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   BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79   

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BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79 (https://dejure.org/1981,40)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 (https://dejure.org/1981,40)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 (https://dejure.org/1981,40)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche Beanstandung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 77
  • NVwZ 1982, 104
  • DVBl 1981, 1151
 
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Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1979 - IX 910/78
    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79
    Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Beschluß vom 16. März 1979 (auszugsweise abgedruckt DVBl. 1979, 916 und DÖV 1979, 528) das Normenkontrollverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über folgende Fragen vorgelegt:.

    Der beschließende Senat stimmt dem vorlegenden Gericht (vgl. DÖV 1979, 528 [532] = DVBl. 1979, 916 [923]) darin zu, daß beim Unterlassen einer Regelung in einer Rechtsverordnung die Normenkontrolle und auch die Vorlage an des Bundesverwaltungsgericht mit dem Ziel allein der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterlassens zulässig sind.

    Das vorlegende Gericht meint (vgl. DVBl. 1979, 916 [921]), am augenfälligsten sei das Normierungsdefizit bei der Aufteilung des Curricularrichtwerts Medizin auf den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt.

    Der Verwaltungsgerichtshof, stellt als bedenklich heraus (vgl. DVBl. 1979, 916 [921 f.]), daß die Aufteilung der Richtwerte bezüglich der Höhe der hierbei zu verwendenden curricularen Eingabewerte voll im inhaltsbestimmenden Gestaltungsspielraum der für die Normierung der Höchstzahl zuständigen Stellen verbleibe.

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79
    Im Rahmen des Rechnungsmodells der Kapazitätsverordnung II hat es der beschließende Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - (BVerwGE 60, 25) gebilligt, daß der Berechnung sowohl hinsichtlich des Curricularfaktors (Kleinlehrveranstaltungen) als auch für den damals vorgesehenen Vorlesungsabzug der quantitative Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages, das sog. WMFT-Modell, zugrunde gelegt wurde (vgl. a.a.O. S. 42 ff. unter b und S. 52 unter dd).

    In dem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - hat der beschließende Senat festgestellt (vgl. BVerwGE 60, 25 E [52]), es sei mit dem Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung vereinbar, daß der Verwaltungsgerichtshof bei Studentenzahlen von etwa 300 im Semester bei den Vorlesungen von einem semesterlichen Turnus ausgeht, die Vorlesungen also Jedes Semester angeboten werden.

    Das hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - (BVerwGE 60, 25 [44 f.]) festgestellt.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79
    Die Festlegung einheitlicher Maßstäbe für die Kapazitätsermittlung sei bereits im ersten Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts als Bedingung für die Gewährleistung einer gleichmäßigen Belastung aller Universitäten bezeichnet worden (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]).

    Die Festlegung von Regeln für die Kapazitätsermittlung stößt auch heute noch auf solche Schwierigkeiten, daß der Gesetzgeber zu einer abschließenden normativen Regelung, die Aussicht auf Bestand hat, noch nicht in der Lage ist (vgl. hierzu BVerfGE 33, 303 [341]).

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79
    Bereits in dem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [40 f.]) war der beschließende Senat der Auffassung, daß Bundesverfassungsrecht keine gesetzliche Regelung und auch keine speziellere Ermächtigung, als sie der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 und das baden-württembergische Gesetz zu diesem Staatsvertrag vom 10. April 1973 (GBl. Ba.-Wü. S. 85) enthielten, verlangt.

    Lieses System hat der beschließende Senat im Grundsatz in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [42]) gebilligt.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 79 [123]) gehören das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebots, die Abstimmung der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsaufgaben, die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Lehrveranstaltungen und die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen zu den verfassungsrechtlich geschützten wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten.
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79
    Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in dem eben erwähnten Beschluß vom 30. März 1979 - OVG Bs. III 531/78 - (insoweit nicht in KMK-HSchR 1980, 82 abgedruckt) unter Bezug auf BVerfGE 30, 1 (27) zu Recht darauf hingewiesen, daß die aufzeigbare Möglichkeit des Mißbrauchs eine Regelung noch nicht verfassungswidrig macht.
  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 772/78

    Einstweilige Anordnung wegen Zuweisung von Studienplätzen

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79
    Außerdem hat die ZVS eine Stellungnahme der Länder vom 11. Januar 1979 beigefügt, die in Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster über Zulassungen zum Studium der Human- und Zahnmedizin im Wintersemester 1977/78 und Sommersemester 1978 (1 BvR 772/78 u.a.) abgegeben worden ist.
  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

    Auch für die Aufteilung Vorklinik/Klinik hält die Kapazitätsverordnung keine inhaltlichen Regeln bereit (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104 = KMK-HSchR 1981, 900; Beschluss vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690).

    Dieses Verwaltungshandeln unterliegt jedoch im Einzelfall anderen - strengeren - Maßstäben bei der verwaltungsgerichtlichen (Inzident-)Kontrolle als die verordnungsrechtliche Festsetzung des CNW, da sich die Eigenanteilsbestimmung unmittelbar - im Nenner des Bruchs der Formel (5) in Anlage 1 zu § 6 KapVO VII stehend - auf die Zulassungszahl auswirkt (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 107 mit Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1979 - OVG Bs. III 531/78 -, KMK-HSchR 1980, 82, 86; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.1982 - NC 9 S 1821/81 u.a. -).

