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   BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89   

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BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89 (https://dejure.org/1991,27)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1991 - 4 C 51.89 (https://dejure.org/1991,27)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 (https://dejure.org/1991,27)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • Wolters Kluwer

    Luftverkehr - Bundesrepublik als Beigeladene - Luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss - Lärmschutzbewältigung - Flughafen - Lärmkontengierung - Kapazitätssteuernde Koordinationseckwerte - Gefahr und Nachteile für die Umgebung - Verursacherprinzip - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 332
  • MDR 1991, 909
  • NVwZ 1992, 166 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 601
  • NZV 1992, 45 (Ls.)
  • DVBl 1991, 1142
 
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Wird zitiert von ... (411)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
    Eine Gemeinde kann als Eigentümerin von Grundstücken - ebenso wie private Grundstückseigentümer - sowie als Trägerin von kommunalen Einrichtungen Schutz vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen verlangen (Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 ).

    Mit Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256, nahm der erkennende Senat die Gelegenheit, im Rahmen einer Sprungrevision gegen das erstinstanzliche Urteil zu einzelnen Rechtsfragen, u.a. auch betreffend Lärmschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, seine Auffassung darzulegen.

    Für dessen Zulässigkeit ist freilich erforderlich, daß das angefochtene Urteil sie beschwert (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 ).

    Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Senats berufen, insbesondere auf die Entscheidung zum ... Flughafen ("Startbahn West", Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 ff.) sowie auf die erste Entscheidung des Senats zu dem hier im Streit befindlichen Flughafen ... (Urteil vom 30. Mai 1984, a.a.O.).

    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Lärmeinwirkungen des Flughafens für die betroffenen Grundstücke als "Nachteile" im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG anzusehen sind und deshalb die Notwendigkeit der Anordnung von Schutzanlagen nach sich ziehen, hat der Senat bereits mehrfach Stellung genommen (vgl. BVerwGE 56, 110 ; 69, 256 ).

    Auf die damit verbundenen Erwägungen hat sich der Senat in seiner ersten Entscheidung zum Flughafen ... ausdrücklich bezogen (Urteil vom 30. Mai 1984, a.a.O. S. 276) und dabei hinzugefügt, ob eine äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt worden sei, sei in den Tatsacheninstanzen ggf. mit Hilfe Sachverständiger zu klären.

    Die Frage, welche "Nachteile" im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG eine solche Anordnung und damit ggf. eine Verpflichtung zu Entschädigungsleistungen auslösen, ist grundsätzlich im Hinblick auf die individuelle Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auf einzelne Grundstücke zu beantworten (Urteil vom 30. Mai 1984, a.a.O. S. 275).

    Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß auch eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie private Grundstückseigentümer sowie als Trägerin von kommunalen Einrichtungen Schutz vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen verlangen kann; dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 ) und gilt gleichermaßen für die technisch-realen Schutzvorkehrungen wie für die Entschädigungsleistung.

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
    Eine generelle Reduzierung der planerischen Gestaltungsfreiheit zur Lösung des damit verbundenen Interessenkonflikts auf eine Verpflichtung zu aktivem Lärmschutz im Sinne eines absoluten Vorrangs von Schutzmaßnahmen zugunsten der Außenwohnbereiche läßt sich schon deshalb nicht begründen, weil deren Schutzbedürftigkeit je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung höchst unterschiedlich sein kann (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - (Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 10) darauf hingewiesen, daß Freiflächen nicht allein deswegen gegenüber Lärmbelastungen schutzwürdig sind, weil sie zu Grundstücken gehören, für die wegen Überschreitung einer - auf eine bauliche Nutzung bezogenen - gebietsspezifischen Zumutbarkeitsschwelle Ausgleichsansprüche gegeben sein können.

    Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 11. November 1988 (a.a.O. S. 9 f.) u.a. ausgeführt, daß als Bemessungsgrundlage für den Entschädigungsanspruch in der Regel, wenn konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, eine Verminderung des Verkehrswertes in Betracht kommt, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintritt.

    Allerdings hat die Planfeststellungsbehörde die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu Entschädigungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach auszusprechen; hinsichtlich der Höhe kann der Ausspruch aber auf die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren beschränkt bleiben (BVerwGE 71, 166 ; Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 ).

    Gemeint sind damit - wie der Hinweis auf denselben Begriff im vorangegangenen Satz ("solche Vorkehrungen") erkennen läßt - technisch-reale Maßnahmen, die geeignet sind, die schädlichen Auswirkungen des Fluglärms auf die betroffenen Anliegergrundstücke zu mildern (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1988, a.a.O. S. 10 f.).

    Dasselbe gilt für Balkone, wenn sie nicht zu einem dauernden Aufenthalt der Hausbewohner bestimmt sind (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1988, a.a.O. S. 10).

    Als Grundlage für die Bemessung der Entschädigungsleistung wird in der Regel in Ermangelung anderer konkreter Anhaltspunkte eine Verminderung des Verkehrswerts in Betracht kommen, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintritt; hierauf hat der Senat in seiner Entscheidung vom 11. November 1988 (a.a.O. S. 9 f.) hingewiesen.

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
    Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Senats berufen, insbesondere auf die Entscheidung zum ... Flughafen ("Startbahn West", Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 ff.) sowie auf die erste Entscheidung des Senats zu dem hier im Streit befindlichen Flughafen ... (Urteil vom 30. Mai 1984, a.a.O.).

    Ihrem Gegenstand nach erstreckt sich diese in umfassender Weise auf schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte, die zur - möglichst optimalen - Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. Urteil des Senats vom 7. Juli 1978, a.a.O. S. 116).

    Dieses verlangt, daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., vgl. zur luftverkehrsrechtlichen Fachplanung Urteil des Senats vom 7. Juli 1978, a.a.O. S. 122 f.).

    Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG und die gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG erforderliche Planfeststellung haben zwar einen jeweils eigenen Regelungsbereich, sie sind aber (bei den planfeststellungsbedürftigen Flugplätzen) in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren sachlich und verfahrensmäßig miteinander verzahnt (Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 ; vgl. ferner Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 4 C 39.84 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 17).

    Der prozessuale Aufhebungsanspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist freilich im Falle eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens allein auf die abschließende Verwaltungsentscheidung zu richten, also gegen den Planfeststellungsbeschluß, in dem die Genehmigung ihren verbindlichen Niederschlag findet (so schon Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O. S. 137 mit weiteren Hinweisen).

    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Lärmeinwirkungen des Flughafens für die betroffenen Grundstücke als "Nachteile" im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG anzusehen sind und deshalb die Notwendigkeit der Anordnung von Schutzanlagen nach sich ziehen, hat der Senat bereits mehrfach Stellung genommen (vgl. BVerwGE 56, 110 ; 69, 256 ).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung zum Flughafen Frankfurt (Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O. S. 131) hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Lärmeinwirkungen eines Flughafens für die betroffenen Grundstücke als "Nachteile" im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG anzusehen sind, auf seine Rechtsprechung zu der in ihrer früheren Fassung im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG Bezug genommen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 ).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
    Gegen eine solche Regelung im Planfeststellungsbeschluß bestehen schon im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Zulassung in Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG keine Bedenken (vgl. dazu im übrigen den Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10).

    Diese bezieht sich allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde (vgl. hierzu Urteile vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 , sowie vom 5. Dezember 1986, a.a.O. S. 234; Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10).

    Schutzvorkehrungen sind danach nur dann zu treffen, wenn und soweit durch die hinzutretenden Lärmimmissionen der Pegel des nunmehr auftretenden Gesamtgeräuschs den früher vorhandenen Lärmpegel in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche und auch unzumutbare Belastung liegt (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    So besteht ein Anspruch im Rahmen der durch das Vorhaben ausgelösten Konfliktbewältigung auf Sanierung auch der bereits bestehenden Lärmsituation, wenn diese entweder zu einer Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit führte oder im Hinblick auf das Grundeigentum eine Belastung darstellte, die als "schwer und unerträglich" zu gelten hatte und damit die sog. Enteignungsschwelle überschritt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - a.a.O.).

    74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayVwVfG ist eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129).

    Dies hat der Senat für die inhaltsgleichen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze anderer Bundesländer wie auch insbesondere für die ebenfalls vergleichbare Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F. bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 51, 15 ; 77, 295 ; s. auch zuletzt Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - a.a.O.).

    Hiervon unberührt bleibt, daß nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch bei "schweren und unerträglichen" Lärmimmissionen, mithin solchen oberhalb der "Enteignungsschwelle", keine Enteignung im Rechtssinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegt (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - m.w.N.).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
    Eine solche Situation ist anzunehmen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Verfestigung der Fachplanung bebaut oder baulich nutzbar ist (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 ).

    Ferner sind Nachteile und Belästigungen (durch Straßen-)Verkehrslärm dann als "erheblich" anzusehen, wenn sie dem Betroffenen "auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung eines leistungsfähigen Straßenverkehrsnetzes für die Allgemeinheit wie für den einzelnen billigerweise nicht mehr zugemutet werden sollen" (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine sog. plangegebene Vorbelastung auf Ansprüche nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bzw. nach inhaltsgleichen Vorschriften der Fachplanungsgesetze als schutzmindernd auswirken (vgl. BVerwGE 51, 15 ; BVerwGE 59, 253 ; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40 und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5; BVerwGE 71, 150 ; BVerwGE 77, 285 ; Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118).

    Für den Bereich der fachplanerischen Objektplanung wird als Zeitpunkt in der Regel die Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren zu gelten haben (vgl. BVerwGE 71, 150 ).

    Eine solche Situation ist anzunehmen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Verfestigung der Fachplanung bereits (insbesondere nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans) baulich nutzbar ist (vgl. BVerwGE 71, 150 ).

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
    Der vom Berufungsgericht insoweit angestellte Vergleich mit der Rechtsprechung des Senats zur Zumutbarkeit von Straßenverkehrslärm (vgl. hierzu etwa die Entscheidung vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 ) erweist sich - abgesehen von den Unterschieden in den Berechnungsmethoden - schon deshalb als ungeeignet, weil sich der vom Senat genannte Grenzwert <äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB (A)> auf nichtvorbelastete Wohngebiete bezieht, während der Planfeststellungsbeschluß von einer gewissen Lärmvorbelastung der Flughafenumgebung ausgeht, Dies kann aber letztlich auf sich beruhen.

    Die "Zumutbarkeit" ist dementsprechend nach Maßgabe des Einzelfalls situationsbedingt und damit bewertend zu qualifizieren (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1989, a.a.O. S. 40).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - (BVerwGE 84, 31 ) hervorgehoben, die Angabe eines Zahlenwertes und der darin liegende Bezug auf ein bestimmtes Regelwerk würden den Tatrichter nicht von der Aufgabe entheben, die Umstände des Einzelfalles zu beachten.

    Dementsprechend hat der Senat für die Bestimmung der ausgleichsbedürftigen "nachteiligen Wirkungen" im Sinne einer Zumutbarkeitsgrenze Lärm als ein auch sozial vermitteltes Geräuschereignis verstanden und daraus gefolgert, daß neben einer medizinischen Indikation auch soziale und kommunikative Faktoren zu beachten sind (vgl. BVerwGE 84, 31 ).

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
    Der Senat hat in seiner Entscheidung zum Flughafen Frankfurt (Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O. S. 131) hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Lärmeinwirkungen eines Flughafens für die betroffenen Grundstücke als "Nachteile" im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG anzusehen sind, auf seine Rechtsprechung zu der in ihrer früheren Fassung im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG Bezug genommen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine sog. plangegebene Vorbelastung auf Ansprüche nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bzw. nach inhaltsgleichen Vorschriften der Fachplanungsgesetze als schutzmindernd auswirken (vgl. BVerwGE 51, 15 ; BVerwGE 59, 253 ; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40 und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5; BVerwGE 71, 150 ; BVerwGE 77, 285 ; Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118).

    Dies hat der Senat für die inhaltsgleichen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze anderer Bundesländer wie auch insbesondere für die ebenfalls vergleichbare Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F. bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 51, 15 ; 77, 295 ; s. auch zuletzt Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - a.a.O.).

    So hat der Senat bereits in einer Grundsatzentscheidung zum Straßenverkehrslärm darauf hingewiesen, zu den schützenswerten Wohnbedürfnissen in einem nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelasteten Wohngebiet gehöre das übliche Wohnverhalten und damit die Möglichkeit des Wohnens und Schlafens auch bei (gelegentlich) geöffneten Fenstern (vgl. BVerwGE 51, 15 ).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
    Soweit die Kläger Planaufhebungsansprüche geltend gemacht haben, ist das gerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214).

    Die hiergegen von den Klägern eingelegten Revisionen wies der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 zurück.

    Das Abwägungsgebot ist in einem derartigen Fall vielmehr erst dann verletzt, wenn die abwägungserhebliche Bedeutung der tatsächlich betroffenen öffentlichen oder privaten Belange verkannt worden ist und sich dies auf das Abwägungsergebnis auch ausgewirkt haben kann (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986, a.a.O. S. 251).

    Ist eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks wegen der Lärmbelastung ausgeschlossen, so steht dem betroffenen Eigentümer in einem derartigen Fall auf Antrag ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung zu (vgl. BVerwGE 61, 295 ; 75, 214 ; 77, 295).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
    Hierunter fällt einmal die schwere und unerträgliche Lärmbetroffenheit im Sinne der früheren Rechtsprechung zur sog. Enteignungsschwelle, weiterhin die unzumutbare Lärmbelastung, wie sie für Schutzauflagen an den Vorhabenträger nach § 9 Abs. 2 LuftVG Voraussetzung ist, und schließlich der unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegende, aber nicht unerhebliche Fluglärm (Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine sog. plangegebene Vorbelastung auf Ansprüche nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bzw. nach inhaltsgleichen Vorschriften der Fachplanungsgesetze als schutzmindernd auswirken (vgl. BVerwGE 51, 15 ; BVerwGE 59, 253 ; Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40 und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5; BVerwGE 71, 150 ; BVerwGE 77, 285 ; Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118).

    Wenn das vorgeschaltete Genehmigungsverfahren gemäß § 6 LuftVG so gestaltet ist, daß eine hinreichende Erkennbarkeit der planerischen Absichten und ein deutliches Maß an Ernsthaftigkeit des vorgesehenen Projekts gegeben ist, kann auch darin die Verfestigung einer noch nicht abgeschlossenen Planung mit "vorbelastender" Wirkung liegen (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
    Deshalb braucht der Senat aus Anlaß des vorliegenden Falles der allgemeinen Frage nicht weiter nachzugehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Träger eines Vorhabens auch die Kosten für Unterhaltung und Wartung von Lärmschutzauflagen zu übernehmen hat (vgl. hierzu BVerwGE 71, 166 ; ferner Kühling, Fachplanungsrecht S. 130).

    Allerdings hat die Planfeststellungsbehörde die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu