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   BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82   

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BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82 (https://dejure.org/1982,15)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 (https://dejure.org/1982,15)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 (https://dejure.org/1982,15)
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Aufrechnung der Behörde

Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen Recht;

Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 42 VwGO und § 35 VwVfG;

§ 387 BGB, der Aufrechnung steht die aufschiebende Wirkung gem. § 80 VwGO nicht entgegen ("Vollziehbarkeitstheorie");

(Hinweis: vgl. hingegen neuerdings BFH, «Zahlung während des Revisionsverfahrens»)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsklage - Leistungsbescheid - Suspensiveffekt - Fälligkeit der Forderung - Aufrechnungsmöglichkeit - Aufrechnug kein Verwaltungsakt - Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 218
  • NJW 1983, 776
  • NVwZ 1983, 347 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (221)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82
    Sie hat sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - (Buchholz 232 § 87 Nr. 48) berufen.

    Insoweit stimmt der erkennende Senat der Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - (Buchholz 232 § 87 Nr. 48) uneingeschränkt zu (vgl. auch die Entscheidung des 7. Senats vom 9. Oktober 1959 - BVerwG 7 C 53.58 - [DVBl. 1960, 36]).

  • BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59
    Auszug aus BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82
    Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Entscheidungen vom 8. September 1953 - BVerwG 1 A 18.53 - [BVerwGE 1, 11; Buchholz 321 § 29 Nr. 1] und vom 21. Juni 1961 - BVerwG 8 C 398.59 - [BVerwGE 13, 1; Buchholz 310 § 80 Nr. 2]) vertretenen Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, hat der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nur zur Folge, daß der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf.
  • BVerwG, 08.09.1953 - I A 18.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82
    Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Entscheidungen vom 8. September 1953 - BVerwG 1 A 18.53 - [BVerwGE 1, 11; Buchholz 321 § 29 Nr. 1] und vom 21. Juni 1961 - BVerwG 8 C 398.59 - [BVerwGE 13, 1; Buchholz 310 § 80 Nr. 2]) vertretenen Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, hat der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nur zur Folge, daß der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf.
  • BVerwG, 22.04.1982 - 3 A 1.81

    Anspruch auf Finanzhilfen - Berechnung der Höhe der Finanzhilfen für

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82
    Mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst davon auszugehen, daß gegen die Anwendung der Vorschriften der §§ 387 ff. BGB im öffentlichen Recht keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. auch Urteil vom 22. April 1982 - BVerwG 3 A 1.81 - [Buchholz 451.74 § 22 Nr. 1]).
  • BGH, 11.11.1971 - VII ZR 57/70

    Rechtsfolgen der Prozeßaufrechnung

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82
    Die Aufrechnung ist hingegen ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch (s. auch BGH Urteil vom 11. November 1971 - VII ZR 57/70 - [JR 1972, 336]) und dient zugleich der Befriedigung des eigenen Anspruchs, wobei es - wie bereits dargelegt - rechtlich unerheblich ist, ob die Forderungen, die sich im Aufrechnungsverhältnis gegenüberstehen, dem öffentlich-rechtlichen oder dem privatrechtlichen Bereich entstammen.
  • BVerwG, 09.10.1959 - VII C 53.58
    Auszug aus BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82
    Insoweit stimmt der erkennende Senat der Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - (Buchholz 232 § 87 Nr. 48) uneingeschränkt zu (vgl. auch die Entscheidung des 7. Senats vom 9. Oktober 1959 - BVerwG 7 C 53.58 - [DVBl. 1960, 36]).
  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Mit seiner Entscheidung weicht der Große Senat des BSG schließlich nicht von Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 22.3.2004 - NotZ 16/03 -, NJW-RR 2004, 1432 ff), des BVerwG (BVerwGE 66, 218 ff; 132, 250 ff) oder des BFH (BFHE 149, 482, 489 f; 178, 306 ff) ab, die bei der einseitigen Ausübung der hier ohnedies nicht streitgegenständlichen Aufrechnung die Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bestimmen.
  • BVerwG, 20.01.2016 - 9 C 1.15

    Straßenausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Abgabenbescheid; Widerspruch;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) die Behörde, für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes alle Maßnahmen zu unterlassen, die - in einem weiten, auch die Besonderheiten rechtsgestaltender und feststellender Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) berücksichtigenden Sinne - als Vollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1961 - 8 C 398.59 - BVerwGE 13, 1 , vom 6. Juli 1973 - 4 C 79.69 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 23 S. 21, vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 , vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 und vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Rn. 7 ff.).

    Soweit die hoheitliche Regelung die Fälligstellung einer Forderung umfasst, wie dies insbesondere bei Abgabenbescheiden der Fall ist, hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Forderung für die Behörde und ihren Rechtsträger einstweilen als nicht fällig gilt (BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Rn. 11 f. in teilweiser Abweichung von dem Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19

    Kosten einer Ersatzvornahme - hier: Abschleppkosten - als öffentlichen Abgaben

    Als verbotene "Vollziehung" ist dabei (jedenfalls) jede selbständige und hoheitliche Maßnahme der Behörde zur Durchsetzung der getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsaktes zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218; ähnl. dass., Urt. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250: "einseitige Durchsetzung der im Bescheid getroffenen Regelung mit hoheitlichen Mitteln"; s. zur Kritik an dem im Lichte von Art. 19 Abs. GG teils als zu restriktiv beanstandeten Vollziehungsbegriff des Bundesverwaltungsgerichts BVerfG, Beschl. v. 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05 - NJW 2006, 3551; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 101 m.w.N.).

    Ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Kostenbescheid darüber hinaus auch deshalb die Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis ausschließt, weil die aufschiebende Wirkung (bereits) die Fälligkeit der geltend gemachten Kostenforderung beseitigt, bedarf daher keiner Entscheidung (für den Wegfall der Fälligkeit Jäckel, a.a.O., S. 57; a.A. insoweit - ohne Begründung - Stephan/Deger, a.a.O., § 83a Rn. 3; früher ebenfalls gegen den Wegfall der Fälligkeit BVerwG, Beschl. v. 20.04.2004 - 9 B 109.03 - juris, und Urt. v. 27.10.1982, a.a.O., mit der Erwägung, die aufschiebende Wirkung habe keine Gestaltungswirkung, und der Folgerung, die aufschiebende Wirkung schließe es grundsätzlich nicht aus, mit der im Kostenbescheid festgesetzten Forderung gegen eine Forderung des Adressaten aufzurechnen; inzwischen aber differenzierend BVerwG, Urt. v. 20.11.2008, a.a.O., dort gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung, wenn die Forderung des Behördenträgers oder deren Fälligkeit - wie hier [vgl. Senat, Urt. v. 20.01.2010, a.a.O.; Stephan/Deger, a.a.O., § 83a Rn. 3; Hermesmeier/Brenz, a.a.O., § 83a Rn. 4] - einen Verwaltungsakt voraussetzt; näher zum Meinungsstand zur Frage, ob die Aufrechnung mit einer durch Bescheid geltend gemachten Forderung als Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO anzusehen ist, [bejahend] VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.02.1998 - 6 S 2679/96 - W.-R. Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 30 m.w.N.).

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