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   BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85 u.a.   

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https://dejure.org/1985,27
BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85 u.a. (https://dejure.org/1985,27)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1985 - 9 C 33.85 u.a. (https://dejure.org/1985,27)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1985 - 9 C 33.85 u.a. (https://dejure.org/1985,27)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Politische Verfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Politisch motivierte Ausschreitungen - Schutzversagung - Politische Verfolgung - Separatistischer Bürgerkrieg - Asylbegründende politische Verfolgung

  • hjil.de PDF, S. 24 (Kurzinformation)
  • hjil.de PDF, S. 25 (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 269
  • NVwZ 1986, 307
  • DVBl 1986, 512
 
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Wird zitiert von ... (718)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85
    Nach dieser Vorschrift ist eine Verfolgung politisch dann, wenn sie nach ihrer Motivation auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder die politische Überzeugung der Betroffenen zielt (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwGE 67, 184).

    Sie erscheinen zwar in ihrer Überreaktion in besonderem Maße verabscheuungswürdig, können aber allein wegen ihrer Schwere einen Asylanspruch nicht begründen (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwGE 67, 184, [188]).

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85
    Im Urteil vom 30. Oktober 1984 - (BVerwGE 70, 232 [236 f.]) hat der Senat ausgeführt, daß dem Staat stets eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden müsse, um Übergriffen Dritter begegnen zu können, weil Gegenmaßnahmen - besonders bei spontanen und schweren Ausschreitungen - nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Wirkung gelangen könnten und die Effektivität staatlichen Schutzes mit steigendem Ausmaß der Übergriffe nicht zu-, sondern abnehme.
  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85
    Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Staat als dessen eigene - mittelbar staatliche - politische Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er "Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist" (BVerfGE 54, 341, 358; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwGE 67, 317 [318]).
  • BVerwG, 17.01.1980 - 1 B 573.79

    Voraussetzungen für das Vorliegen der politischen Verfolgung eines Asylbewerbers

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85
    Mit diesem Ergebnis rückt der Senat nicht ab von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Anspruch auf Asyl auch dann bestehen kann, wenn sich politische Verfolgung aus bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen herleitet (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1980 -BVerwG 1 B 573.79 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 18).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85
    Gerade ein Mehrvölkerstaat wird in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsbestandes bedacht sein und dieses Ziel auch durchsetzen dürfen, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwGE 67, 195, 200 f.).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 161.83

    Anspruch auf Gewährung von Asyl - Voraussetzungen für die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85
    Solche auf die staatliche Herrschaftssicherung gerichteten Maßnahmen eines Staates stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon für sich allein politische Verfolgung dar (vgl. z. B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 21 S 55/56).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85
    Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Staat als dessen eigene - mittelbar staatliche - politische Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er "Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist" (BVerfGE 54, 341, 358; Urteil vom 2. August 1983 - BVerwGE 67, 317 [318]).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auf erneute Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hin hob das Bundesverwaltungsgericht auch diese Entscheidung auf und wies die Asylklagen ab (Urteil vom 3. Dezember 1985, BVerwGE 72, 269).

    Diese Bürgerkriegssituation sieht es erreicht seit den von den Separatisten im März und im November 1984 gestarteten Offensiven; seither sei die staatliche Einheit Sri Lankas in den Ausmaßen eines Bürgerkriegs gewaltsam in Frage gestellt, und die srilankische Regierung suche sich dieser Infragestellung vornehmlich durch Einsatz von Militär zu erwehren (vgl. BVerwGE 72, 269 [274 f.]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.1989 - 11 A 100/86
    Sie sind dem Heimatstaat nur dann - ausnahmsweise - als asylbegründende sog. mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen, wenn er das Tun dieser privaten Kräfte anregt, unterstützt, billigt oder auch nur tatenlos hinnimmt, weil er entweder nicht willens oder, so zumindest die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, nicht in der Lage ist, den Einzelnen oder die verfolgte Gruppe vor solchen Übergriffen zu schützen (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., S. 348; BVerwG, Urteil vom 2. August 1983, NVwZ 1983, 744; hinsichtlich der Schutzfähigkeit anderer Meinung Quaritsch, a.a.O., S. 99; Zeidler, Einige Bemerkungen zu den Versuchen, den Begriff der politischen Verfolgung zu bestimmen, in: Freiheit und Verantwortung im Verfassungsstaat, Festgabe zum 10jährigen Jubiläum der Gesellschaft für Rechtspolitik, 1984, S. 551 ff.; Randelzhofer in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Rdnr. 61 und 62 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985, BVerwGE 72, 269, 273).

    Allerdings haben später, nämlich nach jenen bereits erwähnten Sommerunruhen des Jahres 1983, insbesondere das OVG Münster (Urteil vom 27. Januar 1984 - 19 A 10363/81 -) und der VGH Mannheim (Beschluß vom 12. März 1985 - A 12 S 514/84 -), ihre Beurteilung geändert und diese pogromartigen Ausschreitungen des singhalesischen Mobs gegen die tamilische Minderheit als asylbegründende, dem srilankischen Staat zuzurechnende Gruppenverfolgung angesehen (ausdrücklich offengelassen im Urteil des BVerwG vom 3. Dezember 1985, a.a.O., S. 271).

    Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Wirkung, sondern notwendigerweise ebenso für die Organisation und die Einleitung von Gegenmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985, a.a.O.).

    Fehlt es also an dessen Substitutenstellung (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., S. 358; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985, a.a.O.) für die geschilderten Massenausschreitungen, dann stellten diese keine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung dar, sondern es handelte sich um allgemeine Unglücksfolgen wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Kriminalität oder Naturkatastrophen, vor denen zu schützen nicht Aufgabe des Asylrechts ist (vgl. oben und BVerwG, Urteil vom 2. August 1983, NVwZ 1983, 744).

    Dieses hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1985 (9 C 33.85, DVBl. 1986, 512) unter anderem ausgeführt:.

    Diese Vorfälle waren, wie der Senat oben unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 3. Dezember 1985, a.a.O.) ausgeführt hat, Teil der dortigen Bürgerkriegsauseinandersetzungen und begründen keinen Asylanspruch.

  • BVerwG, 04.11.1986 - 9 B 200.86

    Asylrelevanz einer rassisch bedingten Verfolgung - Begriffe "Bürgerkrieg" und

    Dabei ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des weiteren, daß die Klägerin als Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, hinsichtlich deren das Berufungsurteil abweichen soll, die Urteile des beschließenden Senats vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (BVerwGE 72, 269) und vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - ansieht.

    Dafür, daß die Zulassung der Revision im vorliegender Rechtsstreit dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung geben könnte, läßt sich der Beschwerde nichts entnehmen, zumal sie nicht darlegt, daß und gegebenenfalls in welcher Hinsicht der vom Berufungsgericht hier festgestellte Sachverhalt in rechtserheblicher Weise von demjenigen Sachverhalt abweicht, der den Urteilen des beschließenden Senats vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (a.a.O.) und vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - zugrunde liegt.

    Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist von den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach dem durch Verfügung des Berichterstatters vom 30. Juni 1986 gegebenen Hinweis des Berufungsgerichts auf die u.a. durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (a.a.O.) und vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - entstandene Prozeßlage erklärt worden, ohne daß dabei Beweisanträge oder Beweisanregungen vorgebracht worden wären.

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