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   BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80   

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https://dejure.org/1982,464
BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80 (https://dejure.org/1982,464)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1982 - 7 C 95.80 (https://dejure.org/1982,464)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 (https://dejure.org/1982,464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Pflichtfremdsprache - Bremer Orientierungsstufe - Elterliches Erziehungsrecht - Schulpolitische Grundentscheidung - Funktionsfähigkeit der Schule

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Pflichtfremdsprache in Orientierungsstufe bedarf normativer Regelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetzesvorbehalt - Festsetzung der Pflichtfremdsprache in Orientierungsstufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 308
  • NJW 1982, 1410
  • NVwZ 1982, 378 (Ls.)
  • DVBl 1982, 414
  • DÖV 1982, 362
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen (grundlegenden) Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.] betr. hessische Förderstufe; 45, 400 [417 f.] und 53, 185 [204] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; 47, 46 [78 ff.] betr. Sexualerziehung; BVerwGE 47, 194 [197 ff.] und 57, 360 [363 f.] betr. Sexualerziehung; 56, 155 [157 f.] betr. Versetzungsentscheidung).

    Dies gilt insbesondere für die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre im Bereich der Grundrechtsausübung (BVerfGE 34, 165 [192]; 45, 400 [418]).

    In dem Förderstufenurteil vom 6. Dezember 1972 (BVerfGE 34, 165 [192 ff.]) hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung der hessischen Förderstufe für ausreichend gehalten; mit der Frage des Gesetzesvorbehalts für die Festlegung der Sprachenfolge hat es sich nicht ausdrücklich befaßt.

    Die Eltern sind deswegen für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder verantwortlich; in ihre primäre Entscheidungszuständigkeit fällt die Befugnis, den Bildungsweg ihrer Kinder in der Schule zu bestimmen und zu wählen (vgl. BVerfGE 34, 165 [183 f.]).

    Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, ist allerdings in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet (BVerfGE 34, 165 [183]).

    Zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gehört neben der organisatorischen Gliederung der Schule auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele, die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; 53, 185 [196]; BVerwGE 47, 194 [198]).

    Durch dieses staatliche Gestaltungsrecht wird das Recht der Eltern, den von ihrem Kind in der Schule einzuschlagenden Bildungsweg zu wählen, begrenzt (BVerfGE 34, 165 [184]; BVerwGE 5, 153 [157]).

    Der Staat muß aber in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten (BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [73]).

    Er darf diesen Gesamtplan nicht unterlaufen und das Wahlrecht der Eltern nicht mehr als notwendig begrenzen (BVerfGE 34, 165 [185]; 45, 400 [415 f.]).

    Im Bereich der Grundrechtsausübung muß der Gesetzgeber die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre selbst abgrenzen (vgl. BVerfGE 34, 165 [193]).

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Elternrechts verneint, soweit die hessische Förderstufe den Eltern die Wahl der ersten Fremdsprache genommen hat (BVerfGE 34, 165 [192]).

    Das Grundgesetz gibt keinen Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen; es mag auch hier äußerste Grenzen geben, deren Überschreitung verfassungsrechtlich relevant wäre (vgl. BVerfGE 34, 165 [185]; 45, 400 [415]).

    Fehlt einer Rechtsvorschrift das unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unabdingbare Maß an normativem Gehalt, so kann dieser Mangel nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung behoben werden; die Entscheidung darüber muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 8, 71 [78 f.]; 9, 83 [87]; 34, 165 [200]).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen (grundlegenden) Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.] betr. hessische Förderstufe; 45, 400 [417 f.] und 53, 185 [204] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; 47, 46 [78 ff.] betr. Sexualerziehung; BVerwGE 47, 194 [197 ff.] und 57, 360 [363 f.] betr. Sexualerziehung; 56, 155 [157 f.] betr. Versetzungsentscheidung).

    Dies gilt insbesondere für die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre im Bereich der Grundrechtsausübung (BVerfGE 34, 165 [192]; 45, 400 [418]).

    In dem Beschluß vom 22. Juni 1977 zur Gymnasialoberstufenreform in Hessen (BVerfGE 45, 400 [419 f.]) hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen, ob in dem hessischen (Vorschalt-)Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 26. Oktober 1976 (HessGVBl. S. 433) ein rechtsstaatliches Defizit hinsichtlich des Fächerkatalogs - hierfür hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 18. August 1976 (NJW 1976, 1856 = JZ 1977, 223) eine gesetzliche Regelung verlangt - bestehe; ein etwaiges Regelungsdefizit hat das Bundesverfassungsgericht seinerzeit hingenommen mit Rücksicht darauf, daß der Fächerkatalog in Erlassen des hessischen Kultusministers näher umrissen war, daß diese Erlasse den Charakter von Rechtsverordnungen hatten, deren Transformierung in Gesetzesrecht durch das Vorschaltgesetz sichergestellt werden sollte, und daß das Vorschaltgesetz nur eine Übergangslösung darstellte, die dann durch das hessische Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 21. Juni 1977 (HessGVBl. S. 284) abgelöst wurde (vgl. dazu BVerfGE 53, 185 [204]).

    Zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gehört neben der organisatorischen Gliederung der Schule auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele, die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; 53, 185 [196]; BVerwGE 47, 194 [198]).

    Er darf diesen Gesamtplan nicht unterlaufen und das Wahlrecht der Eltern nicht mehr als notwendig begrenzen (BVerfGE 34, 165 [185]; 45, 400 [415 f.]).

    Das Grundgesetz gibt keinen Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen; es mag auch hier äußerste Grenzen geben, deren Überschreitung verfassungsrechtlich relevant wäre (vgl. BVerfGE 34, 165 [185]; 45, 400 [415]).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen (grundlegenden) Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.] betr. hessische Förderstufe; 45, 400 [417 f.] und 53, 185 [204] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; 47, 46 [78 ff.] betr. Sexualerziehung; BVerwGE 47, 194 [197 ff.] und 57, 360 [363 f.] betr. Sexualerziehung; 56, 155 [157 f.] betr. Versetzungsentscheidung).

    Der Staat muß aber in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten (BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [73]).

    Die Markierung der Grenzen zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem Elternrecht ist für die Ausübung des Grundrechts des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von maßgebender Bedeutung; sie ist daher Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 47, 46 [80]; dazu auch Niehues in DVBl. 1980, 465 [466]).

    Damit ist die Bürgerschaft nicht als Gesetzgeber tätig geworden; auch die Mitwirkung der Deputation vermag den Gesetzgeber nicht zu ersetzen (BVerfGE 47, 46 [82]).

    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 SchulG 1975 in dem von den Klägern gewünschten Sinne, daß wegen der Unbestimmtheit der Regelung weiterhin die Möglichkeit bestehen müsse, in der Orientierungsstufe Latein als Pflichtfremdsprache zu wählen, ist angesichts des vom Berufungsgericht ermittelten Inhalts dieser Vorschrift nicht möglich (vgl. auch BVerwGE 47, 194 [200] und BVerfGE 47, 46 [82]).

  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen (grundlegenden) Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.] betr. hessische Förderstufe; 45, 400 [417 f.] und 53, 185 [204] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; 47, 46 [78 ff.] betr. Sexualerziehung; BVerwGE 47, 194 [197 ff.] und 57, 360 [363 f.] betr. Sexualerziehung; 56, 155 [157 f.] betr. Versetzungsentscheidung).

    Zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gehört neben der organisatorischen Gliederung der Schule auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele, die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; 53, 185 [196]; BVerwGE 47, 194 [198]).

    Würde dem § 3 Abs. 3 BremSchulVwG eine so weit gehende Bedeutung unterstellt, so hätte sich der bremische Gesetzgeber mit dieser pauschalen Ermächtigung seiner Verantwortung und Aufgabe, grundlegende Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und die Tätigkeit der Exekutive inhaltlich zu normieren, völlig entäußert, was mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwGE 47, 194 [200]).

    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 SchulG 1975 in dem von den Klägern gewünschten Sinne, daß wegen der Unbestimmtheit der Regelung weiterhin die Möglichkeit bestehen müsse, in der Orientierungsstufe Latein als Pflichtfremdsprache zu wählen, ist angesichts des vom Berufungsgericht ermittelten Inhalts dieser Vorschrift nicht möglich (vgl. auch BVerwGE 47, 194 [200] und BVerfGE 47, 46 [82]).

    Die streitige Frage, ob die Regelung der Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, war bisher in der Rechtsprechung noch nicht entschieden, so daß eine Übergangslösung gerechtfertigt ist (vgl. dazu BVerwGE 47, 194 [200 f.]; 56, 155 [161 f.] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen (grundlegenden) Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.] betr. hessische Förderstufe; 45, 400 [417 f.] und 53, 185 [204] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; 47, 46 [78 ff.] betr. Sexualerziehung; BVerwGE 47, 194 [197 ff.] und 57, 360 [363 f.] betr. Sexualerziehung; 56, 155 [157 f.] betr. Versetzungsentscheidung).

    In dem Beschluß vom 22. Juni 1977 zur Gymnasialoberstufenreform in Hessen (BVerfGE 45, 400 [419 f.]) hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen, ob in dem hessischen (Vorschalt-)Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 26. Oktober 1976 (HessGVBl. S. 433) ein rechtsstaatliches Defizit hinsichtlich des Fächerkatalogs - hierfür hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 18. August 1976 (NJW 1976, 1856 = JZ 1977, 223) eine gesetzliche Regelung verlangt - bestehe; ein etwaiges Regelungsdefizit hat das Bundesverfassungsgericht seinerzeit hingenommen mit Rücksicht darauf, daß der Fächerkatalog in Erlassen des hessischen Kultusministers näher umrissen war, daß diese Erlasse den Charakter von Rechtsverordnungen hatten, deren Transformierung in Gesetzesrecht durch das Vorschaltgesetz sichergestellt werden sollte, und daß das Vorschaltgesetz nur eine Übergangslösung darstellte, die dann durch das hessische Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 21. Juni 1977 (HessGVBl. S. 284) abgelöst wurde (vgl. dazu BVerfGE 53, 185 [204]).

    Zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gehört neben der organisatorischen Gliederung der Schule auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele, die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]; 45, 400 [415]; 53, 185 [196]; BVerwGE 47, 194 [198]).

    Die Schulform Gymnasium ist weder grundgesetzlich garantiert noch bundesrechtlich einheitlich für die Länder festgelegt (vgl. BVerfGE 53, 185 [197]; Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 195.78 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 62 = DVBl. 1979, 354]).

  • VGH Hessen, 18.08.1976 - VI TG 368/76

    Dem Bund mehr Kompetenz - Der "Kooperative Föderalismus" reicht nicht mehr aus

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80
    In dem Beschluß vom 22. Juni 1977 zur Gymnasialoberstufenreform in Hessen (BVerfGE 45, 400 [419 f.]) hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen, ob in dem hessischen (Vorschalt-)Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 26. Oktober 1976 (HessGVBl. S. 433) ein rechtsstaatliches Defizit hinsichtlich des Fächerkatalogs - hierfür hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 18. August 1976 (NJW 1976, 1856 = JZ 1977, 223) eine gesetzliche Regelung verlangt - bestehe; ein etwaiges Regelungsdefizit hat das Bundesverfassungsgericht seinerzeit hingenommen mit Rücksicht darauf, daß der Fächerkatalog in Erlassen des hessischen Kultusministers näher umrissen war, daß diese Erlasse den Charakter von Rechtsverordnungen hatten, deren Transformierung in Gesetzesrecht durch das Vorschaltgesetz sichergestellt werden sollte, und daß das Vorschaltgesetz nur eine Übergangslösung darstellte, die dann durch das hessische Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 21. Juni 1977 (HessGVBl. S. 284) abgelöst wurde (vgl. dazu BVerfGE 53, 185 [204]).

    Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1976 (a.a.O.), der seinerzeit für die zum 1. August 1976 vorgesehene gymnasiale Oberstufenreform in Hessen eine Übergangslösung abgelehnt hat, gibt insoweit keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen (grundlegenden) Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.] betr. hessische Förderstufe; 45, 400 [417 f.] und 53, 185 [204] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; 47, 46 [78 ff.] betr. Sexualerziehung; BVerwGE 47, 194 [197 ff.] und 57, 360 [363 f.] betr. Sexualerziehung; 56, 155 [157 f.] betr. Versetzungsentscheidung).

    Die streitige Frage, ob die Regelung der Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, war bisher in der Rechtsprechung noch nicht entschieden, so daß eine Übergangslösung gerechtfertigt ist (vgl. dazu BVerwGE 47, 194 [200 f.]; 56, 155 [161 f.] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73

    Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen (grundlegenden) Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.] betr. hessische Förderstufe; 45, 400 [417 f.] und 53, 185 [204] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; 47, 46 [78 ff.] betr. Sexualerziehung; BVerwGE 47, 194 [197 ff.] und 57, 360 [363 f.] betr. Sexualerziehung; 56, 155 [157 f.] betr. Versetzungsentscheidung).
  • BVerwG, 25.10.1978 - 7 B 195.78

    Gymnasialklassen - Additive Gesamtschule - Verfassungsmäßigkeit der Neugliederung

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80
    Die Schulform Gymnasium ist weder grundgesetzlich garantiert noch bundesrechtlich einheitlich für die Länder festgelegt (vgl. BVerfGE 53, 185 [197]; Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 195.78 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 62 = DVBl. 1979, 354]).
  • VG Bremen, 18.01.1978 - I A 134/77
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80
    Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 18. Januar 1978 (NJW 1978, 845 = RdJB 1978, 310) die Klage ab.
  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

  • BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

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