Rechtsprechung
   BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 18.83   

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BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 18.83 (https://dejure.org/1985,1035)
BVerwG, Entscheidung vom 04.10.1985 - 8 C 18.83 (https://dejure.org/1985,1035)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Oktober 1985 - 8 C 18.83 (https://dejure.org/1985,1035)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer nach polnischem Recht abgelegten juristischen Prüfung nach deutschem Recht - Gleichwertigkeit als Maßstab für die Anerkennung einer ausländischen Staatsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 141
  • NJW 1986, 1511
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.11.1977 - 8 C 89.76

    Anerkennung von juristischen Staatsprüfungen - Geltungsbereich des BVFG -

    Auszug aus BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 18.83
    Die von einem Vertriebenen nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesvertriebenengesetzes abgelegten juristischen Prüfungen können nicht als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 5 Abs. 1 DRiG) gleichwertig anerkannt werden (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilenvom 30.11.1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 und BVerwG 8 C 88.76 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20).

    Zutreffend geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß gemäß § 92 Abs. 2 und 3 Satz 1 BVFG nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegte juristische Prüfungen oder erlangte Befähigungsnachweise anerkannt werden müssen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind (vgl.Urteil vom 29. September 1976 - BVerwG VIII C 73.75 - BVerwGE 51, 144 [BVerwG 29.09.1976 - VIII C 73/75]), und daß ferner die durch die zweite juristische Staatsprüfung bescheinigte berufliche Verwendbarkeit des Juristen in der Bundesrepublik Deutschland den Wertmaßstab für die in § 92 Abs. 2 BVFG vorausgesetzte Gleichwertigkeit der Prüfungen bildet (vgl.Urteile vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 [BVerwG 30.11.1977 - 8 C 89/76] und - BVerwG 8 C 88.76 - UA S. 15 f., insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20).

    Allerdings hat der Senat in den bereits erwähnten Urteilenvom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - (a.a.O. S. 109 ff.) und - BVerwG 8 C 88.86 - (UA S. 14 ff.) ausgeführt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen dann erfüllt seien, wenn die vom Anerkennungsbewerber außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG abgelegten juristischen Prüfungen seine Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und methodischer Rechtsanwendung sowie zur Einarbeitung innerhalb angemessener Zeit in die Hauptgebiete des deutschen Rechts und zu dessen praktischer Anwendung nachweisen.

    Der in den genannten Urteilen vom 30. November 1977 (a.a.O.) betonte rechtliche Ansatz, daß der Maßstab der für eine Anerkennung vorausgesetzten Gleichwertigkeit nicht dem Deutschen Richtergesetz, sondern dem BVFG zu entnehmen ist (vgl. § 112 DRiG), vermag, wie der erkennende Senat nach erneuter Überprüfung meint, die Annahme einer hinreichenden Einarbeitungsfähigkeit in die Hauptgebiete des deutschen Rechts als Anerkennungsmaßstab hinsichtlich der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht tragfähig zu begründen.

  • BVerwG, 30.11.1977 - 8 C 88.76

    Prüfung in Tschechoslowakei - Anerkennung von juristischen Staatsprüfungen -

    Auszug aus BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 18.83
    Die von einem Vertriebenen nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesvertriebenengesetzes abgelegten juristischen Prüfungen können nicht als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 5 Abs. 1 DRiG) gleichwertig anerkannt werden (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilenvom 30.11.1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 und BVerwG 8 C 88.76 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20).

    Zutreffend geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß gemäß § 92 Abs. 2 und 3 Satz 1 BVFG nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegte juristische Prüfungen oder erlangte Befähigungsnachweise anerkannt werden müssen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind (vgl.Urteil vom 29. September 1976 - BVerwG VIII C 73.75 - BVerwGE 51, 144 [BVerwG 29.09.1976 - VIII C 73/75]), und daß ferner die durch die zweite juristische Staatsprüfung bescheinigte berufliche Verwendbarkeit des Juristen in der Bundesrepublik Deutschland den Wertmaßstab für die in § 92 Abs. 2 BVFG vorausgesetzte Gleichwertigkeit der Prüfungen bildet (vgl.Urteile vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 [BVerwG 30.11.1977 - 8 C 89/76] und - BVerwG 8 C 88.76 - UA S. 15 f., insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20).

  • BVerwG, 29.09.1976 - 8 C 73.75

    Anerkennung juristischer Prüfungen - #Anerkennung von Befähigungsnachweisen -

    Auszug aus BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 18.83
    Zutreffend geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß gemäß § 92 Abs. 2 und 3 Satz 1 BVFG nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegte juristische Prüfungen oder erlangte Befähigungsnachweise anerkannt werden müssen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen und Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind (vgl.Urteil vom 29. September 1976 - BVerwG VIII C 73.75 - BVerwGE 51, 144 [BVerwG 29.09.1976 - VIII C 73/75]), und daß ferner die durch die zweite juristische Staatsprüfung bescheinigte berufliche Verwendbarkeit des Juristen in der Bundesrepublik Deutschland den Wertmaßstab für die in § 92 Abs. 2 BVFG vorausgesetzte Gleichwertigkeit der Prüfungen bildet (vgl.Urteile vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 [BVerwG 30.11.1977 - 8 C 89/76] und - BVerwG 8 C 88.76 - UA S. 15 f., insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20).
  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97

    - auf der Grundlage gleichwertiger Abschlüsse.

    Dieser strengere Maßstab galt nach der Rechtsprechung des 8. Senats z.B. für die Anerkennung als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig (BVerwGE 72, 141, 143) oder nach einer Entscheidung des 9. Senats für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1990 - 9 S 170/90

    Zur Frage der Gleichwertigkeit einer polnischen Rechtsmagisterprüfung mit der 1.

    Zum Erfordernis der Unmittelbarkeit der Befähigung für die Anerkennung der Gleichwertigkeit (Fortführung von BVerwGE 72, 141 ff gegen BVerwGE 55, 104 ff).

    Zwar besteht nach der Rechtsauffassung des Senats aufgrund § 92 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 BVFG für die Klägerin, die Inhaberin des Vertriebenenausweises A ist, kein Anspruch auf Anerkennung ihrer in Polen abgelegten Rechtsmagisterprüfung als mit der Ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig, weil es an der Unmittelbarkeit einer gleichwertigen Befähigung fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwGE 72, 141/143 in bezug auf die Zweite juristische Staatsprüfung unter Korrektur der früheren Rechtsprechung; vgl. hierzu nachstehend I).

    Geklärt ist mittlerweile durch eine Selbstkorrektur des Revisionsgerichts (Urteil vom 4.10.1985, BVerwGE 72, 141 für eine polnische Rechtsmagisterprüfung) unter Modifikation seiner Urteile vom 30.11.1977 (Buchholz 421.3 § 92 BVFG Nr. 2 und 3, ersteres Urteil auch auszugsweise veröffentlicht in BVerwGE 55, 104 ff.), daß wegen des sachlich unbestrittenen und offenkundigen Erfordernisses einer erheblichen Einarbeitungsfrist für Absolventen von juristischen Prüfungen, die im Ausland sich naturgemäß auf die betreffende ausländische Rechtsordnung beziehen, sind eine Anerkennung solcher Prüfung als mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Sinne des Deutschen Richtergesetzes ausgeschlossen ist.

    Geht man von den im Urteil vom 30.11.1977 a.a.O. entwickelten Grundsätzen aus, die durch die Korrektur in BVerwGE 72, 141 nicht berührt sind, soweit ihnen nicht, abgesehen von dem Gesichtspunkt fehlender Unmittelbarkeit, aus Erwägungen der Lebenserfahrung die Gefolgschaft versagt bleiben muß, so hat die Klägerin, wie den Ausführungen der Vorinstanz und den Feststellungen des Sachverständigen zutreffend zu entnehmen ist, Anspruch auf die begehrte Anerkennung.

  • BVerwG, 30.06.1992 - 9 C 5.91

    Gleichwertigkeit polnischer Rechtsmagisterprüfung mit 1. jur. Staatspr.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten nach Einholung eines weiteren Gutachtens von Dr. Lammich zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: An sich sei der Senat zwar der Auffassung, daß der Maßstab der Unmittelbarkeit der Berufsbefähigung, der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 - (BVerwGE 72, 141) bei der Beurteilung anzulegen sei, ob ausländische juristische Prüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig seien, sinngemäß auch gelten müssen, wenn zu klären sei, ob diese der Ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig seien.

    - In materiellrechtlicher Hinsicht müsse der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1985 (BVerwGE 72, 141) gegenüber der früheren Rechtsprechung deutlich werdende Modifizierungsansatz für die Zweite juristische Staatsprüfung auch auf die Erste juristische Staatsprüfung übertragen werden.

    Das nach dem Urteil vom 4. Oktober 1985 (BVerwGE 72, 141) für die Gleichwertigkeit einer ausländischen juristischen Prüfung mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung geltende Erfordernis der Unmittelbarkeit der Berufsbefähigung gilt nur dann, wenn die Gleichwertigkeit mit deutschen Prüfungen in Rede steht, die eine unmittelbare Berufsbefähigung vermitteln (vgl. dazu auch Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).

