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   BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88   

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BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88 (https://dejure.org/1990,890)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1990 - 5 C 21.88 (https://dejure.org/1990,890)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - 5 C 21.88 (https://dejure.org/1990,890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderung - Vorausleistung - Rückzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 217
  • NJW 1992, 1252 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 60
  • FamRZ 1991, 996
  • DÖV 1991, 705
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
    Wird nach § 37 Abs. 1 BAföG, der im streitgegenständlichen Zeitraum in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) anzuwenden war, der Übergang des bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern auf das Land bewirkt, hat das nur zur Folge, daß in der Person des Gläubigers des übergeleiteten Anspruchs ein Wechsel eintritt (vgl. BVerwGE 49, 311 ; Urteile vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 33.79 - und vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 5 C 98.79 - FamRZ 1982, 543/544> sowie Beschluß vom 22. Dezember 1981 - BVerwG 5 B 158.80 - ).

    Im Zusammenhang damit ist die Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern dazu bestimmt, die Wiederherstellung des vom Gesetz gewollten Nachrangs der Ausbildungsförderung (§ 1 BAföG) zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ; 60, 99 ).

    Das Bestehen des Unterhaltsanspruchs als solches ist dagegen zu diesem Zeitpunkt nur unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob die Annahme eines solchen Anspruchs offensichtlich nicht in Betracht kommt und seine Überleitung deswegen rechtswidrig wäre (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ).

  • BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 50.78

    Ausbildungsförderung - Auszubildender - Rückforderung - Rückforderungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
    Wie der erkennende Senat schon mehrfach klargestellt hat, ist es Sinn der Bewilligung von Vorausleistungen, die Ausbildung desjenigen Auszubildenden zu sichern, dessen Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind (BVerwGE 55, 23 ; 60, 99 ; Urteile vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - und vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 9.78 - ).

    Im Zusammenhang damit ist die Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern dazu bestimmt, die Wiederherstellung des vom Gesetz gewollten Nachrangs der Ausbildungsförderung (§ 1 BAföG) zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ; 60, 99 ).

  • BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
    Im Zusammenhang damit ist die Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern dazu bestimmt, die Wiederherstellung des vom Gesetz gewollten Nachrangs der Ausbildungsförderung (§ 1 BAföG) zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ; 60, 99 ).

    Das Bestehen des Unterhaltsanspruchs als solches ist dagegen zu diesem Zeitpunkt nur unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob die Annahme eines solchen Anspruchs offensichtlich nicht in Betracht kommt und seine Überleitung deswegen rechtswidrig wäre (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ).

  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 91.79

    Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
    Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 ; 62, 154 ; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 - ).
  • BVerwG, 09.04.1981 - 5 C 62.79

    Eigener Unterkunftsbedarf - Dauernd getrennt lebender Ehegatte - Pauschaler

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
    Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 ; 62, 154 ; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 - ).
  • BVerwG, 06.11.1975 - V C 60.74

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen des Auszubildenden gegen seine Eltern -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
    Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 ; 62, 154 ; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 - ).
  • BVerwG, 13.11.1980 - 5 C 33.79
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
    Wird nach § 37 Abs. 1 BAföG, der im streitgegenständlichen Zeitraum in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) anzuwenden war, der Übergang des bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern auf das Land bewirkt, hat das nur zur Folge, daß in der Person des Gläubigers des übergeleiteten Anspruchs ein Wechsel eintritt (vgl. BVerwGE 49, 311 ; Urteile vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 33.79 - und vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 5 C 98.79 - FamRZ 1982, 543/544> sowie Beschluß vom 22. Dezember 1981 - BVerwG 5 B 158.80 - ).
  • BVerwG, 25.02.1982 - 5 C 104.79

    Ausbildungsförderung - Vorausleistung - Anspruchsübergang - Auskunft - Eltern

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
    Das Amt für Ausbildungsförderung ist deshalb gehalten, vor einer Überleitung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zu ermitteln und den sich nach diesem Gesetz ergebenden Anrechnungsbetrag festzustellen (Urteil vom 25. Februar 1982 - BVerwG 5 C 104.79 - FamRZ 1982, 1040/1041>).
  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 9.78

    Unterhaltsanspruch - Negativ-Evidenz - Rechtmäßigkeit der Überleitung -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
    Wie der erkennende Senat schon mehrfach klargestellt hat, ist es Sinn der Bewilligung von Vorausleistungen, die Ausbildung desjenigen Auszubildenden zu sichern, dessen Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind (BVerwGE 55, 23 ; 60, 99 ; Urteile vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - und vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 9.78 - ).
  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 64.77

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen - Änderung der Zuständigkeit eines Amtes für

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
    Wie der erkennende Senat schon mehrfach klargestellt hat, ist es Sinn der Bewilligung von Vorausleistungen, die Ausbildung desjenigen Auszubildenden zu sichern, dessen Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind (BVerwGE 55, 23 ; 60, 99 ; Urteile vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - und vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 9.78 - ).
  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84

    Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige

  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 98.79

    Ausbildungsförderung - Überleitung - Förderungshöchstdauer

  • BVerwG, 06.11.1975 - V C 16.74

    Eelternunabhängige Ausbildungsförderung - Prüfungskompetenz - Unterhaltsanspruch

  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77

    Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 22.12.1981 - 5 B 158.80

    Möglichkeit einer Vorausleistung der Ausbildungsförderung bei Abtretung der

  • BVerwG, 11.02.1986 - 5 B 44.85

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • LSG Bayern, 30.07.2015 - L 8 SO 146/15

    1. Prüfung der Negativevidenz bei vermeintlich höchstrichterlich geklärter

    Dieser Grundsatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B; zum Recht der Arbeitsförderung BSG SozR 4100 § 40 Nr. 26) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog Negativevidenz (st. Rspr. seit BVerwGE 34, 219 ff zur Sozialhilfe; zum Recht der Ausbildungsförderung BVerwGE 49, 311 ff; 56, 300 ff; 87, 217 ff; zur Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe BVerwGE 91, 375 ff).
  • LSG Bayern, 23.10.2014 - L 8 SO 212/12

    1. Weiterentwicklung der Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2014, L 8 SO 21/12).2.

    Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten und von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B LSG NRW Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12) übernommen Grundsatz der Negativevidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).

    Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225, BSG zuletzt in Beschluss vom 25.04.2014, B 8 SO 104/12 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - L 9 SO 212/12

    Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur

    "Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten Grundsatz der Negativ-Evidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225); denn es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen.

    Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).

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