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BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56 |
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Kurzfassungen/Presse
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Papierfundstellen
- BVerwGE 7, 294
- NJW 1959, 690
- MDR 1959, 240
- DVBl 1959, 285
Wird zitiert von ... (24)
- VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche …
Ob in diesem Sinne ein "besonderer Fall" vorliegt, ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [296]; Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]); ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum steht dem Gewerbeaufsichtsamt insoweit nicht zu.Der "besondere Fall" des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG ist deshalb mit dem "wichtigen Grund" des § 626 BGB nicht gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [296 f.]).
Ein solcher Fall kann demzufolge nur "ausnahmsweise" dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die - noch gewichtigeren - Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [297]; BayVGH, Urteil vom 30.11.2004 - 8 B 03.2878 -, BayVBl 2005, 409 [410] zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des vormaligen BErzGG).
Dies folgt aus dem Wort "kann" in § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [296]).
- BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch; …
15 Ein besonderer Fall im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (Urteile vom 29. Oktober 1958 BVerwG 5 C 88.56 BVerwGE 7, 294 , vom 21. Oktober 1970 BVerwG 5 C 34.69 BVerwGE 36, 160 , vom 18. August 1977 BVerwG 5 C 8.77 BVerwGE 54, 276 zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG). - BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77
Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist - …
Ein "besonderer Fall" kann (ausnahmsweise) nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (BVerwGE 7, 294 [296, 297]; 36, 160 [161]).
- VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG
Ob in diesem Sinne ein "besonderer Fall" vorliegt, ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [296]; U. v. 21.10.1970 - 5 C 34.69 - BVerwGE 36, 160 [161]); ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum steht dem Regierungspräsidium Darmstadt insoweit nicht zu.Der "besondere Fall" des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG ist mit dem "wichtigen Grund" des § 626 BGB nicht gleichzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [296 f.]).
Ein solcher Fall kann demzufolge nur "ausnahmsweise" dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die - noch gewichtigeren - Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [297];… BayVGH, B. v. 29.02.2012 - 12 C 12.264 - juris, Rn. 24).
- BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 595/92
Mutterschutz
Dagegen spricht - abgesehen von Sinn und Zweck der in Rede stehenden Regelung (vgl. noch unter c) - vielmehr schon die Tatsache, daß es sich in beiden Fällen um für den Arbeitnehmer belastende Verwaltungsakte handelt (vgl. BVerwG Urteile vom 29. Oktober 1958 - V C 88.56 - AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG und vom 18. August 1977 - V C 8.77 - AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG 1968;… siehe ferner KR-Becker, aaO, § 18 BErzGG Rz 31 und § 9 MuSchG Rz 96), die in sich dem Bestimmtheitserfordernis entsprechen müssen, d. h. für den belasteten Bürger muß ersichtlich sein, auf welche Rechtsgrundlage, nämlich § 9 Abs. 3 MuSchG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG die Behörde unter jeweiliger Anwendung ihres Ermessensspielraums (…vgl. dazu KR-Becker, aaO, § 9 MuSchG Rz 113 f., 120 sowie § 18 BErzGG Rz 35) die Ausnahmegenehmigung stützt. - BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 55/81
Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz
Ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 3 kann ganz ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Mutterschutzgesetz als vorrangig angegebenen Interessen der werdenden Mutter oder Wöchnerin hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (BVerwGE 7, 294 = AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG ; BVerwGE 36, 160 = AP Nr. 33 zu § 9 MuSchG ). - VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit …
Wann ein besonderer Fall angenommen werden kann, ist im Gesetz nicht bestimmt; er ist nicht gleichzusetzen mit dem wichtigen Grund in § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294; VGH BW, U.v. 20.2.2007 - 4 S 2436/05 - NZA-RR 2007, 290;… Buchner/Becker/Bulla, Mutterschutz- und Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. Aufl. 2003, § 18 BErzGG Rn. 30). - OVG Berlin, 01.09.1969 - VI B 8.68
Kündigung durch den Taxiunternehmer wegen Schwangerschaft einer Taxifahrerin; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69
Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau - …
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 294) dargelegt hat, ist das Vorliegen eines besonderen Falles als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang verwaltungsgerichtlich nachprüfbar. - VG Ansbach, 01.07.2010 - AN 14 K 10.00605
Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 …
Ein "besonderer Fall" in diesem Sinne liegt dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen des Arbeitnehmers, der sich in der Elternzeit befindet, hinter die des Arbeitsgebers zurücktreten zu lassen (BVerwG vom 30.09.2009 DVBl 2010, 183-185; so auch BVerwGE 36, 160 ff.; 7, 294 ff. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG). - OVG Niedersachsen, 04.03.2015 - 4 LA 178/14
Amtshaftung; kurzfristige Erledigung; berechtigtes Feststellungsinteresse; …
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2001 - 4 S 2196/01
Kein Anschlussrechtsmittel im Beschwerdezulassungsverfahren
- VG Frankfurt/Main, 08.11.2023 - 11 K 1064/23
Zulässigkeit der Kündigung während der Schwangerschaft bei Betriebsschließung, …
- VG Mainz, 26.10.2017 - 1 K 1061/16
Klage gegen die Zulässigerklärung einer Kündigung während des Mutterschutzes
- BVerwG, 10.02.1960 - V C 14.58
Rechtsmittel
- VGH Hessen, 24.01.1989 - 9 UE 251/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen nicht …
- BVerwG, 26.08.1970 - V C 1.68
Zulassung der Kündigung eines Lehrverhältnisses - Beeinträchtigung des Ansehens …
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.11.1979 - IV A 52/79
Rechtmäßigkeit einer Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde zur …
- BVerwG, 21.10.1970 - V C 31.70
Rechtmäßigkeit der Kündigung einer schwangeren Bardame eines Nachtlokals wegen …
- VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 10.00353
Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz
- VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981
Zulassung der Kündigung während der Elternzeit; "besonderer Fall"; Insolvenz des …
- VG Ansbach, 12.02.2009 - AN 14 K 07.00690
Darf das Gewerbeaufsichtsamt im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon …
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.12.1990 - 14 L 12/90
Arbeitsrecht; Kündigungsgrund; Besondere Umstände; Zustimmung zur Kündigung; …
- VG Ansbach, 26.05.2010 - AN 14 K 10.00536
"besonderer Fall", hier bejaht