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   BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86   

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BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86 (https://dejure.org/1987,53)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1987 - 9 C 285.86 (https://dejure.org/1987,53)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 (https://dejure.org/1987,53)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde - Asyl-Folgeantrag - Entscheidungskompetenz - Prüfungskompetenz - Erneute Prüfung - Weiterleitung - Fehlerfreie Ausübung des Ermessens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 332
  • NVwZ 1988, 737
  • VBlBW 1988, 179
  • DVBl 1988, 637
 
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Wird zitiert von ... (274)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 88.83

    Ausschluss des Asylrechts - Verfolgungsschutz - Fluchtland - Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86
    Richtig ist, daß nach § 2 AsylVfG a.F. eine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann ausgeschlossen war, wenn der politisch Verfolgte im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gesucht und dieser den erbetenen Schutz in rechtlich gesicherter Weise gewährt hatte, also ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen dem Flüchtling einerseits und den Behörden des Aufnahmestaates andererseits stattgefunden hatte (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - BVerwGE 69, 290 ).

    Ebenso wie der Senat bereits zur Vorschrift des § 2 AsylVfG a.F. ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - BVerwGE 69, 290 sowie Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 3), muß auch § 2 AsylVfG n.F. im Lichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gesehen werden; Anwendungsbereich und Anwendungsgrenzen dieser Vorschrift müssen aus dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zwingend Gebotenen bestimmt werden.

    § 2 AsylVfG sowohl alter als auch neuer Fassung ist Ausfluß der sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Subsidiarität der verfassungsrechtlichen Asylgewährleistung (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 5, S. 13), die indessen nur in einem eingeschränkten Umfang besteht: Grundsätzlich genießt jeder Ausländer, der die Voraussetzungen des politisch Verfolgten erfüllt und als Flüchtender das Bundesgebiet erreicht hat oder sich im Falle der Asylerheblichkeit von Nachfluchtgründen bereits hier aufhält, den besonderen Schutz des Asylrechts, es sei denn, daß er dieses Schutzes nicht bedarf, weil er ihn, nämlich den Schutz des Asylrechts in dem Umfang, wie er sich aus dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zwingend Gebotenen ergibt, bereits in einem anderen Land erhalten hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - a.a.O.).

    Der Senat hält damit insoweit an seiner in den Urteilen vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 und 9 C 71.83 - (a.a.O.) zu § 2 AsylVfG a.F. vertretenen Auffassung auch unter der Geltung des § 2 AsylVfG n.F. fest.

  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 71.83

    Asylverfahren - Asylberechtigter - Rechtsstellung - Anerkennung - Vorübergehender

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86
    Ebenso wie der Senat bereits zur Vorschrift des § 2 AsylVfG a.F. ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - BVerwGE 69, 290 sowie Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 3), muß auch § 2 AsylVfG n.F. im Lichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gesehen werden; Anwendungsbereich und Anwendungsgrenzen dieser Vorschrift müssen aus dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zwingend Gebotenen bestimmt werden.

    Wie bereits im Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - (BVerwGE 49, 202) sowie später im Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 - (a.a.O.) dargelegt, würde dem Grundrecht auf Asyl jedoch nicht Genüge geschehen, wenn man es als auf einen bloßen Abschiebungsschutz beschränkt ansehen wollte.

    Der Senat hält damit insoweit an seiner in den Urteilen vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 und 9 C 71.83 - (a.a.O.) zu § 2 AsylVfG a.F. vertretenen Auffassung auch unter der Geltung des § 2 AsylVfG n.F. fest.

  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86
    Wie bereits im Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - (BVerwGE 49, 202) sowie später im Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 - (a.a.O.) dargelegt, würde dem Grundrecht auf Asyl jedoch nicht Genüge geschehen, wenn man es als auf einen bloßen Abschiebungsschutz beschränkt ansehen wollte.

    Wann eine neben dem Abschiebungsschutz erforderliche Hilfestellung vorliegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, weil Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit eine "offene Norm" darstellt (Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - a.a.O. S. 206).

