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   BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 41-43.89, 7 C 41.89, 7 C 42.89, 7 C 43.89   

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https://dejure.org/1990,409
BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 41-43.89, 7 C 41.89, 7 C 42.89, 7 C 43.89 (https://dejure.org/1990,409)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.1990 - 7 C 41-43.89, 7 C 41.89, 7 C 42.89, 7 C 43.89 (https://dejure.org/1990,409)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 1990 - 7 C 41-43.89, 7 C 41.89, 7 C 42.89, 7 C 43.89 (https://dejure.org/1990,409)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwaltungsprozeßrecht - Urteil - Fehlende Urteilsgründe - Vollständige Abfassung - Beurkundungsfunktion - Rechtsschutzfunktion - Außerkrafttreten eines Bebauungsplans - Funktionslosigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwaltungsprozeßrecht - Urteil - Fehlende Urteilsgründe - Vollständige Abfassung - Beurkundungsfunktion - Rechtsschutzfunktion - Außerkrafttreten eines Bebauungsplans - Funktionslosigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwaltungsprozeßrecht; Urteil; Fehlende Urteilsgründe; Vollständige Abfassung; Beurkundungsfunktion; Rechtsschutzfunktion; Außerkrafttreten eines Bebauungsplans ; Funktionslosigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwaltungsprozeßrecht; Urteil; Fehlende Urteilsgründe; Vollständige Abfassung; Beurkundungsfunktion; Rechtsschutzfunktion; Außerkrafttreten eines Bebauungsplans ; Funktionslosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 273
  • NJW 1991, 310
  • NVwZ 1991, 361 (Ls.)
  • DVBl 1991, 157
  • DÖV 1991, 159
  • DÖV 1991, 846
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 41.89
    Für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit (vgl. BVerwGE 54, 5 (8 ff.) [BVerwG 29.04.1977 - IV C 39/75] ) genügt es nicht schon, daß über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen.
  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 CB 19.88

    "Nicht mit Gründen versehenes" Urteil; Unrichtige Sachbehandlung i.S: von § 21

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 41.89
    Ein Urteil ist auch dann im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn infolge Verzögerung beim Abfassen der Entscheidungsgründe nicht gewährleistet ist, daß diese zuverlässig die Gründe wiedergeben, die bei der Beratung im Anschluß an die mündliche Verhandlung für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 10. August 1988 - BVerwG 4 CB 19.88 - NJW 1989, 730).
  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZR 119/85

    Ablauf der 5-Monats-Frist

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 41.89
    Der den §§ 516, 552 ZPO zu entnehmende Rechtsgedanke, daß das Erinnerungsvermögen der am Urteil beteiligten Richter äußerstenfalls fünf Monate reicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85 - NJW 1987, 2446), ist bei der Auslegung des Begriffs "alsbald" in § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Die Existenz der baurechtlich genehmigten Autolackiererei in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet macht den Bebauungsplan nicht funktionslos, auch nicht teilweise in bezug auf das Grundstück der Klägerin; denn die Existenz der Lackiererei schafft, selbst wenn sie ein Wohnen auf dem Nachbargrundstück wegen Gesundheitsgefahren ausschließen würde, keinen Zustand, der eine Verwirklichung des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 (8 ff.) [BVerwG 29.04.1977 - IV C 39/75]; BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41-43.89 - BVerwGE 85, 273 (282 f.)).
  • BFH, 03.06.1992 - II R 112/89

    Sinn und Zweck der Urteilsbegründung

    Sie sind als nicht geschrieben zu behandeln (BVerwG-Urteil vom 3. August 1990 7 C 41-43/89, NJW 1991, 310, 311, linke Spalte, mit zahlreichen Nachweisen); das Urteil ist solchenfalls "nicht mit Gründen versehen" (§ 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. Oktober 1986 IV a ZR 119/85, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 2446; Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 22. Januar 1981 10/8b RAr 1/80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1982, 81; Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 24. Februar 1982 4 AZR 313/80, HFR 1982, 534; BVerwG-Urteile in NJW 1989, 730, und in NJW 1991, 310).

    Das Gesetz will mit ihr auch erreichen, daß der gebotene Zusammenhang zwischen dem aufgrund der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung beschlossenen Urteil einerseits und den schriftlich niederzulegenden Gründen andererseits nicht verlorengeht (bezüglich der entsprechenden Vorschriften in §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 VwGO vgl. das BVerwG-Urteil in NJW 1991, 310, 311, linke Spalte).

    Trotz Fehlens einer § 552 ZPO entsprechenden Regelung in der VwGO sieht das BVerwG in NJW 1991, 310, 312 in Anlehnung an jene Vorschrift "einen Zeitraum von fünf Monaten als äußerste Grenze an", wobei es offenbar auf weitere, zum Zeitmoment hinzutretende Umstände nicht ankommen soll.

    Denn nichts rechtfertige die Annahme, daß das Erinnerungsvermögen von Verwaltungsrichtern zuverlässiger als das von Zivilrichtern sei (NJW 1991, 310, 311, rechte Spalte).

    Dennoch sprechen die vom BVerwG in NJW 1991, 310 aufgezeigten gewichtigen Gründe nach Auffassung des erkennenden Senats dafür, die Fünfmonatsgrenze auch im Bereich der FGO anzuwenden.

    Fällt dieses Sicherungsmittel - wenn auch nur teilweise - aus, so spricht dies neben dem Zeitmoment als weiteres gewichtiges Indiz gegen die Annahme, daß die schriftlich niedergelegten Urteilsgründe das Beratungsergebnis zutreffend widerspiegeln (vgl. auch die BVerwG-Urteile vom 19. März 1976 VI C 81.75, BVerwGE 50, 278, 282; vom 3. September 1982 4 CB 20/82, NJW 1983, 466; in NJW 1991, 310, 312, linke Spalte).

  • VGH Bayern, 25.10.2023 - 9 B 22.1461

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans für ein Wochenendhausgebiet

    "Das Recht sei um seiner Ordnungsfunktion willen außerstande, etwas zu bestimmen, das überhaupt keinen sinnvollen Gegenstand oder keinen denkbaren Adressaten hat oder eine schlechthin unmögliche Regelung trifft" (BVerwG, U.v. 3.8.1990 - 7 C 41.89 u.a. - BVerwGE 85, 273 = juris Rn. 16), woraus sich strenge Anforderungen ergeben.

    Angesichts der strengen Anforderungen an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit "genügt es nicht, dass lediglich über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und inzwischen Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen" (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.1990 - 7 C 41.89 u.a. - juris Rn. 16 f.; Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Kautzberger, BauNVO, § 10 Rn. 421 m.w.N.).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit jedenfalls nicht ausreicht, wenn lediglich Nutzungen einer Vielzahl von Gebäuden den Festsetzungen widersprechen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.9.2016 - OVG 10 N 7.14 - juris, LS; vgl. auch BVerwG, U.v. 3.8.1990 - 7 C 41.89 u.a. - juris Rn. 16 f.).

    Dementsprechend ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb die Unterbindung der Dauerwohnnutzung, mag dies auch langwierige Verfahren mit sich bringen und angesichts der Vielzahl von Verstößen nur schrittweise verwirklicht werden können, auf "unabsehbare Zeit" (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.1990 - 7 C 41.89 u.a. - juris Rn. 16) nicht mehr möglich sein sollte.

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