sondern schon vor solchen Einwirkungen, die - ohne eine solche Eingriffsintensität zu erreichen - doch die im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Eigentumsnutzung unzumutbar schmälern (vgl. dazu auch - den zum Bauleitplanrecht ergangenen - Normenkontrollbeschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 und 4 N 2-4.79 S. 25 f.).
  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77
    Das besagt Jedoch nicht, daß Einwirkungen der Planung, die nicht einen in diesem Sinn unmittelbaren und enteignenden Eingriff bedeuten, sondern - wie gerade auch der Verkehrslärm - nur als Folge der zugelassenen Planung und der mit ihr verbundenen Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auftreten, insofern also einen nur mittelbaren Eingriff in rechtlich geschützte Belange Dritter darstellen, ohne weiteres und unbegrenzt zulässig wären (vgl. zum mittelbaren und unmittelbaren Eingriff Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 27 S. 68 [74] unter Hinweis auf das Urteil vom 26. März 1976 - BVerwG IV C 7.74 - in BVerwGE 50, 282 [287 f.]).
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 51.75

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen Maßnahmen kommunaler Rechtsetzung; Bekanntmachung

  • BVerwG, 10.12.1979 - 4 B 254.79

    Erfordernis einer fernstraßenrechtlichen Relevanz - Auslegung des Begriffs der

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 71.71

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine nachbarschützende Vorschriften nicht

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 100.74

    Planfeststellungsbeschluß - Anfechtungsklage - Straßenbaulast -

  • BVerwG, 22.06.1979 - 4 C 8.76

    Im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Beseitigung von Grundstückszufahrten

  • BVerwG, 07.09.1979 - 4 C 58.76

    Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen hinsichtlich der

  • BVerwG, 22.03.1974 - IV C 42.73

    Rechtsnatur und Bindungswirkung der Genehmigung im luftverkehrsrechtlichen

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    In einem solchen Fall hat der Planungsträger Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückgeführt werden, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 ; Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 ; in diesem Sinne bereits Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ; Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 - BVerwG 4 N 2 bis 4.79 - BVerwGE 59, 87 ; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 ).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Die Betroffenen können nicht aus Anlaß der Änderung einer Straße deren "Lärmsanierung" beanspruchen, wenn die Vorbelastung nicht die Grenze überschreitet, oberhalb derer ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzt würde oder ihr Recht auf Nutzung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nur gegen Entschädigung eingeschränkt werden dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 [BVerwG 14.12.1979 - 4 C 10/77]).

    Zwar hat der Senat mehrfach (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 a.a.O. Seite 32; Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O. Seite 264; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40. und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5) anerkannt, daß außer einer tatsächlichen auch eine plangegebene Vorbelastung die Duldungspflicht Betroffener erweitert.

    Im Urteil vom 14. Dezember 1979 (a.a.O.) hat der Senat bei der Frage einer Vorbelastung zwar auf den Zeitpunkt der Bebauung des Grundstücks abgestellt; dort war aber die in Rede stehende Änderung einer Bahnlinie erst lange nach der Bebauung des benachbarten Grundstücks geplant und verwirklicht worden; die Frage, ob ein Grundstück bereits vor seiner Bebauung eine Position haben kann, die eine - hinzukommende - plangegebene Vorbelastung ausschließt, stellte sich folglich gar nicht.

    Die Kläger hätten nämlich, selbst wenn die Verstärkung des Lärms den Pegel des vorhandenen Gesamtgeräusches in beachtlicher Weise erhöhen und wenn gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche, den Klägern billigerweise nicht zuzumutende Belastung liegen sollte (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 [BVerwG 14.12.1979 - 4 C 10/77]), wozu der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen getroffen hat, keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt.

    Wenn dies ausschlaggebend für die von dem Beklagten gewählte nördliche Verlegung der Straße und die Hochlage sowie für die Ablehnung der Alternativplanung der Kläger gewesen wäre, wäre die Planung abwägungsfehlerhaft; denn erstens gibt es einen solchen, für alle Wohngebiete gleichermaßen geltenden Grenzwert nicht (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 a.a.O.) und zweitens können selbst Lärmbelästigungen, die, weil noch zumutbar, keinen Anspruch auf Ausgleich nach § 17 Abs. 4 FStrG auslösen, bei der Abwägung nicht einfach unberücksichtigt bleiben (vgl. Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <98, 102 f. [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78] >; vgl. auch Korbmacher, Eigentums- und entschädigungsrechtlich bedeutsame Entscheidungen in der fachplanerischen Abwägung, DÖV 1982, 517 ).

    Dabei kann eine Rolle spielen, daß die Grundstücke jedenfalls einiger Kläger bereits einer so beträchtlichen Vorbelastung durch die alte B 455 ausgesetzt waren, daß sie möglicherweise schon gegenüber einer nur geringen Geräuschzunahme in besonderem Maße empfindlich sind (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1979 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

    Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 - 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 , vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 , vom 22. Mai 1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 , vom 23. Mai 1991 - 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210 = juris Rn. 10, vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 = juris Rn. 28 ff. und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16).
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