    Vielmehr kann die Hilfestellung auch darin bestehen, daß dem politisch Verfolgten in ein anderes endgültiges Zufluchtsland weitergeholfen wird (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - a.a.O. S. 207).

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86
    Die Asylantragstellung in Italien bildet dabei mit der Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik einen einheitlichen Verfolgungsgrund (vgl. Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 ).

    An dieser im Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - (a.a.O.) vertretenen Auffassung hält der Senat auch in Kenntnis der von Rühmann in seiner Urteilsanmerkung (DVBl. 1987, 790) geäußerten Bedenken fest.

    Diese Voraussetzung ist - wie der Senat im Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - (a.a.O.) dargelegt hat - durch die Neufassung des § 2 AsylVfG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise beseitigt worden.

  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 105.85

    Anderweitiger Verfolgungsschutz - Asylanerkennung - Abgeschlossenes Ereignis -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86
    Den vorhandenen Schutz hat der Kläger durch seine Ausreise aus Italien freiwillig aufgegeben, was ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand dieses Schutzes (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - BVerwGE 75, 181).

    § 2 AsylVfG sowohl alter als auch neuer Fassung ist Ausfluß der sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Subsidiarität der verfassungsrechtlichen Asylgewährleistung (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 5, S. 13), die indessen nur in einem eingeschränkten Umfang besteht: Grundsätzlich genießt jeder Ausländer, der die Voraussetzungen des politisch Verfolgten erfüllt und als Flüchtender das Bundesgebiet erreicht hat oder sich im Falle der Asylerheblichkeit von Nachfluchtgründen bereits hier aufhält, den besonderen Schutz des Asylrechts, es sei denn, daß er dieses Schutzes nicht bedarf, weil er ihn, nämlich den Schutz des Asylrechts in dem Umfang, wie er sich aus dem nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zwingend Gebotenen ergibt, bereits in einem anderen Land erhalten hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - a.a.O.).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86
    Es kann in dieser Hinsicht dahinstehen, ob die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51) für die Asylerheblichkeit des subjektiven Nachfluchtgrundes exilpolitischer Betätigung entwickelten Grundsätze sinngemäß auch für den Nachfluchtgrund der Asylantragstellung zu gelten haben und bereits aus diesem Grunde im vorliegenden Fall der Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gegeben ist.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in der angeführten Entscheidung vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51) aus der Entstehungsgeschichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG hergeleitet hat, ist diese Vorschrift in ihrem Ansatz darauf gerichtet, dem vor politischer Verfolgung in die Bundesrepublik Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren.

  • BVerfG, 30.05.1986 - 2 BvR 324/86

    Asylverfahren - Folgeantrag - Prüfungsumfang - Asylfolgeantrag

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86
    Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Bei dem zweiten Asylantrag des Klägers vom 14. Oktober 1983 handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG, der nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 1986 - 2 BvR 324/86 - NVwZ 1986, 821 sowie vom 19. Juni 1986 - 2 BvR 569/86 - NVwZ 1987, 487) nur dann beachtlich ist, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

    § 14 Abs. 1 AsylVfG schließt zwar - als verfassungsrechtlich unbedenkliche Begrenzung des Rechtsschutzanspruchs des Asylsuchenden zugunsten des gegenläufigen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkts der Rechtssicherheit (vgl. Bundesverfassungsgericht, NVwZ 1986, 821 sowie BVerfGE 15, 313 ; 27, 297 ) - den nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht bestehenden Anspruch des Betroffenen aus, daß seitens des Bundesamts auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG in ermessensfehlerfreier Weise über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne entschieden werde.

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 875.81

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Neuantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86
    Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur dann zulässig, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind und wenn die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2).

    Unter der Geltung des § 36 AuslG hat der Senat eine Befugnis zur erneuten sachlichen Prüfung eines unanfechtbar abgelehnten Asylantrags nach dem Ermessen der Behörde auch für das Asylverfahren angenommen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - a.a.O.).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86
    Er kann es erst nach Erwirkung des Anerkennungsaktes geltend machen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 ).
  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 196.83

    Asylanerkennung - Asylbewerber - Abschiebung - Inhaftierung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86
    Hinsichtlich des Fortbestands dieser Rechtsposition bestand indessen kein Vertrauensschutz: Das Asylrecht kann erst entstehen, wenn der Ausländer die Bundesrepublik Deutschland erreicht hat; Asyl kann vom Ausland her nicht beantragt werden (Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 - BVerwGE 69, 323 = Buchholz 402.25 § 8 AsylVfG Nr. 2).
  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

  • BVerfG, 19.06.1986 - 2 BvR 569/86

    Asylverfahren - Folgeantrag - Prüfungsumfang - Asylfolgeverfahren - Anwendbarkeit

  • BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 90.79

    Häftlingshilfebescheinigung - Leistungsbehörden - Wiederaufgreifen des

  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 75.80

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines durch

  • BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

  • BVerwG, 14.10.1959 - IV C 136.58
  • BVerwG, 13.12.1962 - III C 75.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72

    Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf

  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Für den Fall mehrerer selbstständig tragender Ablehnungsgründe folgt hieraus, dass es für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht ausreicht, wenn nur hinsichtlich eines Ablehnungsgrundes ein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 ).
  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 77, 51, 64) trage nicht die Folgerung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 7) jedem politisch Verfolgten sei uneingeschränkt das Asylrecht garantiert, der als Flüchtender, nämlich im Zustand der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland komme.

    Rückwirkung liegt darin nicht (vgl. Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 - sowie vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 7 = InfAuslR 1988, 120 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Ausgehend von ähnlichen rechtlichen Erwägungen wie sie dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (a.a.O. S. 15 bzw. 124, 125) zugrunde liegen, hat der Verwaltungsgerichtshof weiterhin festgestellt: Ein Teil der äthiopischen Flüchtlinge, die sich in großen Städten des Landes wie Khartoum oder Kassala aufhalten, hat Arbeit gefunden oder aber, insbesondere in Kassala, kleine Läden, Handwerksbetriebe oder Transportunternehmen aufgebaut.

    Vielmehr ist das Asylrecht uneingeschränkt allen politisch Verfolgten garantiert, die als Flüchtlinge, nämlich im Zustand der Flucht, in die Bundesrepublik Deutschland kommen (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.).

    Es ist deshalb zu eng, wenn die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1907 - BVerwG 9 C 285.86 - (a.a.O.) generell meint, ausschließlich Aufenthalte auf Bahnhof, Flugplatz, Busstation oder Herberge am Straßenrand zur Übernachtung oder zum Warten auf die nächste Fahrgelegenheit könnten als unschädliche Zwischenaufenthalte angesehen werden; alle anderen nicht mit Fortbewegungsmitteln zusammenhängende Aufenthalte schlössen die Anwendung des § 2 AsylVfG dagegen nicht aus.

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2006 - 10 LB 7/06

    Isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags; Iisolierte

    Dies ergibt sich aus der engen Verknüpfung des materiellen Asylrechts mit dem Verfahrensrecht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987, - BVerwG 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 [343 ff.]).

    Das Asylrecht ist ein "verwaltetes Grundrecht" (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987, - BVerwG 9 C 285.86 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1989, - 2 BvR 1737/88 -, juris).

    Denn das Asylgrundrecht steht - wie gezeigt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 3. August 1989, - BVerwG 9 B 266.89 -, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1989, - 2 BvR 1737/88 -, juris ) wegen der engen Verknüpfung des materiellen Asylrechts mit dem Verfahrensrecht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987, - BVerwG 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332, 343 ff.) unter einem Verfahrensvorbehalt, und muss als "verwaltetes Grundrecht" (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1989, - 2 BvR 1737/88 -, juris) erst in einem Anerkennungsverfahren zur Geltung gebracht und kann erst nach Erwirkung des Anerkennungsaktes geltend gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, 259) werden; der Asylsuchende hat bis dahin keine der materiellen Rechtslage entsprechende Rechtsposition.

    Wegen dieser Besonderheit ist sogar ein Vertrauen darauf, dass die materielle Rechtslage während eines Asylverfahrens unverändert bleiben werde, sachlich nicht gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987, - BVerwG 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332).

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