  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97

    - einer Ausbildung in der ehemaligen DDR als regelmäßig unmaßgeblicher Aspekt bei

    Dieser strengere Maßstab galt nach der Rechtsprechung des 8. Senats z.B, für die Anerkennung als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig (BVerwGE 72, 141, 143) oder nach einer Entscheidung des 9. Senats für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).
  • BVerwG, 19.08.1986 - 9 C 4.86

    Anforderungen an einen Ausländer zur Anerkennung als Zahnarzt - Anspruch auf

    Er hält unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 - (BVerwGE 72, 141) das angefochtene Urteil insoweit für zutreffend, als es einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Approbation verneint, und vertritt bezüglich eines Anspruchs der Klägerin auf zusätzliche Qualifizierung im wesentlichen die gleiche Auffassung wie der Beklagte.

    Maßstab für die Beurteilung, ob beide Prüfungen gleichwertig sind, ist die abstrakte, im Sinne der - unmittelbaren - Befähigung zu verstehende Verwendbarkeit im Wirtschafts- und Berufsleben der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Urteile vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 [BVerwG 30.11.1977 - 8 C 89/76] - sowie vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 - BVerwGE 72, 141 [BVerwG 04.10.1985 - 8 C 18/83]), hier also die durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigte Verwendbarkeit als Zahnarzt.

  • VGH Hessen, 08.11.1990 - 6 UE 803/87

    Zur Frage der Gleichwertigkeit eines ausländischen akademischen Grades

    § 92 BVFG regelt ausschließlich die Frage der materiellen Anerkennung einer Prüfung oder eines Befähigungsnachweises; dabei hat ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BVFG einen Rechtsanspruch auf materielle Anerkennung der Prüfung oder des Befähigungsnachweises, wenn er diese nach dem B. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG erworben oder abgelegt hat und sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des BVFG hinsichtlich der Berufsbefähigung gleichwertig sind (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 -8 C 18.83 - BVerwGE 72, 141 m. w. N.).

    Das Anerkennungsverfahren soll einem Vertriebenen die Berufsausübung auf entsprechender Stufe ermöglichen, wobei es entscheidend auf die Unmittelbarkeit der Berufsbefähigung ankommt (BVerwG, Urteil vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89/76 BVerwGE 55, 104 ; Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 - BVerwGE 72, 141).

  • OVG Thüringen, 13.12.1995 - 1 KO 19/94

    Hochschulrecht; Gleichwertigkeit; Gleichstellung; Strukturvergleich;

    Wegen des Eingliederungszwecks wurde der Vergleich regelmäßig dahin formalisiert, daß das Stoffangebot, die Ausbildungsdauer, die Ausbildungsintensität, der Prüfungsumfang und die Prüfungsanforderungen sich entsprechen mußten (so bereits Urteil vom 30. November 1977 - 8 C 89.76 - in BVerwGE 55, 104; vgl. in Abgrenzung dazu Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 18.83 - in BVerwGE 72, 141 zum Erfordernis der unmittelbaren Berufsfähigkeit beim Vergleich mit der berufseröffnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung).
  • BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90

    Führung eines in der Sowjetunion erworbenen akademischen Grades in Deutschland

    Die Anerkennung eines solchen Diploms bezieht sich daher lediglich auf die in ihm zum Ausdruck kommende Berufsbefähigung, nämlich die abstrakte, im Sinne der - unmittelbaren - Befähigung zu verstehende Verwendbarkeit im Wirtschafts- und Berufsleben der Bundesrepublik Deutschland, die Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist (Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 - BVerwGE 72, 141 ; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).
  • BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 38.83

    Richtergesetz - Anerkennung ausländischer Prüfungen - Berufsschaden

    Übrigens käme eine Anerkennung der vom Kläger abgelegten juristischen Prüfungen als der deutschen zweiten Staatsprüfung gleichwertig auf der Grundlage des § 92 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BVFG nach dem Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 - (BVerwGE 72, 141 = NJW 1986, 1511) auch mangels unmittelbarer Berufsfähigkeit, d.h. einen deutschen juristischen Beruf ohne weitere Vorbereitung ausüben zu können, voraussichtlich nicht in Betracht.
  • BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 112.83

    Anforderungen an die Gleichwertigkeit zweier Prüfungen

    Die von einem Vertriebenen nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesvertriebenengesetzes abgelegten juristischen Prüfungen können nicht als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 5 Abs. 1 DRiG) gleichwertig anerkannt werden (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104 und BVerwG 8 C 88.76 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 3 S. 20; wie Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 -).
  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 35/96

    Bemessung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Einstufung als Chefarzt nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - 2 A 1408/96
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