Rechtsprechung
   BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,272
BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80 (https://dejure.org/1983,272)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 (https://dejure.org/1983,272)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1983 - 1 C 122.80 (https://dejure.org/1983,272)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,272) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung - Einbürgerungsmöglichkeit - Abkömmling - Nationalsozialismus - Rechtliche Verwandtschaft

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 220
  • MDR 1984, 694
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 106/78

    Anfechtung der Ehelichkeit und internationales Privatrecht; effektive

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
    Aus dieser Regelung haben Rechtsprechung und Lehre den Grundsatz entwickelt, daß die Ehelichkeit eines Kindes und die Geltendmachung der Nichtehelichkeit nach den Gesetzen des Staates beurteilt werden, dem der Ehemann der Mutter zu dem genannten Zeitpunkt angehört (BGHZ 45, 213 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64] [218]; 75, 32) israelischer Staatsangehöriger.

    Besitzt der Ehemann der Mutter außer der deutschen eine fremde Staatsangehörigkeit, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an letztere anzuknüpfen, wenn zur Zeit der Geburt des Kindes die Beziehung des Mannes zu seinem ausländischen Heimatstaat wesentlich enger als die zu Deutschland ist (BGHZ 75, 32 [40 ff.]).

    Damit wäre zugleich das schutzwürdige Interesse des Kindes beeinträchtigt, frühzeitig Gewißheit über seinen Personenstand zu erlangen (BGHZ 75, 32 [44]).

    Gegen die Anknüpfung an die (damalige) Staatsangehörigkeit des Ehemannes bestehen auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG schon deswegen keine Bedenken (vgl. dazu BGHZ 75, 32 [35 f.]), weil - wie sich aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils und der Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge ergibt - der Kläger und seine Mutter ebenfalls israelische Staatsangehörige waren und in Israel lebten, diese Staatsangehörigkeit also die gemeinsame und effektive der Familie war.

    Wie oben bereits erwähnt worden ist, setzt sich indessen zunehmend die Auffassung durch, daß bei einem Deutschen, der zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, an letztere anzuknüpfen ist, wenn im maßgebenden Zeitpunkt seine Beziehung zu dem ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist als die zu Deutschland (BGHZ 75, 32 [40 ff.]; NJW 1981, 520 [BGH 29.10.1980 - IVb ZB 586/80] [521 f.]).

    Diese Einschränkung des Grundsatzes der effektiven Staatsangehörigkeit wahrt im vorliegenden Zusammenhang den Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 5 GG und trägt außer der Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB auch dem verfassungsrechtlichen Schutzanspruch Rechnung, der allen Deutschen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zusteht (vgl. dazu BGHZ 75, 32 [41]; Mikat, Zur Diskussion um die Lehre vom Vorrang der effektiven Staatsangehörigkeit, 1983, S. 40 ff.).

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
    Dies findet seine Erklärung darin, daß die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgten Ausbürgerungen zwar als von Anfang an nichtig zu erachten sind, die Betroffenen aber nach Art. 116 Abs. 2 GG selbst darüber entscheiden sollen, ob sie nach den gegen sie gerichteten Unrechtsmaßnahmen noch deutsche Staatsangehörige sein wollen (BVerfGE 54, 53 [68 f.]; Urteil vom 8. März 1977 - BVerwG 1 C 68.76 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 12).

    Ausgebürgerte und ihre Abkömmlinge werden nicht als deutsche Staatsangehörige betrachtet, sofern sie ihre Rechte nach Art. 116 Abs. 2 GG nicht ausüben (BVerfGE 54, 53 [70]).

    Daß dem Ehegatten die Rechte aus Art. 116 Abs. 2 GG selbst nicht zustehen, wie der Wortlaut der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 53 [72]) grundsätzlich abschließend zu verstehenden Regelung eindeutig ergibt und allgemein anerkannt ist (vgl. Hecker in: v. Münch, GG, 2. Aufl., Art. 116 Rdnr. 14; Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Art. 116 GG Rdnr. 20 S. 35; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 86; Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., S. 91), rechtfertigt kein Abweichen von dem dargelegten Grundgedanken des Gesetzes.

    Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen Ausgebürgerten und ihre Abkömmlinge nicht als Deutsche, solange sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Wohnsitzbegründung oder Antragstellung geltend machen (BVerfGE 54, 53 [70]).

    Da die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgten Ausbürgerungen als von Anfang an nichtig zu betrachten sind, haben die Betroffenen die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Ausbürgerung nicht verloren, obwohl die Bundesrepublik Deutschland sie nicht als Deutsche betrachtet, solange sie sich nicht nach Maßgabe des Art. 116 Abs. 2 GG auf die deutsche Staatsangehörigkeit berufen (BVerfGE 54, 55 [BVerfG 15.04.1980 - 2 BvR 842/77] [68, 70]).

  • BVerwG, 16.05.1983 - 1 C 56.79

    Verurteilung zur Einbürgerung - § 65 Abs. 2 VwGO, notwendige Beiladung des

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
    Zwar gebietet § 3 Satz 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85/BGBl. III 102-2), nach dem die deutsche Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung des Bundesministers des Innern verliehen werden darf, die notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) der Bundesrepublik Deutschland in Einbürgerungsprozessen (BVerwGE 67, 173).

    Der Zweck des Zustimmungserfordernisses, bei der Erweiterung des Staatsvolkes durch behördliche Einzelakte die dagegen sprechenden gesamtstaatlichen Belange vor allem durch Wahrung einheitlicher Grundsätze zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwGE 67, 173 [176]), ist daher hier ohne Gewicht.

    Diese Prüfung hätte aber gemäß § 65 Abs. 2 VwGO die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland erfordert (BVerwGE 67, 173).

  • BVerwG, 17.09.1981 - 1 B 117.81

    Anspruchsvoraussetzungen für die Einbürgerung eines Ausländers - Kriterien für

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
    Ein etwaiges behördliches Ermessen hat dabei allerdings nicht nur den Gesichtspunkt der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie, sondern auch ein verfolgungsbedingtes Lebensschicksal und damit den Gedanken der Wiedergutmachung angemessen zu berücksichtigen (Beschluß vom 17. September 1981 - BVerwG 1 B 117.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 13).

    Im Einzelfall kann aber gerade der Zweck, Folgen nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen zu beseitigen, Anlaß für eine solche Ausnahme bilden (Beschluß vom 17. September 1981 - BVerwG 1 B 117.81 - a.a.O.).

  • BGH, 30.05.1958 - I ZR 134/56

    Rabattgesetz und Direktverkäufe des Großhandels

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
    Insbesondere schränkt Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG nicht den Grundsatz der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts ein (BGHZ 27, 375 [BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56] [380]).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar offengelassen, ob diese Auslegung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auch für Rechtsvorgänge gilt, die erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten sind (BGHZ 27, 375 [BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56] [381]).

  • BGH, 11.06.1958 - IV ZR 4/58

    Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
    Insbesondere schränkt Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG nicht den Grundsatz der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts ein (BGHZ 27, 375 [BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56] [380]).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar offengelassen, ob diese Auslegung des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG auch für Rechtsvorgänge gilt, die erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten sind (BGHZ 27, 375 [BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56] [381]).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
    Es ist nicht verfassungswidrig, bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes hieran anzuknüpfen (BVerfGE 56, 363 [387]).

    Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG liegt darin nicht (BVerfGE 56, 363 [388 ff.]).

  • BGH, 26.10.1977 - IV ZB 7/77

    Anwendung deutschen Rechts bei aufwendig feststellbarem ausländischen Recht

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
    Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß das islamische Recht eine die Ehelichkeit begründende nachträgliche Änderung des familienrechtlichen Status des Kindes durch Anerkennung oder nachfolgende Ehe nicht kennt (BGHZ 69, 387 [BGH 26.10.1977 - IV ZB 7/77] [391]).

