Rechtsprechung
   BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,96
BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88 (https://dejure.org/1988,96)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.1988 - 7 C 8.88 (https://dejure.org/1988,96)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 1988 - 7 C 8.88 (https://dejure.org/1988,96)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,96) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 282
  • NJW 1989, 2340
  • NVwZ 1989, 968 (Ls.)
  • DVBl 1989, 102
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (202)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 119.81

    Arztprüfung - Rücktrittserklärung - Rücktrittsgründe - Unverzüglichkeit -

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Aus § 18 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - (die Bestimmung ist hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung der ÄAppO vom 3. April 1979, BGBl. I S. 425; durch die späteren Änderungsverordnungen ist sie nicht geändert worden) ergibt sich, daß ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurücktreten will, dem Landesprüfungsamt unverzüglich den Rücktritt erklären und die Rücktrittsgründe mitteilen muß, und zwar gerade auch dann, wenn er die Prüfung bereits abgelegt hat (vgl. BVerwGE 66, 213 [BVerwG 22.10.1982 - 7 C 119/81]).

    Die Obliegenheit des Prüflings, die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat (vgl. BVerwGE 66, 213 [BVerwG 22.10.1982 - 7 C 119/81]; ferner Beschluß vom 17. Januar 1984 - BVerwG 7 B 29.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 190 = DÖV 1984, 810).

    Denn die materielle Beweislast für den Rücktrittsgrund trägt, wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat, nicht die Prüfungsbehörde, sondern der Prüfling (BVerwGE 66, 213 [BVerwG 22.10.1982 - 7 C 119/81]).

  • BVerwG, 17.01.1984 - 7 B 29.83

    Chancengleichheit im Prüfungsrecht - Ausschlussfrist - Prüfungsunfähigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Der erkennende Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß es Sache des Prüflings ist, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewußt geworden ist (vgl. Urteil vom 9. August 1978 - BVerwG 7 C 36.77 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 95 = DÖV 1979, 412; Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 120; Beschluß vom 17. Januar 1984 - BVerwG 7 B 29.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 190 = DÖV 1984, 810).

    Die Obliegenheit des Prüflings, die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat (vgl. BVerwGE 66, 213 [BVerwG 22.10.1982 - 7 C 119/81]; ferner Beschluß vom 17. Januar 1984 - BVerwG 7 B 29.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 190 = DÖV 1984, 810).

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Die Verletzung muß also - im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" - vorwerfbar sein (vgl. BVerwGE 69, 46 [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82]).

    Eine Rücktrittserklärung hat erheblich größeres Gewicht als beispielsweise ein bloßer Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens etwa durch Lärmbelästigungen, wie er vom Prüfling auch während einer schriftlichen Prüfung verlangt werden kann (vgl. BVerwGE 69, 46 [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82]), denn sie hat einschneidende rechtliche Konsequenzen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ÄAppO).

  • BVerwG, 09.08.1978 - 7 C 36.77

    Ärztliche Vorprüfung - Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit - Prüfungsfach -

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Der erkennende Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß es Sache des Prüflings ist, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewußt geworden ist (vgl. Urteil vom 9. August 1978 - BVerwG 7 C 36.77 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 95 = DÖV 1979, 412; Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 120; Beschluß vom 17. Januar 1984 - BVerwG 7 B 29.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 190 = DÖV 1984, 810).
  • BVerwG, 08.08.1979 - 7 B 11.79
    Auszug aus BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Der erkennende Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß es Sache des Prüflings ist, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewußt geworden ist (vgl. Urteil vom 9. August 1978 - BVerwG 7 C 36.77 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 95 = DÖV 1979, 412; Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 120; Beschluß vom 17. Januar 1984 - BVerwG 7 B 29.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 190 = DÖV 1984, 810).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Insbesondere wird sie dem auf Art. 20 Abs. 3 GG beruhenden Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht (vgl. hierzu BVerwGE 65, 323 [BVerwG 18.05.1982 - 7 C 24/81]).
  • VGH Bayern, 02.08.2023 - 7 B 22.991

    Nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit

    Die hier einschlägige Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 2 JAPO unterscheide sich in ganz erheblicher Weise von § 18 Abs. 2 ÄApprO, daher sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "Unverzüglichkeit" im Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - (juris) vorliegend nicht anwendbar.

    Daher hat sich ein Prüfling darüber Kenntnis zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist; bejahendenfalls hat er daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2022 - 6 B 20.22 - juris Rn. 14; U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 11 f.).

    Dabei ist dem Betroffenen eine den Umständen des Einzelfalls angepasste Prüfungs- und Überlegungszeit zuzubilligen (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 15).

    Eine nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit ist lediglich dann nicht mehr "unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit" i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 2 JAPO erfolgt, wenn sie nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erklärt wird, in dem dies vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 10, 13; U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 20; Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 283).

    Sowohl das Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - (juris) als auch das Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 - (juris) sind zur Frage der unverzüglichen Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit ergangen, in der Entscheidung vom 7. Oktober 1988 ging es dezidiert um die Genehmigung eines nachträglichen Rücktritts und damit um eine vergleichbare tatsächliche Ausgangslage.

    Macht er Prüfungsunfähigkeit geltend, legt er sein Schicksal in die Hand der Prüfungsbehörde, da er nicht wissen kann, ob diese eine Nachfertigung von Prüfungsaufgaben gestatten wird oder nicht (vgl. zum Rücktritt BVerwG, B.v. 27.9.2022 - 6 B 20.22 - juris Rn. 14; U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 14 f.).

    Ferner muss sich der Prüfling fragen können, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm der Nachweis seines Zustands gegenüber dem LJPA gelingen wird (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 16).

    Je eindeutiger die Situation ist, desto weniger zeitaufwendig werden diese Überlegungen sein (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 16).

    Einem Prüfling, der während einer Prüfung gesundheitliche Beschwerden hatte, kann regelmäßig nicht angelastet werden, wenn er zunächst - sofort nach der Prüfung - ärztlichen Rat einholt und erst danach alsbald die Entscheidung trifft, ob er die Prüfung gegen sich gelten lässt oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist eine solche Regelung unter dem Blickwinkel des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit durch zwei selbständig nebeneinanderstehende Gesichtspunkte gerechtfertigt: Zum einen soll verhindert werden, daß der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. hierzu Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259; aus jüngster Zeit Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323).

    Nach dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (st.Rspr. vgl. u. a. das bereits angeführte Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 -) obliegt es dem Prüfling u. a., sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren.

    Das sind typischerweise diejenigen Fälle, in denen als Folge eines Mangels im Prüfungsverfahren die Leistungsfähigkeit des Prüflings entweder als solche oder aber in ihren Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird, so daß sie schon deshalb nicht zutreffend materiell beurteilt werden kann (vgl. hierzu das bereits angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - a.a.O.).

    Diese Erkenntnis ist indessen nicht neu oder weiter klärungsbedürftig, sondern entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über das Wesen und die Bedeutung von Mängeln im Prüfungsverfahren und ihre Auswirkungen auf die Richtigkeit des Prüfungsergebnisses (vgl. z. B. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.2021 - 6 C 1.20

    Nachträglicher Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen einer Erkrankung

    Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Prüfling aufgrund einer vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, und er diese Beeinträchtigung in der Zeit der Prüfung nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1963 - 7 C 141.61 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17 S. 48 und vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 ; Beschlüsse vom 3. Juli 1995 - 6 B 34.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352 S. 84, vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223 S. 266 f. und vom 14. Juni 1983 - 7 B 107.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 176 S. 133 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht