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   BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89   

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BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89 (https://dejure.org/1990,1199)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1990 - 8 C 65.89 (https://dejure.org/1990,1199)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 (https://dejure.org/1990,1199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftsgemeinschaft - Wohngemeinschaft - Auszubildende - Wohngeldberechtigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 314
  • NJW 1991, 2583 (Ls.)
  • MDR 1992, 106
  • NVwZ 1991, 675
  • FamRZ 1991, 327
  • DÖV 1991, 2028
  • DÖV 1991, 208
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 62.75

    Sozialhilfe - Eheähnliche Lebensgemeinschaft - Gebot der Gleichbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89
    Selbst wenn sie - was offengeblieben ist - jeweils einen Raum der Wohnung ausschließlich in Besitz gehabt haben sollten, stünde das der Annahme des Vorliegens einer Wohngemeinschaft nicht entgegen (vgl. dazu Urteil vom 20. Januar 1977 - BVerwG V C 62.75 - BVerwGE 52, 11 [BVerwG 20.01.1977 - V C 62/75]).

    Maßgebend ist dementsprechend für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft, ob sich der Antragsberechtigte und sein(e) Mitbewohner "ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen" (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG), d.h. ob sie in dem bezeichneten Ausmaß - wie es das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Januar 1977, a.a.O. S. 12) im Zusammenhang mit § 122 BSHG ausgedrückt hat - "aus einem Topf wirtschaften".

  • BVerwG, 23.02.1966 - V C 93.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89
    Zu Recht hat das Berufungsgericht erkannt, zur Widerlegung der vom Gesetz vermuteten Tatsache müsse allerdings der volle Beweis dafür erbracht werden, daß diese Tatsache nicht vorliegt, es genüge nicht, die Vermutung nur zu erschüttern (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1979 - V ZR 93/77 - NJW 1980, 1047 [BGH 16.11.1979 - V ZR 93/77] m.weit.Nachw. sowie Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG V C 93.64 - BVerwGE 23, 255 [BVerwG 23.02.1966 - V C 93/64] zu § 16 BSHG).
  • BGH, 16.11.1979 - V ZR 93/77

    Vorlegung einer Urkunde in beglaubigter Abschrift

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89
    Zu Recht hat das Berufungsgericht erkannt, zur Widerlegung der vom Gesetz vermuteten Tatsache müsse allerdings der volle Beweis dafür erbracht werden, daß diese Tatsache nicht vorliegt, es genüge nicht, die Vermutung nur zu erschüttern (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1979 - V ZR 93/77 - NJW 1980, 1047 [BGH 16.11.1979 - V ZR 93/77] m.weit.Nachw. sowie Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG V C 93.64 - BVerwGE 23, 255 [BVerwG 23.02.1966 - V C 93/64] zu § 16 BSHG).
  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77

    Vorlage der Eignungsbescheinigung - Auszubildender - Überschreitung der

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89
    Das aber ist nicht der Fall, wenn es - wie z.B. im vorliegenden Fall - mangels Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG an einer für den Bezug von Ausbildungsförderung unerläßlichen Voraussetzung (vgl. dazu Urteil vom 16. November 1978 - BVerwG 5 C 38.77 - BVerwGE 57, 79 [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77]) fehlt.
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89
    Der in diesem Zusammenhang maßgebende Begriff "dem Grunde nach förderungsfähig" ist bereits erfüllt, wenn es um eine Ausbildung geht, die abstrakt, d.h. nach §§ 2 f. BAföG, förderungsfähig ist, so daß eine Ausbildung, die durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz erfaßt wird, ausschließlich mit den dort vorgesehenen, nicht aber mit den im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Leistungen gefördert werden soll (Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - BVerwGE 61, 352 [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 51/80]).
  • BVerwG, 08.07.1994 - 8 C 4.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Sie ist - ebenso wie die Vermutung des Bestehens einer Wirtschaftsgemeinschaft beim Bestehen einer Wohngemeinschaft in § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG (vgl. dazu Urteil vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 65.89 - Buchholz 454.71 § 41 WoGG Nr. 1 S. 1 [6]) - eine sog. Rechtsvermutung.

    Danach ist eine Tatsache (hier: die vorübergehende Abwesenheit) als feststehend anzusehen, wenn eine andere Tatsache (hier: die überwiegende Unterstützung für die Lebenshaltung) festgestellt ist (vgl. Urteil vom 24. August 1990, aaO. S. 6).

    Bei einer solchen gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Tatsache ist nach der entsprechend anzuwendenden (§ 173 VwGO ) Regel des § 292 Satz 1 ZPO in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung der Beweis des Gegenteils zulässig, d.h. der Beweis, daß die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist (vgl. Urteil vom 24. August 1990, aaO. S. 6).

    Um die Vermutung zu entkräften, genügt es nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muß vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (vgl. Urteil vom 24. August 1990, aaO. S. 6 m.weit. Nachw.).

  • BFH, 14.03.2018 - V R 36/16

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten

    Hierfür ist allerdings eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990  8 C 65/89, BVerwGE 85, 314 ff., Rz 19, m.w.N.).
  • VG Berlin, 08.09.2015 - 21 K 285.14

    Kein Wohngeld nach "Frauentausch"

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit seinem Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 - grundlegend ausgeführt, die gesetzliche Vermutung (des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG a.F., die Vorläuferregelung zu § 5 Abs. 4 Satz 2 WoGG 2009) sei eine sog. Rechtsvermutung, nach der eine Tatsache (hier: Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft) als feststehend zu behandeln sei, wenn eine andere Tatsache (hier: Bestehen einer Wohngemeinschaft) feststehe.

    Zur Widerlegung der vom Gesetz vermuteten Tatsache müsse der volle Beweis dafür erbracht werden, dass diese Tatsache nicht vorliegt, es genüge nicht, die Vermutung nur zu erschüttern (zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 - Juris Rdnr. 19 ff.).

    Es sei auch nicht erforderlich, dass die der teilweisen gemeinsamen Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf dienenden Güter gemeinsam und/oder aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden oder dass der eine Partner über ein etwa bestehendes Konto des anderen verfügen darf (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 24. August 1990, a.a.O., Rdnr. 22).

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