    Bei der Vaterschaftsanerkennung islamischen Rechts handelt es sich um eine weder der Legitimation durch nachfolgende Ehe noch der Ehelicherklärung sowie der Annahme als Kind entsprechende Rechtsfigur eigener Art, die aber einen legitimen Status des Kindes auszuweisen vermag und wegen ihrer Ähnlichkeit mit den genannten deutschen Rechtsinstitutionen vom Legitimationsstatut des Art. 22 EGBGB erfaßt wird (BGHZ 55, 188 [193]; 69, 387 [390 f.]; BGH, NJW 1982, 521 [BGH 30.09.1981 - IVb ZB 522/80]).

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 522/80

    Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind - Erlangung der rechtlichen Stellung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
    Dafür ist übrigens unerheblich, ob entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 1982, 521 [BGH 30.09.1981 - IVb ZB 522/80]) die ausschließliche Anknüpfung an das Heimatrecht des Vaters gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, denn hier handelt es sich um das gemeinsame Heimatrecht beider Elternteile.

    Bei der Vaterschaftsanerkennung islamischen Rechts handelt es sich um eine weder der Legitimation durch nachfolgende Ehe noch der Ehelicherklärung sowie der Annahme als Kind entsprechende Rechtsfigur eigener Art, die aber einen legitimen Status des Kindes auszuweisen vermag und wegen ihrer Ähnlichkeit mit den genannten deutschen Rechtsinstitutionen vom Legitimationsstatut des Art. 22 EGBGB erfaßt wird (BGHZ 55, 188 [193]; 69, 387 [390 f.]; BGH, NJW 1982, 521 [BGH 30.09.1981 - IVb ZB 522/80]).

  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80
    Art. 8 Abs. 1 MRK schützt das Privat- und Familienleben und unterscheidet dabei nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Familien (EGMR, NJW 1979, 2449 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]).
  • VG Karlsruhe, 13.03.1978 - V 135/77

    Antrag auf Teilzeitbeschäftigung eines Lehrers im Schuldienst; Anforderungen an

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvR 532/56

    Wohnsitz im Sinne des Art. 116 II 2 GG

  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 97.81

    Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 26.69

    Begriff der Aufnahme "in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom

  • BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 165.70

    Wehrpflichtigkeit eines Ausländers in Deutschland - Voraussetzung einer

  • Drs-Bund, 07.01.1975 - BT-Drs 7/3061
  • BGH, 14.01.1971 - IV ZB 14/69

    Vaterschaftsanerkenntnis nach ägyptischem Recht

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

  • BVerwG, 08.03.1977 - 1 C 68.76

    Anforderungen an die Wiedereinbürgerung eines ehemaligen deutschen

  • BGH, 22.01.1965 - IV ZB 441/64

    Eheschließung griechischer Staatsangehöriger

  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    Es hat auf folgende Entscheidungen hingewiesen: das Urteil vom 6. Dezember 1983, BVerwGE 68, 220; das Urteil vom 21. Oktober 1986, BVerwGE 75, 86; das Urteil vom 27. März 1990, BVerwGE 85, 108; den Beschluss vom 20. März 1992 - 1 B 33.92 - das Urteil vom 11. Januar 1994, BVerwGE 95, 36; und den Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 -.

    Hiernach setzt nach dem Gesetzeszweck der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (vgl. BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ; vgl. auch Vedder/Lorenzmeier, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 116 Rn. 75 f.; Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, GG, 6. Aufl. 2017, Art. 116 Rn. 93 ff.; Masing/Kau, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 116 Rn. 155 f.).

