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   BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81   

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BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81 (https://dejure.org/1982,84)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.1982 - 2 C 59.81 (https://dejure.org/1982,84)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 1982 - 2 C 59.81 (https://dejure.org/1982,84)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung - Nachholbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 291
  • NJW 1983, 2516
  • NVwZ 1983, 741 (Ls.)
  • DVBl 1983, 505
  • DVBl 1983, 509
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 24.06.1965 - VI C 176.61
    Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81
    Ob sich der Personalrat mit der beabsichtigten Maßnahme tatsächlich befaßt hat, entzieht sich zwar als interner Vorgang der Willensbildung des beteiligten Personalrats dem Einfluß und der Kontrolle des Dienstherrn (vgl. BVerwGE 21, 240 [246]; Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - [ZBR 1963, 213], insoweit in BVerwGE 15, 39 ff. nicht abgedruckt).

    Insoweit ist ihm die Beachtung der Vorschriften über die Beteiligung des Personalrats aufgegeben (vgl. BVerwGE 21, 240 [247]).

    Das Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1965 - BVerwG 6 C 176.61 - (BVerwGE 21, 240 [249 ff.]) steht nicht entgegen.

  • BAG, 14.03.1979 - 4 AZR 538/77

    Mitwirkung des Personalrates - Außerordentliche Kündigung - Abschluß des

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81
    Der Personalrat als Gremium hatte jedenfalls nicht die Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Entlassung vor deren Ausspruch und Zustellung an den Kläger unverzüglich, spätestens innerhalb der hierfür in § 74 Satz 3 LPVG eingeräumten Frist von drei Arbeitstagen zu äußern (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 14. März 1979 - 4 AZR 538/77 - [NJW 1980, 200]).

    Die Anhörung des Personalrats ist für die Entlassung von Beamten zwar - anders als für die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 1979 - 4 AZR 538/77 - [a.a.O.] und § 79 Abs. 4, § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974, BGBl. I S. 693) - keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. GKÖD V, Teil 2. K § 79 Rz. 23).

  • BAG, 16.06.1976 - 3 AZR 36/75

    Ausschlußfristen - Kündigung - Angestellter des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81
    Die dargelegte Auffassung stimmt übrigens auch mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis der Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungen durch den Arbeitgeber gemäß § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I. S. 13) überein (vgl. BAGE 26, 27 ff; 27, 273 ff; vgl. auch BAG, Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 36/75 - [AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen]).
  • BVerwG, 17.09.1981 - 2 C 12.80

    Versetzung eines Schwerbehinderten in den einstweiligen Ruhestand

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 4.79 - (Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 29 = DVBl. 1982, 582) bestätigt, daß die unter anderem bei der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten auf Widerruf gesetzlich vorgeschriebene vorherige Anhörung der Hauptfürsorgestelle und des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten (§ 47 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 8. Oktober 1979, BGBl. I S. 1649) im Widerspruchsverfahren grundsätzlich nicht mit Heilungswirkung nachgeholt werden kann (vgl. auch Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 12.80 - [RiA 1982, 170]).
  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 594/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Anhörungsverfahren, Schweigen des

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81
    Die dargelegte Auffassung stimmt übrigens auch mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis der Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungen durch den Arbeitgeber gemäß § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I. S. 13) überein (vgl. BAGE 26, 27 ff; 27, 273 ff; vgl. auch BAG, Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 36/75 - [AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen]).
  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81
    Schon diese klar und eindeutig auf den Zeitpunkt der Anhörung abstellende Wortfassung spricht dafür, daß eine nachgeholte Anhörung nicht ausreichend ist (vgl. auch BVerwGE 9, 69 [70 f.]; 11, 195 [204 f.]; 17, 279 [283]; 34, 133 [138] sowie BVerwGE 54, 276 [279]).
  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81
    Die dargelegte Auffassung stimmt übrigens auch mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis der Anhörung des Betriebsrats vor Kündigungen durch den Arbeitgeber gemäß § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I. S. 13) überein (vgl. BAGE 26, 27 ff; 27, 273 ff; vgl. auch BAG, Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 36/75 - [AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen]).
  • BVerwG, 27.12.1979 - 2 CB 45.78

    Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Probe wegen außerdienstlicher

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81
    Soweit sich Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze auf die Beteiligung des Personalrats an beamtenrechtlichen Maßnahmen beziehen, sind sie materiell dem Landesbeamtenrecht zuzuordnen; ihre Auslegung und Anwendung unterliegt daher gemäß § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsgerichtlichen Prüfung (vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 34] und vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - [Buchholz 237.1 Art. 42 BayBG Nr. 4]).
  • BVerwG, 23.10.1969 - II C 128.67

    Vorherige Anhörung der Hauptfürsorgestelle bei Entlassung eines

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81
    Schon diese klar und eindeutig auf den Zeitpunkt der Anhörung abstellende Wortfassung spricht dafür, daß eine nachgeholte Anhörung nicht ausreichend ist (vgl. auch BVerwGE 9, 69 [70 f.]; 11, 195 [204 f.]; 17, 279 [283]; 34, 133 [138] sowie BVerwGE 54, 276 [279]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.1982 - 12 B 313/82
    Auszug aus BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81
    Der erkennende Senat ist aber in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt der Auffassung, daß der Mangel der vorherigen Anhörung hierdurch nicht geheilt worden ist (so jetzt auch OVG Münster, NJW 1982, 1663).
  • BVerwG, 23.12.1980 - 2 B 34.80

    Zulassung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 164.61

    Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe

  • BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.07.1959 - VI C 288.57

    Keine Nachholung der Anhörung der Hauptfürsorgestelle im

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 46.80
  • BVerwG, 17.09.1981 - 2 C 4.79

    Anhörungsgebot regelmäßig erst bei festgestellter Behinderung

  • BVerwG, 10.06.1977 - 2 B 15.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61

    Zur Frage, ob bei Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten die

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81

    Beamter auf Probe - Entlassung wegen Dienstvergehen - Maßnahmeverbot - Gewährung

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

  • BVerwG, 30.04.1964 - II C 108.61

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses und anschließende Weiterbeschäftigung in

  • BVerwG, 28.03.1963 - II C 167.61

    Entlassung eines Beamten auf Probe ohne Durchführung eines

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Beamtenrechtlich ist eine Regelung vielmehr erst, wenn ihr Regelungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses steht und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext bezieht (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 ; Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 B 96.04 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61 S. 3 = juris Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - Kart 25/02

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern in der mündlichen Verhandlung im

    Es ist daher im Grundsatz anerkannt, daß eine Heilung in solchen Fällen ausgeschlossen ist, in denen die nachzuholende Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen könnte und insofern eine "heilungsoffene" Entscheidungssituation nicht mehr gegeben ist (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45, Rdnr. 6 unter Hinweis auf BVerwGE 66, 291 und OVG Münster NJW 1982, 1663; Klappstein, a.a.O., § 45, Rdnr. 2.3; vgl. auch Sachs, a.a.O., § 45, Rdnr. 75; Sodan, DVBl 1999, 729, 737).

    erfolge (BVerwGE 66, 291, 295; ebenso: OVG Münster NJW 1982, 1663; zustimmend: Klappstein, a.a.O., § 45, Rdnr. 2.1; im Ergebnis ebenso: Sachs, a.a.O., § 45, Rdnr. 73; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45, Rdnr. 26 a.E.; Sodan, DVBl 1999, 729, 737).

    (2.2) Die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist aber bei einer Verletzung des Rechts der Beigeladenen auf rechtliches Gehör im Ministererlaubnisverfahren - sei es auf Grund des Unterlassens einer dem § 56 Abs. 3 GWB entsprechenden mündlichen Verhandlung, sei es außerhalb der mündlichen Verhandlung - auch deshalb ausgeschlossen, weil die Gewährung rechtlichen Gehörs den Sinn und Zweck, den sie nach den Vorschriften über die Zusammenschlußkontrolle und über die Teilnahme Dritter am Verfahren hat, im wesentlichen nur dann erfüllen kann, wenn sie vor der (ersten) Erlaubnisentscheidung stattfindet (wie das Bundesverwaltungsgericht - bei ganz anderem Ausgangssachverhalt - auch zu Sinn und Zweck der dort notwendigen vorherigen Anhörung entschieden hat, BVerwGE 66, 291, 295).

