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   BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80   

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BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80 (https://dejure.org/1982,7)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 (https://dejure.org/1982,7)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 (https://dejure.org/1982,7)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf Altgenehmigungen - Verfahrensbegriff des § 67 Abs. 4 BImSchG - Berücksichtigungsfähigkeit der Belange von Nachbarn bei der Prüfung einer Genehmigungserteilung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 65, 313
  • NJW 1983, 242 (Ls.)
  • NVwZ 1983, 32
  • NVwZ 1983, 725
  • DVBl 1982, 958
  • DÖV 1982, 860
 
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Wird zitiert von ... (197)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sich die Frage nach dem anzuwendenden Recht nicht nach allgemeinen prozessualen Regeln; entscheidend ist vielmehr das materielle Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - [Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19]).

    Soweit schließlich der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der rechtlichen Beurteilung von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Planfeststellungsbeschlüssen nicht berücksichtigt hat, ist diese Rechtsprechung für die hier zu beantwortende Frage nach dem anzuwendenden Recht bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nicht einschlägig; denn sie beruht auf der Erwägung, daß die Überleitungsvorschriften des § 67 BImSchG sich ausschließlich auf die Genehmigungsverfahren nach den §§ 16 und 25 Abs. 1 GewO beziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - NJW 1975, 1373 [1374] und21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - NJW 1976, 1760 [1762]).

  • BVerwG, 19.09.1969 - IV C 18.67

    Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Rechtsänderungen zu

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80
    Im Gegensatz zum Baurecht gibt es im Immissionsschutzrecht keinen Grundsatz, daß dem Antragsteller eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen seien (so für das Baurecht BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - DVBl. 1970, 62 [63]), ähnlich das Urteil vom 14. April 1978 - (BVerwG 4 C 96 und 97.76 - DVBl. 1978, 614 [615]); schon das Institut der nachträglichen Anordnung (§ 25 Abs. 3 GewO und § 17 BImSchG) spricht dagegen.
  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80
    Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Überleitungsbestimmung bereits auf gerichtliche Verfahren angewendet, in denen die Erteilung einer Genehmigung begehrt wird (BVerwGE 50, 49 [52]).
  • BVerwG, 29.10.1968 - IV B 7.68

    Baugenehmigung für eine geplante Tankstelle - Rücknahme rechtswidrig

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet ein Nachbarwiderspruch der Widerspruchsbehörde nicht die volle Sachherrschaft (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG 4 B 7.68 - DÖV 1969, 142); die Widerspruchsbehörde ist vielmehr darauf beschränkt, den angegriffenen Verwaltungsakt auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften hin zu überprüfen.
  • BVerwG, 12.11.1976 - 4 C 34.75

    Höhere Verwaltungsbehörde - Notwendige Beiladung - Verwaltungsorganisation -

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80
    Dasselbe gilt für eine reformatio in peius im Rahmen des Widerspruchsverfahrens; nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sie nur zulässig nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundes- oder Landesrechts, also vorrangig nach Maßgabe positivrechtlicher Spezialregelungen oder, wo solche fehlen, nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (BVerwGE 51, 310 [314]).
  • BVerwG, 24.10.1967 - I C 64.65

    Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80
    Angesichts dieser starken verfahrensrechtlichen Stellung des Nachbarn die sich ihrerseits wiederum aus dem Zweck des Genehmigungsverfahrens (vgl. dazu BVerwGE 28, 131 [134]) herleitet, bedeutet die Einbeziehung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den Verfahrensbegriff des § 67 Abs. 4 BImSchG, daß auch im Rahmen einer Nachbarklage oder einer Klage, wie sie hier vorliegt neues und nicht altes Recht anzuwenden ist.
  • BVerwG, 17.02.1978 - 1 C 102.76

    Prüfungsumfang bei Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Anlage nach

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80
    Wie immer man den in dieser Vorschrift enthaltenen Vorsorgegrundsatz ausdeutet - sei es als Forderung nach einem ausreichenden Sicherheitsabstand von der Schädlichkeitsgrenze des § 5 Nr. 1 BImSchG aus Gründen der planenden Verteilung des Emissions- und Immissionspotentials im Hinblick auf künftige Betreiber, sei es, weitergehend, (auch) als Forderung, noch unbelastete Freiräume als solche, insbesondere im Hinblick auf besonders immissionsempfindliche Nutzungen, zu erhalten, oder, ebenfalls weitergehend, (auch) als ein Prinzip der Risikosteuerung, welches jenseits der Schädlichkeitsschwelle (vgl. hierzu BVerwGE 55, 250 [258]) einem Schädlichkeitsverdacht vorbeugen soll - in jedem Fall werden individualrechtliche Positionen damit nicht begründet.
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80
    Soweit schließlich der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der rechtlichen Beurteilung von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Planfeststellungsbeschlüssen nicht berücksichtigt hat, ist diese Rechtsprechung für die hier zu beantwortende Frage nach dem anzuwendenden Recht bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nicht einschlägig; denn sie beruht auf der Erwägung, daß die Überleitungsvorschriften des § 67 BImSchG sich ausschließlich auf die Genehmigungsverfahren nach den §§ 16 und 25 Abs. 1 GewO beziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - NJW 1975, 1373 [1374] und21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - NJW 1976, 1760 [1762]).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Damit ist jedoch für denjenigen nichts gewonnen, der - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger - unterhalb dieser Grenze durch Immissionen beeinträchtigt wird, aber möglicherweise in einem Maße, das er gemäß § 906 BGB von einem Nachbarn nicht hinzunehmen hätte und gegen das er sich auch im Falle der Genehmigung einer Anlage unter Berufung auf die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 22 Abs. 1 BImSchG mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich wehren könnte (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313; Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58; Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315, 327); denn § 906 BGB und auch §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 22 BImSchG setzen die Grenze, ab der Immissionen nicht mehr zu dulden und deshalb rechtswidrig sind, unterhalb der Gesundheitsschädigung und unterhalb des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum an.
  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

    Das Vorsorgegebot dient nur dem Allgemeininteresse und entfaltet keine drittschützende Wirkung (BVerwGE 65, 313, 320); seine Verletzung kann daher keine Entschädigungsansprüche (oder Amtshaftungsansprüche) auslösen (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 356, 361 ff.) Entschädigungsansprüche scheiden zudem deshalb aus, weil der Kläger in den Tatsacheninstanzen eine rechtswidrige Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen (auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Vorsorgegebots) nicht behauptet hat.
  • BSG, 02.12.1992 - 6 RKa 33/90

    Reformatio in peius - Zulässigkeit - Widerspruchsführer - Krankenhausarzt -

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) enthält die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - anders als die Abgabenordnung (AO; vgl § 367 Abs. 2 S 2 AO) - keine Regelung über die Verböserung der Rechtsstellung des Widerspruchsführers im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren (BVerwGE 51, 310, 313 ff; 65, 313, 319; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) FamRZ 1986, 399; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) NVwZ 1987, 215 f [VerfGH Bayern 21.11.1986 - Vf VII 5/85] = DVBl 1987, 238 f; ebenso für das SGG: BSGE 53, 284, 286 = SozR 5550 § 15 Nr. 1 = SGb 1984, S 115 m Anm Luke; BSG - Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 46/84 - unveröffentlicht).

    Sei danach eine Verböserung nicht ausgeschlossen, werde sie aber durch den - nach Bundesverfassungsrecht garantierten - Kernbestand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben begrenzt, wobei die Grundsätze über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten heranzuziehen seien (vgl BVerwGE 65, 313, 319; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) FamRZ 1986, 399, 400).

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