    (a) In der deutschen Rechtsordnung werde der Begriff des Abkömmlings nicht einheitlich verwandt (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Danach solle, wenn die Betroffenen es wünschten, die durch die Ausbürgerung entzogene oder vorenthaltene Staatsangehörigkeit wiederhergestellt werden (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Der dargelegte Gesetzeszweck ergebe, dass nur denjenigen Kindern eines Ausgebürgerten ein Einbürgerungsanspruch zustehe, die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft, mithin nicht den nichtehelichen Kindern ausgebürgerter Väter (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Insbesondere biete die Norm keinen Anhalt dafür, dass - über die vorerwähnten Anforderungen hinaus - das individuelle Lebensschicksal des Betroffenen daraufhin zu überprüfen wäre, wie es ohne die nationalsozialistische Verfolgung und Ausbürgerung mutmaßlich verlaufen wäre und zu welchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen es geführt hätte (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Der Zweck dieser Regelung unterscheide sich daher wesentlich von dem des Art. 116 Abs. 2 GG und könne daher auch eine abweichende Abgrenzung des Abkömmlingsbegriffs rechtfertigen (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Es sei nicht verfassungswidrig, bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes hieran anzuknüpfen (vgl. BVerwGE 68, 220 unter Verweis auf BVerfGE 56, 363 ).

    Das aber sei der Fall, zumal der erwähnte Einbürgerungsanspruch einem Interesse nichtehelicher Kinder deutscher Väter auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit angemessen Rechnung trage (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hält die Unterscheidung mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck der beiden Absätze für gerechtfertigt (vgl. BVerwGE 68, 220 ).

    Als Nachweis führen Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht das oben angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (vgl. BVerwGE 68, 220 ) und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1981 (vgl. BVerfGE 56, 363 ) an.

  • BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - Einbürgerungsanspruch - Kinder eines

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1983 (BVerwGE 68, 220) auf den Zweck des Art. 116 Abs. 2 GG hingewiesen, wonach die durch die Ausbürgerung entzogene oder vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit wiederhergestellt werden soll, und daraus hergeleitet, daß der Einbürgerungsanspruch nach dieser Vorschrift nur den Kindern eines Ausgebürgerten zusteht, die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (a.a.O. S.234).

    Zwar ist der Einbürgerungsanspruch nicht auf Abkömmlinge Verstorbener beschränkt (BVerwGE 68, 220 [234]).

    Unerheblich ist auch, wie das individuelle Lebensschicksal des Betroffenen ohne die nationalsozialistische Verfolgung verlaufen wäre und zu welchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen es geführt hätte (BVerwGE 68, 220 [235]).

    In diesen Fällen könne die gebotene Wiedergutmachung nur gewährt werden, wenn auf die Ausbürgerung der Mutter abgestellt werde, was nach der Rechtsauffassung des Senats nicht möglich sei (vgl. Silagi, StAZ 1984, 165 [Fn.2]; StAZ 1987, 144 [145]; ROW 1986, 160 [163]).

    Daß sie nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG wieder eingebürgert worden ist, steht dem nicht entgegen (BVerwGE 68, 220 [238]).

    Das Gesetz verlangt nicht, daß der Abkömmling ohne den Staatsangehörigkeitsverlust des ehemaligen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit von ihm hätte ableiten können, und geht insofern über Art. 116 Abs. 2 GG hinaus (BVerwGE 68, 220 [238]).

  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93

    Auslegung des Begriffs Abkömmling - Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs -

    Wenn er sich zu Ansprüchen von "Kindern" eines Ausgebürgerten aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG geäußert hat (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ), ist dies allein darauf zurückzuführen, daß Kläger in den damals zu entscheidenden Fällen Kinder des Ausgebürgerten waren.

    Desgleichen ist der Anspruch nicht auf Abkömmlinge der Ausgebürgerten beschränkt worden, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes oder bei Geltendmachung des Anspruchs bereits verstorben waren (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ).

    Unschädlich ist demgegenüber im Interesse einer sachgerechten Verwirklichung der Wiedergutmachung die Erfüllung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestandes durch den Ausgebürgerten vor seiner Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ; Urteil vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 25.92 - Dok.Ber. A 1994, 22; BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ).

  • VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408

    Feststellung der Staatsangehörigkeit; nichteheliches Kind eines Vaters mit

    Danach war bei Personen, die neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht stets die inländische maßgebend, sondern bei einer wesentlich engeren Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatrecht kollisionsrechtlich an die "effektive" ausländische Staatsangehörigkeit anzuknüpfen (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220; BayObLG, B.v. 23.11.1995 - 1Z BR 63/95 - StAZ 1996, 81 m.w.N.).

    Ihre Berücksichtigung im Rahmen des § 5 RuStAG würde eine analoge Anwendung des Erwerbstatbestands darstellen, die mangels einer entsprechenden Lücke im Staatsangehörigkeitsrecht nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220; OVG NRW, U.v. 19.12.2008 - 12 A 2053/05 - juris; B.v. 20.10.2009 - 12 A 685/09 - juris).

    Soweit dort darauf hingewiesen wurde, dass eine Legitimation im Ausland bereits dann anzuerkennen sei, wenn ein als gleichwertig zu qualifizierender Rechtsvorgang vorliege, der den familienrechtlichen Status des nichtehelichen Kindes im Sinne einer "funktionellen Adäquanz" nachträglich in den eines ehelichen Kindes ändere, so beziehen sich diese Ausführungen gerade auf die zuvor erläuterte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 5, Rn. 9 - beim dortigen Verweis auf BVerwGE 69, 220 anstelle von BVerwGE 68, 220 handelt es sich offenkundig um ein redaktionelles Versehen - s. ferner von Mangoldt, JZ 1984, 821/825 ff.).

    Selbst wenn sich die Gegebenheiten, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgeregelungen des Rechts der nichtehelichen Kinder erheblich sind, im Laufe der Zeit gewandelt haben sollten, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, dem bereits für die Jahre 1975/1978 in der Weise nachzukommen, die er 1993 bei der Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG gewählt hat (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1997 - 1 B 2/97 - StAZ 1997, 180; U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220; OVG NRW, B.v. 20.10.2009 - 12 A 685/09 - juris m.w.N.; B.v. 20.12.1988 - 18 A 1370/87 - StAZ 1990, 23).

    Jedenfalls diese Einschränkung des Grundsatzes der effektiven Staatsangehörigkeit wahrt den Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 5 GG und trägt dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag Rechnung, der allen Deutschen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1983 - 1 C 122/80 - BVerwGE 68, 220).

  • VG Köln, 22.10.2008 - 10 K 2939/06

    Rechtliche Ausgestaltung eines Anspruchs auf Einbürgerung in den deutschen

    Auf Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.03.2006 auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.1981 (- 1 B 117.81 -, Buchholz 130 Nr. 13 zu § 8 RuStAG) und sein Urteil vom 06.12.1983 (- 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220) hob die Vertreterin der Beklagten die angefochtenen Bescheide auf und kündigte an, den Einbürgerungsantrag der Klägerin unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Entscheidungen neu zu bescheiden, woraufhin die Beteiligten das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten.

    Dabei hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Klägerin selbst kein nationalsozialistisches Unrecht auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts erlitten hat, weil ihre Eltern nie in Deutschland, vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Art. 116 Abs. 2 GG: BVerwG, Urteil vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 68, 220 (227), sondern in Polen gelebt hatten und noch vor dem deutschen Überfall auf Polen von dort nach Palästina ausgewandert waren.

    Denn wenn sogar im Rahmen des speziell auf die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts zugeschnittenen Art. 116 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich unerheblich ist, wie das individuelle Lebensschicksal des Betroffenen ohne die nationalsozialistische Verfolgung verlaufen wäre und zu welchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen es geführt hätte, vgl. BVerwG, Urteile vom 27.03.1990 - 1 C 5.87 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, 2213 (2214), und vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 (234 f.), kann insoweit für die allgemeine Einbürgerungsvorschrift des § 14 StAG nichts anderes gelten, zumal hier mit dem Staatsangehörigkeitsrecht ein Status in Rede steht, der für mannigfaltige andere rechtliche Umstände Bedeutung hat und deshalb besonders der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedarf.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 (226) m.w.N. Anders als im von der Klägerin herangezogenen, ihren Sohn und ihre Enkelin betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

    Urteil vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 (237 f.) und Beschluss vom 17.09.1981 - 1 B 117.81 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 13, auf der nicht mehr geltenden, weil durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) aufgehobenen und durch den anders strukturierten § 14 StAG ersetzten Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.01.1942 (RGBl. I S. 40, BGBl. III 102-4) beruhen.

  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98

    Erklärungserwerb; Inland; Legitimation; Nacherklärungsfrist; nichteheliche

    Mehr als die rechtlich-formale Unterscheidung von innerhalb und außerhalb der Ehe geborenen Kindern ist für die Anwendung der Vorschrift in § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1983 BVerwG 1 C 122.80 BVerwGE 68, 220 = Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 14 S. 18).

    Polnisches Recht ist daher als das gemeinsame Heimatrecht beider Elternteile anzuwenden, zumal die Beziehungen der Mutter zu Polen damals jedenfalls deutlich enger waren als diejenigen zu Deutschland (vgl. auch Urteil vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 228 bzw. S. 22).

    Insoweit ist an der Senatsrechtsprechung zu § 5 RuStAG a.F. anzuknüpfen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 229 ff. bzw. S. 23 ff.), der für den Staatsangehörigkeitserwerb voraussetzt, daß der maßgebende Rechtsvorgang des ausländischen Rechts auch innerstaatlich als Legitimation gewertet werden kann.

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 8.98

    Aufenthaltsbefugnis; ehemals rumänische Staatsangehörige; Rechtmäßigkeit des

    Nach Art. 8 des Gesetzes über die rumänische Staatsangehörigkeit (Gesetz Nr. 21 vom 1. März 1991, abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, "Rumänien"), das das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft hat und das deshalb vom Revisionsgericht angewandt werden darf (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ), können ehemals rumänische Staatsangehörige repatriiert werden; nach Art. 9 dieses Gesetzes kann die rumänische Staatsbürgerschaft einem Staatenlosen und einem früheren rumänischen Staatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag gewährt werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2008 - 12 A 2053/05
    - IV ZR 106/78 -, BGHZ 75, 32 ff., ein endgültiger Wandel zu einer differenzierenden Rechtsauffassung eingetreten ist, wonach bei Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht stets die inländische maßgebend sein soll, sondern bei einer wesentlich engeren Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatstaat kollisionsrechtlich an die "effektive" ausländische Staatsangehörigkeit angeknüpft worden ist, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 ff., ist fraglich, ob dieser Auffassung jedenfalls in Bezug auf Legitimationsakte, die.

    - 1 C 122.80 -, a.a.O. m.w.N.

  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

    Diese Vorschrift ermöglicht die Einbürgerung ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge, die im Ausland leben; eingeschlossen sind Abkömmlinge solcher Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder) besitzen (BVerwGE 68, 220 [238]).
  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89

    Deutscher; Statusdeutscher, Statusdeutscheneigenschaft; Vertriebener; Aufnahme;

    Wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, gehen Sinn und Zweck der Bestimmung dahin, das aufgrund der Folgen des 2. Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (BVerwGE 38, 224 (226) [BVerwG 24.06.1971 - I C 26/69]; 68, 220 (235) [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 71, 301 (304) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]).

    Wenn nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 68, 220 (235) [BVerwG 06.12.1983 - 1 C 122/80]) die nicht-deutschen Familienangehörigen vertriebener Volksdeutscher "mit ihnen" in Deutschland Aufnahme gefunden haben müssen, bedeutet dies lediglich, daß ihre Aufnahme im Zusammenhang mit der des vertriebenen Volksdeutschen erfolgt, nicht aber, daß dies zu einem bestimmten Zeitpunkt geschehen sein muß (im Ergebnis wie hier auch Häußer/Kapinos/Christ a.a.O. Rn. 72; Makarov/v. Mangoldt a.a.O. Rn. 42).

  • BVerwG, 22.06.1999 - 1 C 16.98

    Abkömmling; Arbeitslosenhilfe; ehemaliger Deutscher; Einbürgerung;

  • VG Köln, 26.07.2017 - 10 K 7159/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.1999 - 8 A 4522/98

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Ermessen; Reduzierung auf Null; Danzig

  • VGH Hessen, 11.11.1991 - 12 UE 3389/90

    Verpflichtungsklage auf Einbürgerung von vor dem 1975-01-01 geborenen ehelichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2007 - 12 A 2367/05

    Berücksichtigung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Entwicklung unter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2007 - 12 A 1097/07
  • BVerwG, 28.09.1993 - 1 C 1.93

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Streitwert - Wartefrist - Unterbrechung der

  • VG Berlin, 27.10.1986 - 2 A 39.85

    Einbürgerungsanspruch der Abkömmlinge ausgebürgerter Verfolgter aus Art. 116 Abs.

  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 12.84

    Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit i.R.e. Klage auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2009 - 12 A 685/09

    Voraussetzungen für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 5 Reich- und

  • BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 30.00

    Abkömmling, Anspruch des - eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer

  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 10.01

    Recht der Vertriebenen - Abkömmling, Anspruch des - eines Spätaussiedlers auf

  • BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt - Nichteheliches Kind eines deutschen

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94

    Wiedereinsetzung von Amts wegen - außergewöhnliche lange Postlaufzeit;

  • VG Köln, 03.08.2016 - 10 K 6517/14

    Anspruch eines deutschen Spätaussiedlers auf Ausstellung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1990 - 1 S 1850/89

    Entziehung eines deutschen Passes - Deutscher iSd Art 116 Abs 1 GG

  • VG Köln, 21.12.2011 - 10 K 7781/10

    Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach den deutschen Gesetzen bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2018 - 19 A 2209/17
  • BVerwG, 12.06.2001 - 5 C 10.01

    Abkömmling, Anspruch des - eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer

  • VG Berlin, 26.11.2008 - 2 A 81.06

    Antrag auf Feststellung, die deutsche Staatsangehörige durch Erklärung nach § 5

  • BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 1.01

    Abkömmling, Anspruch des - eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer

  • VGH Bayern, 26.01.2009 - 3 CS 09.46

    Versetzung einer Lehrerin; Dienstliches Bedürfnis; Beeinträchtigung des

  • BVerwG, 20.03.1992 - 1 B 33.92

    Einbürgerungsanspruch für Abkömmlinge Verfolgter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2014 - 19 E 51/14

    Förmliche Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens der deutschen

  • VG Köln, 25.04.2012 - 10 K 6561/10

    Anerkennung einer Vaterschaft im Jahre 1985 ohne Zustimmung des Kindes oder des

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.1990 - 1 S 3057/89

    Zur Bindungswirkung eines Vertriebenenausweises; Personalausweis für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2015 - 19 E 1221/13

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für ein nichteheliches Kind mit einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2017 - 19 E 971/16

    Förderung der Gleichberechtigung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder

  • VG Köln, 20.02.2008 - 10 K 1056/06
  • VG Braunschweig, 15.07.2003 - 5 A 89/03

    Abstammung; Ausbildungsförderung; Ausbürgerung; Auswanderung; Einbürgerung;

  • OVG Sachsen, 24.02.2010 - 3 D 125/08

    Prozesskostenhilfe, Staatsangehörigkeit, ausländische Eltern, gewöhnlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2007 - 12 A 2322/05
  • VG München, 21.01.2013 - M 23 S 12.5159

    Fahrtenbuchauflage; Zumutbarkeit polizeilicher Ermittlungen; Formkaufmann

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2010 - 12 A 2179/09

    Einschränkung des Einbürgerungsermessens nach § 13 StAG a.F. durch ein

  • VG Ansbach, 08.12.2010 - AN 15 K 10.01598

    Klageart bei behördlicher Feststellung, nicht deutscher Staatsangehöriger zu sein

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht