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   BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85   

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https://dejure.org/1987,108
BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85 (https://dejure.org/1987,108)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 (https://dejure.org/1987,108)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 (https://dejure.org/1987,108)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AtG § 7 Abs. 2; AtG § 7a
    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung atomrechtlicher Teilgenehmigungen; Verbot der Herbeiführung von "Spruchreife"; Funktion und Inhalt einer sogenannten Standortgenehmigung im Rahmen einer ersten Teilerrichtungsgenehmigung für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Atomrecht - Genehmigung - Teilgenehmigung - Anfechtungsklage - Spruchreife - Risikobewertung - Beweisaufnahme - Standortgenehmigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 177
  • NVwZ 1988, 536
  • DVBl 1988, 148
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85
    a) Mit dem von der Revision besonders herausgestellten Vorbringen, daß die bestehende Energiebedarfssituation für die Rechtmäßigkeit einer atomrechtlichen Genehmigung von entscheidender Bedeutung sei, hat sich der erkennende Senat bereits mehrfach, zuletzt in BVerwGE 72, 300 (318), auseinandergesetzt und ausgeführt, daß die Genehmigungsbehörde Vorbringen dieser und ähnlicher Art - wenn überhaupt - allenfalls im Rahmen des ihr zustehenden, nicht drittschützenden Ermessens zu berücksichtigen brauche.

    Ein Standortvorbescheid ist ebensowenig notwendiger Gegenstand einer ersten Teilerrichtungsgenehmigung wie ein Konzeptvorbescheid (vgl. dazu BVerwGE 72, 300 [303 ff]); daraus folgt, daß die für einen Standortvorbescheid wesentliche Aussage, nämlich eine endgültige, nur durch ausdrücklich beigefügte Vorbehalte einschränkbare Billigung des Standorts, lediglich dann zum Inhalt einer Ersten Teilgenehmigung gehört, wenn sie in deren Entscheidungsteil ausdrücklich aufgenommen worden ist.

    Sie betraf thematisch einen Bereich, der nicht dem gestattenden Teil der angefochtenen ersten Teilgenehmigung zugeordnet war, sondern den nachfolgenden Teilgenehmigungen vorbehalten blieb, und war damit eine dem vorläufigen positiven Gesamturteil zuzuordnende Aussage, die als solche unter den Vorbehalten einer späteren Detailprüfung sowie gleichbleibender Sach- und Rechtslage (vgl. dazu BVerwGE 72, 300 [309 ff]) stand.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 300 [316]) ausgeführt, daß nach der Normstruktur des § 7 Abs. 2 AtG die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt.

  • BVerwG, 23.01.1985 - 7 ER 214.84

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85
    Diese Erwägungen, mit denen sich die Revision nicht weiter auseinandergesetzt hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen; der erkennende Senat verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine Ausführungen in seinem Prozeßkostenhilfebeschluß vom 23. Januar 1985 - BVerwG 7 ER 214.84 -.
  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 54.79

    Anfechtung eines Vorbescheids zur Wahl des Standorts für ein Kernkraftwerk -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85
    Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Da das Reaktorgebäude gegen Hochwasser sicher abgedichtet werden muß, das Bauwerk als solches aber noch nicht Gegenstand der Ersten Teilgenehmigung war (vgl. Entscheidungsteil A VI), brauchte sich die Genehmigungsbehörde nur ein vorläufiges positives Gesamturteil darüber zu bilden, ob einer hochwassersicheren Ausführung des Reaktorgebäudes "keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen" (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 - DÖV 1982, 820 [822]), und hatte sodann in bezug auf die genehmigten Anlageteile abschließend zu entscheiden, ob diese ausreichend dimensioniert waren, um den Anforderungen zu genügen, die an sie im Hinblick auf das Postulat der Hochwassersicherheit aufgrund der insoweit gemachten vorläufigen Annahmen gestellt werden mußten.
  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    Das Gericht darf daher in diesen Fällen nicht von einer vollen Überzeugung ausgehen, wenn eine Beweisaufnahme veranlasst ist, weil die der verfahrensgegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Annahmen und Bewertungen der Behörde im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen (vgl. zu Drittanfechtungsklagen gegen atomrechtliche Genehmigungen BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 21, 37; U.v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 = juris Rn. 14; B.v. 23.11.1988 - 7 B 145.88 u.a. - NVwZ 1989, 670 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 91).

    Der Senat geht dabei davon aus, dass, soweit die Kläger eine hinreichende Schadensvorsorge oder Schutzgewährleistung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2/Nr. 4 AtG in Frage stellen und die insoweit - unter Berücksichtigung des Funktionsvorbehalts - relevanten Gesichtspunkte sich nicht ohne Weiteres anhand der von der Genehmigungsbehörde vorgelegten Unterlagen klären lassen, zunächst schriftliche oder in der mündlichen Verhandlung mündliche Nachfragen bei der Behörde zu stellen und deren Auskünfte in der mündlichen Verhandlung zu erörtern sind, um den Sachverhalt weiter aufzuklären (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 21 f.; B.v. 24.8.2006 - 7 B 38.06 - NVwZ 2007, 88 = juris Rn. 10; U.v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 - ZUR 2006, 427 = juris Rn. 91).

  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

    Die Gerichte seien darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trage, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (vgl. grundlegend BVerwGE 72, 300 ; 78, 177 ; 80, 207 ; 81, 185 ; 101, 347 ; 106, 115 ; auch zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, S. 1012 ; instruktiv zu der Entwicklung der Rechtsprechung Sellner, in: Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, 2003, S. 741).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02

    Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die atomrechtliche Nutzung eines

    Deshalb dürfen die Verwaltungsgerichte nur prüfen, ob die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens von Rechts wegen die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG erforderliche Überzeugung haben durfte, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177, 180).

    Das macht die Prüfung erforderlich, ob die Behörde in Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgabe ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind (BVerwG, Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177, 181; Urt. v. 5.10.1990 - 7 C 55 u. 56.99 -, BVerwGE 85, 368, 379).

    Stellt das Gericht bei der gebotenen rechtlichen Kontrolle anhand dieses Maßstabs Defizite im Bereich der von der Genehmigungsbehörde zu verantwortenden Ermittlung und Bewertung von Risiken fest, etwa weil die Behörde angesichts eines bestimmten Standes von Wissenschaft und Technik notwendige Untersuchungen nicht vorgenommen oder erforderliche Überlegungen nicht angestellt hat, so kann es solche Defizite nicht durch weitere gerichtliche Aufklärung und Bewertung anhand seiner eigenen Überzeugung heilen, sondern es muss die angefochtene Genehmigung aufheben, wenn dieser Mangel auch die rechtlich geschützte Sphäre des jeweiligen Klägers betrifft (BVerwG, Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177, 180 f.; Urt. v. 9.9.1988 - 7 C 3.86 -, BVerwGE 80, 207, 217).

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