    Denn die Kammer erachtet die Beklagte zwar für befugt, die erforderliche Stundenzahl für die einzelnen Lehrveranstaltungen in gewissen - hier nicht offenkundig überschrittenen - Grenzen ("unzulässige Niveaupflege", Überschreitung des Gesamt-CNW, "Manipulation") abweichend von den Empfehlungen der ZVS festzusetzen und sich dabei - wie hier geschehen - eines eigenen Herleitungsmodells zu bedienen, um ihre Vorstellungen über die Ausfüllung des CNW zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, NVwZ 1982, 104, 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1981 - NC 9 S 952/81 u.a. -, NVwZ 1983, 621, 623); jedoch verletzt die Beklagte bei einer derartigen - in Ausübung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit vorgenommenen - Studienplangestaltung und einer darauf aufbauenden Eigenanteilsbildung das Gebot willkürfreier Systemgerechtigkeit, wenn sie einerseits ihre eigenen Vorstellungen fachdidaktischer Schwerpunktsetzung bei der Festlegung der erforderlichen Stundenzahl zum Ausdruck bringt, andererseits aber weitere relevante Berechnungsparameter - hier: die Vorlesungsbetreuungsrelation - aus einem sich davon gänzlich unterscheidenden Beziehungsgefüge herausgreift und in ihr Berechnungssystem einsetzt, obwohl diese Werte jeweils quantifizierten Modellstudienplänen entstammen und dort in einem abgestimmten Beziehungsverhältnis zu anderen - von der Beklagten nicht übernommenen - Werten stehen (vgl. dazu cc)).

    Damit entsprechen die Studienverhältnisse bei der Beklagten - nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in normativer Hinsicht - nicht mehr den Verhältnissen und Grundannahmen, die zur "Aggregierung" des ("Mittel"-)Wertes von g = 180 geführt haben und die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, diesen Wert im ZVS-Beispielstudienplan damaliger Fassung unbeanstandet zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 908 f.).

    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 905 ff.) sehen die Kapazitätsverordnungen seit Inkrafttreten der KapVO III einen Vorlesungsabzug nicht mehr vor, sodass es an der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle.

    Es mag zwar unzulässig sein, den Vorlesungsanteil aus dem CNW herauszurechnen, in den auch ein Betreuungsaufwand für Vorlesungen eingeflossen ist (BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, KMK-HSchR 1981, 900, 907).

  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 154/86
    Demgemäß ist festzustellen, daß die Länder im Hinblick auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter kein Instrumentarium entwickelt haben, welches sicherstellt, daß das Gebot der gleichmäßigen Belastung der Hochschulen, welches sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG (BVerwGE 64 S. 77, 87) sowie aus § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG ergibt, beachtet wird.

    Dieses Verfahren ist im Dienstleistungsbereich auch nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und sinnvoll (BVerwGE 64 S. 77, 104 f.).

    Die Begründung der Aufteilung durch einen derartigen Studienplan ist sachgerecht, sofern der Studienplan seinerseits nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwGE 64 S. 77, 95).

    Es widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 64 S. 77 ff.) nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.1982 - OVG Bs III 26/82 - Med. WS 81/82 - S. 61 ff.).

    Eine derartige Normierung, die bundesrechtlich nicht geboten ist (BVerwGE 64 S. 77, 98 ff.), hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht vornehmen wollen.

    Einmal läßt sich gegen das Normwertverfahren bekanntlich einwenden, daß es die großen Lehreinheiten in unangemessener Weise begünstigt, weil bei diesen der auf die Vorlesungen entfallende Curricularanteil wegen der höheren Betreuungsrelationen niedriger ist als bei den kleineren Lehreinheiten und den größeren Lehreinheiten deshalb eine intensivere Ausbildung in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl ermöglicht (vgl. dazu BVerwGE 64 S. 77, 84 ff.).

  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 168/85
    Demgemäß ist festzustellen, daß die Länder im Hinblick auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter kein Instrumentarium entwickelt haben, welches sicherstellt, daß das Gebot der gleichmäßigen Belastung der Hochschulen, welches sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG (BVerwGE 64 S. 77, 87) sowie aus § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG ergibt, beachtet wird.

    Dieses Verfahren ist im Dienstleistungsbereich auch nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und sinnvoll (BVerwGE 64 S. 77, 104 f.).

    Die Begründung der Aufteilung durch einen derartigen Studienplan ist sachgerecht, sofern der Studienplan seinerseits nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwGE 64 S. 77, 95).

    Es widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 64 S. 77 ff.) nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.1982 - OVG Bs III 26/82 - Med. WS 81/82 - S. 61 ff.).

    Eine derartige Normierung, die bundesrechtlich nicht geboten ist, (BVerwGE 64 S. 77, 98 ff.), hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht vornehmen wollen.

    Einmal läßt sich gegen das Normwertverfahren bekanntlich einwenden, daß es die großen Lehreinheiten in unangemessener Weise begünstigt, weil bei diesen der auf die Vorlesungen entfallende Curricularanteil wegen der höheren Betreuungsrelationen niedriger ist als bei den kleineren Lehreinheiten und den größeren Lehreinheiten deshalb eine intensivere Ausbildung in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl ermöglicht (vgl. dazu BVerwGE 64 S. 77, 84 ff.).

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