    Daraus folgt dann aber, daß bei einer Verletzung dieses Anspruchs auf vorheriges rechtliches Gehör eine Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch Nachholung des rechtlichen Gehörs nach der (ersten) Erlaubnisentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 66, 291, 295).

    (2.2) Die Beteiligte zu 1. wendet sich sodann dagegen, den vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 66, 291, 295 angewendeten Rechtssatz der Beurteilung des vorliegenden Falls zugrunde zu legen (wie es der Senat für richtig hält; siehe oben 2. a) [vor aa)] und anschließend aa) (2.2) ).

    Die Argumentation der Beteiligten zu 1. ist deshalb nicht stichhaltig, weil aus dem Urteil BVerwGE 66, 291, 295 nicht ein spezieller Rechtssatz aus dem Beamtenrecht oder dem Personalvertretungsrecht analog auf das Kartellverwaltungsverfahrensrecht übertragen werden soll, sondern ein allgemeiner Rechtssatz zur Auslegung des § 45 Abs. 1 VwVfG bei der Frage der Anwendbarkeit eben dieser Norm im Rahmen eines bestimmten Kartellverwaltungsverfahrens herangezogen werden soll.

    Da es hier wie dort um die Auslegung des § 45 Abs. 1 VwVfG geht (ging), ist die Entscheidung BVerwGE 66, 291, 295 selbstverständlich zu beachten.

    Ebenso versteht es sich von selbst, daß die weitere Anwendung des oben zitierten Rechtssatzes im vorliegenden Fall eines Ministererlaubnisverfahrens losgelöst vom Urteil BVerwGE 66, 291, also ohne Anlehnung an die dortige Bestimmung von Sinn und Zweck der vorherigen Anhörung gerade des Personalrats im Entlassungsverfahren beurteilt werden muß (wie es oben unter 2. a) aa) (2.2) auch geschehen ist).

    Weder das Urteil BVerwGE 66, 291 noch der oben aus diesem Urteil wörtlich entnommene allgemeine Rechtssatz werden vom BGH überhaupt nur zitiert.

    Es gibt somit keinen Grund, der es verbietet, den oben wörtlich zitierten allgemeinen Rechtssatz aus BVerwGE 66, 291, 295 weiter anzuwenden; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den obigen Abschnitt 2. a) aa) (2.2) Bezug genommen.

    (2.3) Die Beteiligte zu 1. meint außerdem, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den aus BVerwGE 66, 291, 295 zitierten allgemeinen Rechtssatz zu § 45 VwVfG komme es gar nicht an.

    In jenem konkreten Verwaltungsverfahren (Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zur Ausübung u.a. der gewerblichen Zimmervermietung nach § 35 GewO) bestand ersichtlich kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die im Widerspruchsverfahren nachgeholte mündliche Verhandlung den mit ihr verbundenen gesetzlichen Regelungszweck noch erfüllen könne, und sich deshalb mit dem in BVerwGE 66, 291, 295 angewendeten allgemeinen Rechtssatz (siehe oben 2. a) aa) (2.2) und bb) (2.2) ) auseinanderzusetzen.

    Nach zutreffender, höchstrichterlich abgesicherter Auslegung des § 45 VwVfG (vgl. BVerwGE 66, 291, 295 m.w.N. sowie die vorstehenden Ausführungen, insbesondere unter 2. a) vor aa) und aa) (2.2) ) ist die Nachholung versäumter, zwingend gebotener Verfahrenshandlungen der Behörde - ganz unabhängig von der zeitlichen Begrenzung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG - nicht schrankenlos gestattet.

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2002 - Kart 25/02

    Erhebung einer Beschwerde über die Freigabe eines Zusammenschlusses im Rahmen

    Es ist daher im Grundsatz anerkannt, daß eine Heilung in solchen Fällen ausgeschlossen ist, in denen die nachzuholende Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen könnte und insofern eine "heilungsoffene" Entscheidungssituation nicht mehr gegeben ist (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45, Rdnr. 6 unter Hinweis auf BVerwGE 66, 291 und OVG Münster NJW 1982, 1663; Klappstein, a.a.O., § 45, Rdnr. 2.3; vgl. auch Sachs, a.a.O., § 45, Rdnr. 75; Sodan, DVBl 1999, 729, 737).

    erfolge (BVerwGE 66, 291, 295; ebenso: OVG Münster NJW 1982, 1663; zustimmend: Klappstein, a.a.O., § 45, Rdnr. 2.1; im Ergebnis ebenso: Sachs, a.a.O., § 45, Rdnr. 73; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45, Rdnr. 26 a.E.; Sodan, DVBl 1999, 729, 737).

    (2.2) Die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist aber bei einer Verletzung des Rechts der Beigeladenen auf rechtliches Gehör im Ministererlaubnisverfahren - sei es auf Grund des Unterlassens einer dem § 56 Abs. 3 GWB entsprechenden mündlichen Verhandlung, sei es außerhalb der mündlichen Verhandlung - auch deshalb ausgeschlossen, weil die Gewährung rechtlichen Gehörs den Sinn und Zweck, den sie nach den Vorschriften über die Zusammenschlußkontrolle und über die Teilnahme Dritter am Verfahren hat, im wesentlichen nur dann erfüllen kann, wenn sie vor der (ersten) Erlaubnisentscheidung stattfindet (wie das Bundesverwaltungsgericht - bei ganz anderem Ausgangssachverhalt - auch zu Sinn und Zweck der dort notwendigen vorherigen Anhörung entschieden hat, BVerwGE 66, 291, 295).

    Daraus folgt dann aber, daß bei einer Verletzung dieses Anspruchs auf vorheriges rechtliches Gehör eine Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch Nachholung des rechtlichen Gehörs nach der (ersten) Erlaubnisentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 66, 291, 295).

    (2.2) Die Beteiligte zu 1. wendet sich sodann dagegen, den vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 66, 291, 295 angewendeten Rechtssatz der Beurteilung des vorliegenden Falls zugrunde zu legen (wie es der Senat für richtig hält; siehe oben 2. a) [vor aa)] und anschließend aa) (2.2) ).

    Die Argumentation der Beteiligten zu 1. ist deshalb nicht stichhaltig, weil aus dem Urteil BVerwGE 66, 291, 295 nicht ein spezieller Rechtssatz aus dem Beamtenrecht oder dem Personalvertretungsrecht analog auf das Kartellverwaltungsverfahrensrecht übertragen werden soll, sondern ein allgemeiner Rechtssatz zur Auslegung des § 45 Abs. 1 VwVfG bei der Frage der Anwendbarkeit eben dieser Norm im Rahmen eines bestimmten Kartellverwaltungsverfahrens herangezogen werden soll.

    Da es hier wie dort um die Auslegung des § 45 Abs. 1 VwVfG geht (ging), ist die Entscheidung BVerwGE 66, 291, 295 selbstverständlich zu beachten.

    Ebenso versteht es sich von selbst, daß die weitere Anwendung des oben zitierten Rechtssatzes im vorliegenden Fall eines Ministererlaubnisverfahrens losgelöst vom Urteil BVerwGE 66, 291, also ohne Anlehnung an die dortige Bestimmung von Sinn und Zweck der vorherigen Anhörung gerade des Personalrats im Entlassungsverfahren beurteilt werden muß (wie es oben unter 2. a) aa) (2.2) auch geschehen ist).

    Weder das Urteil BVerwGE 66, 291 noch der oben aus diesem Urteil wörtlich entnommene allgemeine Rechtssatz werden vom BGH überhaupt nur zitiert.

    Es gibt somit keinen Grund, der es verbietet, den oben wörtlich zitierten allgemeinen Rechtssatz aus BVerwGE 66, 291, 295 weiter anzuwenden; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den obigen Abschnitt 2. a) aa) (2.2) Bezug genommen.

    (2.3) Die Beteiligte zu 1. meint außerdem, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den aus BVerwGE 66, 291, 295 zitierten allgemeinen Rechtssatz zu § 45 VwVfG komme es gar nicht an.

    In jenem konkreten Verwaltungsverfahren (Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zur Ausübung u.a. der gewerblichen Zimmervermietung nach § 35 GewO) bestand ersichtlich kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die im Widerspruchsverfahren nachgeholte mündliche Verhandlung den mit ihr verbundenen gesetzlichen Regelungszweck noch erfüllen könne, und sich deshalb mit dem in BVerwGE 66, 291, 295 angewendeten allgemeinen Rechtssatz (siehe oben 2. a) aa) (2.2) und bb) (2.2) ) auseinanderzusetzen.

    Nach zutreffender, höchstrichterlich abgesicherter Auslegung des § 45 VwVfG (vgl. BVerwGE 66, 291, 295 m.w.N. sowie die vorstehenden Ausführungen, insbesondere unter 2. a) vor aa) und aa) (2.2) ) ist die Nachholung versäumter, zwingend gebotener Verfahrenshandlungen der Behörde - ganz unabhängig von der zeitlichen Begrenzung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG - nicht schrankenlos gestattet.

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82

    Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist -

    Die Mitwirkung des Personalrats bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf unter Einhaltung einer Frist kann bis zum Abschluß eines Vorverfahrens nachgeholt werden (im Anschluß an BVerwGE 66, 291 ff. [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81]).

    Soweit Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze regeln, ob und in welcher Weise die Personalvertretung an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist, sind sie materiell dem Landesbeamtenrecht zuzuordnen; ihre Auslegung und Anwendung unterliegt daher gemäß § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsrichterlichen Prüfung (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [292]; Beschluß vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 34]).

    Obwohl insbesondere § 67 Abs. 1 PersVG dafür spricht, daß die Beteiligung der Personalvertretung - einschließlich einer etwa erforderlich werdenden Einschaltung der nächsthöheren Dienststelle und der bei ihr bestehenden Stufenvertretung (§ 67 Abs. 4 und 5 PersVG) - in der Regel vor dem Ausspruch der Entlassung gegenüber dem Beamten zu erfolgen hat, ist eine Nachholung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens bis zum Ergehen einer weiteren das Entlassungsverfahren abschließenden Entscheidung des Dienstherrn nicht aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen, zumal die Entlassung wegen eines Mangels der vorgesehenen Beteiligung der Personalvertretung nicht etwa nichtig ist (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [294]).

    Was der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.31 - (BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [295]) zur Anwendbarkeit des § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV.NW. S. 438) im Falle einer unterbliebenen Anhörung des Personalrats vor einer fristlosen Entlassung eines Beamten auf Probe ausgeführt hat, gilt entsprechend auch im vorliegenden Fall: Der Personalrat ist keine Behörde im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 6 LVwG.

    Der erkennende Senat hat allerdings in seinem bereits erwähnten Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.81 - (a.a.O.) entschieden, daß die unterbliebene Anhörung des Personalrats vor einer fristlosen Entlassung eines Beamten auf Probe im Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt werden kann.

    Hierfür war neben dem Wortlaut des in jenem Fall anzuwendenden § 74 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514; vgl. auch § 72 Abs. 4 PersVG Schleswig-Holstein) im wesentlichen maßgebend, daß mit der speziellen Regelung über die Anhörung der Personalvertretung einer in der Regel bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit von fristlosen Entlassungen Rechnung getragen werden sollte, daß eine im Widerspruchsverfahren nachgeholte Anhörung sich häufig auf bereits vollendete Tatsachen beziehen würde und daß die der Anhörung zugedachte Funktion, den Beamten ein Mindestmaß an Entlassungsschutz zu gewährleisten und ihn in begrenztem Umfang vor übereilten Entscheidungen zu sichern, nicht mehr oder nur noch entscheidend geschwächt zum Tragen kommen könnte, wenn sie erst erfolgt und der Personalrat sich erst äußern kann, nachdem die fristlose Entlassung schon verfügt worden ist (vgl. im einzelnen BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [295 ff.]).

    Es kommt hinzu, daß bei den vom Mitwirkungsrecht erfaßten Fällen der fristgemäßen Entlassung - anders als bei der Anhörung vor fristlosen Entlassungen (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [297]) - eine nachgeholte Beteiligung sich in der Regel nicht auf bereits vollendete Tatsachen beziehen wird.

    Damit kann die Mitwirkung der Personalvertretung an der Entlassung ihren Sinn und Zweck, Bedenken gegen das Entlassungsvorhaben, die sich aus den Verhältnissen in der Dienststelle im allgemeinen oder aus der Person des einzelnen Beamten und der Beurteilung seines zur Entlassung führenden Verhaltens ergeben, beim Dienstherrn vor dessen Entschließung hinreichend geltend zu machen (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [297]), auch dann noch erfüllen, wenn sie vor einer abschließenden Entscheidung im Entlassungsverfahren nachgeholt wird.

    Wegen dieses Mangels der vorgeschriebenen Beteiligung der Personalvertretung ist der Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers fehlerhaft (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [294] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Frage, ob die zur Ausübung des Beteiligungsrechts berufene Stufenvertretung dem Personalrat der Dienststelle des betroffenen Beamten in der vorgeschriebenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen internen Vorgang bei der Willensbildung der Personalvertretung betrifft, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. Urteile vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - <ZBR 1963, 213>; BVerwGE 21, 240 ; 66, 291 und vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - ).
  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 15.09

    Disziplinarverfahren; Mangel; Verfahrensfehler; Wesentlichkeit;

    Nach der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG in beamtenrechtlichen Streitigkeiten revisiblen (Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 = Buchholz 238.37 § 72 PersVG NW Nr. 7; Beschluss vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 63.95 - Buchholz 251.8 § 122 RhPPersVG Nr. 1) Vorschrift des § 51 Abs. 5 Satz 1 MBG Schl.-H. ist die Mitbestimmung von der vorher einzuholenden Zustimmung der Betroffenen abhängig, soweit über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen von Beschäftigten berührt sind.
  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 8.07

    Abstrakt-funktionelles Amt; Amt im statusrechtlichen Sinne; amtsangemessene

    Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats führt zur Rechtswidrigkeit und Anfechtbarkeit der durchgeführten Maßnahme (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 und vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189 ; vgl. auch BAG, Urteil vom 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - BAGE 119, 181 ).
  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05

    Stellenpool - Versetzung - Mitwirkung des Personalrats

    Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine ohne Anhörung oder Mitwirkung des Personalrats bei einem Beamten getroffene personelle Maßnahme als Verwaltungsakt des Dienstherrn rechtswidrig und damit anfechtbar ist, auch wenn die einschlägigen Personalvertretungsgesetze keine Bestimmungen enthalten, welche - anders als für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen - die Unwirksamkeit einer personellen Einzelmaßnahme vorsehen, die unter Verletzung der Anhörungs- bzw. Mitwirkungsrechte der Personalvertretung durch die Dienststelle getroffen worden ist (BVerwG 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291; 24. November 1983 - 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

    Daher findet der Grundsatz Anwendung, dass sich derartige Verstöße vor Erlass einer beteiligungspflichtigen Maßnahme nicht ohne Weiteres auf die Wirksamkeit der Maßnahme im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem von der Maßnahme betroffenen Beamten auswirken (Urteile vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 = Buchholz 238.37 § 72 NWPersVG Nr. 7 und vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 - Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 5; Beschluss vom 23. August 2007 - BVerwG 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13).
  • BVerwG, 19.10.2015 - 5 P 11.14

    Abstrakter Feststellungsantrag; Zulässigkeit; Erledigung; Zeitpunkt; letzte

    Dagegen wirkt der Personalrat durch das Mitbestimmungsverfahren an der internen Willensbildung der Behörde mit, so dass eine unmittelbare Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder auf die Rechtsstellung und Tätigkeit der Personalvertretungsorgane ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 ;Beschlüsse vom 21. Juni 1982 - 6 P 13.79 - BVerwGE 66, 15 und vom 13. Oktober 1986 - 6 P 14.84 - BVerwGE 75, 62 ).
  • BVerwG, 09.12.1999 - 2 C 4.99

    Belehrungspflicht des Dienstherrn über personalvertretungs- rechtliche

  • BGH, 14.02.2023 - KVZ 38/20

    Wasserpreise Gießen

  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84

    Rechtswidrigkeit der Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats -

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 6.92

    Personalvertretung - Zustimmung des Personalrate zur Entlassung - Entlassung

  • BVerwG, 13.01.2021 - 2 B 72.20

    Unterbliebener Hinweis auf Möglichkeit der Beteiligung eines Mitglieds des

  • BVerwG, 20.12.2010 - 2 B 39.10

    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; fehlende Anhörung der

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 27.82

    Beamter auf Probe - Personalrat - Mitwirkung an Entlassung - Vorherige

  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 23.83

    Mitwirkung des Personalrats an der fristgerechten Entlassung eines Beamten auf

  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 3.07

    Versetzung Berliner Beamter zum Stellenpool verfassungswidrig

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1991 - 2 A 10816/91

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe; Verfehlungen der Führung von

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 2.22

    Weisung zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter mangels Beteiligung des

  • BVerwG, 13.10.1986 - 6 P 14.84

    Personalvertretung - Mängel des Beschlussverfahrens - Stufenvertretung

  • BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 67.85

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Falle der Unwirksamkeit der

  • BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 8.88

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Versetzung

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 11 ME 130/17

    Absoluter Verfahrensfehler; Begründungspflicht; Dauerverwaltungsakt;

  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 32.84

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Wohnsitzverlegung -

  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 656/05

    Stellenpool - Versetzung - Mitwirkung des Personalrats

  • OVG Bremen, 14.10.2015 - 2 B 158/15

    Unterlassungsbegehren eines Beamten bzgl. der Besetzung eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2021 - 2 B 11368/20

    Stellenbesetzung im Integrationsministerium gestoppt

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 26.83

    Fehlerhaftigkeit der Entlassung - Beamter auf Probe - Vorherige Unterrichtung -

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2012 - 5 LB 301/10

    Aufhebung einer Entlassungsverfügung bei Vorliegen einer unwirksamen Zustimmung

  • VG Gelsenkirchen, 16.09.2005 - 12 L 912/05

    Fristlose Entlassung eines Stabsunteroffiziers wegen der Vorfälle in Coesfelder

  • BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 26.88

    Beamter auf Probe - Entlassung - Mitwirkungsverfahren - Fehlerhafte Einleitung -

  • VGH Hessen, 17.01.2008 - 1 TG 1899/07

    Dienstpostenbesetzung im Wege der Topfwirtschaft; Information des Personalrats;

  • BVerwG, 20.10.1987 - 2 B 87.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BGH, 04.11.1998 - RiZ(R) 2/98

    Verfahren vor Entlassung eines Richters auf Probe; Berücksichtigung von

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82

    Revisibilität - Landespersonalvertretungsgesetz - Unschädlichkeit eines Fehlers -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 4 S 3.18

    Fehlende Beteiligung von Personalrat und Frauenvertreterin bei Beurteilung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2001 - 4 S 1081/00

    Versetzung: Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren - Anfechtung

  • VG Würzburg, 30.06.2015 - W 1 K 15.60

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2012 - 6 B 1362/11

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • BVerwG, 22.03.1989 - 1 DB 30.88

    Disziplinarrecht - Beamtenverhältnis - Einleitungsverfügung - Personalrat -

  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2007 - 9 G 979/07

    Umfang des Bewerbungsverfahrensanspruchs

  • BVerwG, 02.04.1986 - 2 B 84.85
  • DG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2010 - DG 8/09
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 39.85

    Beamtenverhältnis auf Probe - Entlassung - Zustimmung des Personalrats -

  • OVG Saarland, 02.06.2004 - 1 W 13/04

    Beamter; Umsetzung; Dienstortwechsel; Personalrat; Rückumsetzung

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 B 8.06

    Umfang des Klagerechts und der Beteiligtenfähigkeit von Funktionsträgern mit

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 B 274/19

    Tierschutzrechtliche Anordnung gegen Halter einer Mutterkuhherde; Bedeutung

  • BVerwG, 15.12.1995 - 6 B 63.95

    Personalvertretungsrecht: Revisibilität von Vorschriften des

  • VGH Hessen, 19.10.1988 - 1 UE 2114/85

    Entlassung eines Probebeamten

  • BVerwG, 03.07.2023 - 2 B 37.22

    Gewährung von Zeitgutschriften für kommunale Mandatsträger in

  • OVG Saarland, 13.06.2012 - 1 B 142/12

    Zustimmungpflicht des Personalrats (bei Beförderung) als Schutz der (sich

  • BVerwG, 10.02.1997 - 5 B 108.96

    Personalvertretungsrecht - Feststellung der ordnungsgemäßten Beteiligung des

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1992 - 15 S 3237/91

    Verfahrensmäßige Gestaltung des Bewerbungsverfahrens durch den Arbeitgeber -

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1990 - 4 S 2124/87

    Erholungsurlaub für Richter; gegenläufige Urlaubsabsichten - Mitbestimmung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 1 B 46/01

    Entlassung eines Lebenszeitbeamten wegen Dienstunfähigkeit; Fehlendes

  • VGH Hessen, 29.11.1994 - 1 TH 3059/94

    Mitbestimmung des Personalrates bei Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit

  • OVG Berlin, 31.07.1991 - PV Bln 27.88

    Wahrung der Frist bei Zustimmungsverweigerung des Personalrats; Zuständigkeit der

  • BVerwG, 30.10.1987 - 2 B 68.87

    Anwendbarkeit landesrechtlicher Vorschriften über die Zuständigkeit von

  • VGH Hessen, 15.12.1993 - 1 TH 1911/93

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Wiederherstellung der

  • VGH Hessen, 12.10.1993 - 1 TH 2276/92

    Personalvertretungsrecht: Unwirksamkeit der Zustimmungsverweigerung - Eingreifen

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1992 - 15 S 3236/91

    Verfahrensmäßige Gestaltung des Bewerbungsverfahrens durch den Arbeitgeber -

  • BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 131.85

    Personalrat - Beschlussfassung über die Mitwirkung - Revision

  • BVerwG, 22.09.1986 - 2 B 97.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • VG Wiesbaden, 01.02.2011 - 5 K 718/10

    Beteiligungsrechte des Fachbeirats Glücksspielsucht

  • VG Wiesbaden, 15.07.2010 - 5 L 719/10

    Beteiligungsrecht des Fachbeirats bei der Erteilung von Erlaubnissen durch die

  • BVerwG, 28.02.2002 - 6 BN 2.02

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Voraussetzungen

  • OVG Thüringen, 13.11.1997 - 2 KO 60/96

    Versetzungen und Abordnungen; Versetzungen und Abordnungen;

  • BVerwG, 29.05.1997 - 2 B 118.96

    Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten behördlichen Personalmaßnahme

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 53.88

    Auswirkungen eines nicht rechtswirksam eingeleiteten

  • VG Arnsberg, 31.10.2011 - 2 L 612/11
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.1989 - 4 S 2258/89

    Zur Umdeutung einer fristlosen Entlassung; Unterrichtung des Beamten

  • BVerwG, 11.09.1987 - 2 B 44.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

  • BVerwG, 26.08.1985 - 2 B 54.85

    Begriff der Divergenz im Revisionsverfahren - Mitwirkungsrechte eines

  • BVerwG, 07.12.1984 - 6 PB 28.84

    Rechtsmittel

  • VG Dresden, 16.06.2011 - 11 K 582/09

    Dienstunfähigkeit und formelle Anforderungen an ein Ruhestandsverfahren

  • VG Gelsenkirchen, 16.09.2005 - 12 L 921/05

    Formelle und materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer fristlosen

  • VG Berlin, 23.07.2007 - 7 A 82.05

    Beamtenrecht: Auswahlentscheidung bei Einstellung in das Beamtenverhältnis;

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