Rechtsprechung
   BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,10
BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90 (https://dejure.org/1990,10)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.1990 - 9 C 72.90 (https://dejure.org/1990,10)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 (https://dejure.org/1990,10)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,10) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 141
  • NJW 1991, 1432 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 384
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (405)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka, August 1983

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90
    Ein wegen seiner politischen Überzeugung von zweitägiger Haft und dabei erlittenen Mißhandlungen betroffener junger Tamile ist politisch verfolgt (im Anschluß an BVerwGE 80, 315 [BVerwG 25.10.1988 - 9 C 2/88] = NVwZ 1990, 151 und BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ).

    Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet (BVerfGE 80, 345; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohten ihm dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    An dem rechtlichen Ansatz, daß es für den politischen Charakter auf die Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale ankommt, hat sich damit nichts geändert (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ; vgl. auch Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 9 B 2.90 -).

    Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraus (BVerfGE 80, 344; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - DVBl. 1990, 201; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ; vgl. auch Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).

    Im übrigen bringt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beigeladene werde in den ländlichen Gegenden "kaum" eine Existenzgrundlage finden, nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose reicht dies jedoch nicht aus (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90
    Eine sachgerecht erarbeitete asylrechtliche Prognose setzt neben einer vollständigen Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (BVerwGE 85, 92 = NVwZ 1990, 878 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 91/89]) voraus, daß das Tatsachengericht die der Prognose zugrundeliegende Beweiswürdigung in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise offenlegt.

    Mangels entsprechender Verfahrensrüge bedarf es auch keiner Entscheidung, ob das angefochtene Urteil fehlerhaft ist, weil das Berufungsgericht die von ihm festgestellten generellen Tatsachen (vgl. insoweit Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92 ) und die darauf aufbauende Beweiswürdigung an keiner Stelle seines Urteils durch Angabe der maßgeblichen Beweismittel belegt hat.

    Wegen der Vielzahl von Ungewißheiten über die asylrelevante Situation in einem Verfolgerstaat verlangt sie eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen (vgl. Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - a.a.O. und vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4).

    Dies setzt neben einer vollständigen Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - a.a.O.) voraus, daß das Tatsachengericht die in seiner Prognose berücksichtigten tatsächlichen Verhältnisse über Vorgänge aus Vergangenheit und Gegenwart bezeichnet und in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstände offenlegt, aus denen es auf eine Verfolgungsgefahr für die Zukunft schließt.

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90
    Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - DVBl. 1990, 201; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ; vgl. auch Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).

    Daß der Beigeladene im Jahre 1983 in C. wegen blutiger Rassenunruhen Gefahren ausgesetzt gewesen ist, besagt nichts über die im Jahre 1984 in C. herrschenden Verhältnisse, insbesondere nichts darüber, ob der Beigeladene zu dieser Zeit bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (vgl. insoweit Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - a.a.O.) in C. eine Existenzgrundlage hätte finden können.

    Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer existentiellen Gefährdung am Ort einer inländischen Fluchtalternative maßgeblich, ob der Asylbewerber bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt (Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90
    Nach dem Tatsachenvortrag des Beigeladenen, von dessen Wahrheit das Berufungsgericht sich ausweislich seiner Urteilsgründe überzeugt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180), ist der Beigeladene in der Haft wiederholt geschlagen worden, weil er die Frage, ob er "Tamil Eelam" haben wolle, bejaht hat.

    Im übrigen bringt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beigeladene werde in den ländlichen Gegenden "kaum" eine Existenzgrundlage finden, nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose reicht dies jedoch nicht aus (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90
    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 ; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 ).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment inne, weil nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Menschen oder Gruppen zielenden Zugriff asylbegründende Wirkung zukommt (so bereits Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 ).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90
    Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 80, 333; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 , und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 ).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment inne, weil nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Menschen oder Gruppen zielenden Zugriff asylbegründende Wirkung zukommt (so bereits Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 ).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90
    Wird sie jedoch - wie im Fall des Beigeladenen - wegen asylrelevanter Merkmale eingesetzt, ist sie also nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die politische Komponente der dem Betroffenen zur Last gelegten Taten - hier: die politische Komponente eines Eintretens für "Tamil Eelam" - bezogen, knüpft sie objektiv an die von ihm betätigte politische Überzeugung an und ist demgemäß asylerheblich (vgl. BVerfGE 80, 352; auch BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - EuGRZ 1990, 114; Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 6.90 - Dok.Ber. A 1990, 153 = InfAuslR 1990, 205).

    Der Beigeladene war mithin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder aktiver Terrorist noch Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne; ihm waren auch keine Unterstützungshandlungen "im Vorfeld" zugunsten terroristischer Aktivitäten anzulasten (vgl. insoweit BVerfGE 80, 339 und BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - a.a.O.).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Verfahren und Rechtsschutz bei Asylfolgeantrag

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90
    Ein wegen seiner politischen Überzeugung von zweitägiger Haft und dabei erlittenen Mißhandlungen betroffener junger Tamile ist politisch verfolgt (im Anschluß an BVerwGE 80, 315 [BVerwG 25.10.1988 - 9 C 2/88] = NVwZ 1990, 151 und BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ).

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90
    Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 80, 333; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 , und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 ).

    Die für eine Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Intensität haben nicht ganz unerhebliche Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit generell (Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 75.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 33 S. 97).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90
    Ob ein Asylsuchender noch unter dem Druck der erlittenen Verfolgung aus seiner Heimat ausgereist ist, wenn er sie erst mehr als 1 Jahr und 9 Monate nach der Haft verläßt, hängt von besonderen Umständen ab, aus denen entnommen werden kann, daß die Verfolgungsbetroffenheit zum Zeitpunkt der Ausreise noch angedauert hat (im Anschluß an BVerwG, NVwZ 1991, 377).

    Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Fluchtbeendigung durch Erreichen eines sicheren Drittstates - Beteiligung an

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Begründung eines Bescheides - Bewilligung eines Armenrechts - Allgemeine

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 12.02.1990 - 9 B 2.90

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 75.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Emigrantenorganisation - Einheitlicher Asylgrund -

  • BVerwG, 07.11.1973 - VI C 5.73
  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 6.90

    Tamilen

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 2.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

  • BVerwG, 17.04.1958 - II C 163.57

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

  • BVerwG, 08.03.1963 - VII B 90.61
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

    Zur asylrechtlichen Prognose bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat und der insoweit zu fordernden angemessenen und methodisch einwandfreien Erarbeitung der tatsächlichen Grundlagen sowie zur Offenlegung der maßgeblichen Umstände in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 (149 f.).
  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99

    Terrorismusabwehr; Misshandlung in der Haft; Vermutung für politische Verfolgung;

    Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. z.B. BVerwGE 87, 141 ).

    Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an asylerhebliche Merkmale, insbesondere die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97 - InfAuslR 2000, 254 ; BVerwGE 87, 141 ).

    Dies kann auch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen (vgl. BVerfGE 80, 315 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O. S. 257 f.; BVerwGE 87, 141 ).

  • BVerwG, 19.05.1992 - 9 C 21.91

    Erforderliche Intensität für eine Verfolgung im Sinne des Asylrechts -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzen nicht ganz unerhebliche Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit generell die für eine Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Intensität, während Eingriffe in andere Freiheitsrechte oder Schutzgüter nur dann eine Verfolgung darstellen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (vgl. Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 [BVerwG 20.11.1990 - 9 C 72/90] mit weiteren Nachweisen).

    Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt nämlich von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung/Flucht/Asyl voraus (BVerfGE 80, 344; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - beide a.a.O.).

    Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 sowie Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - a.a.O.).

    Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfGE 81, 58 ; 80, 343 f.; Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - beide a.a.O.).

    Gemessen an den im Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen zur Nachvollziehbarkeit der einer asylrechtlichen Prognose zugrundeliegenden Beweiswürdigung stößt das Berufungsurteil insoweit zwar auf Bedenken.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht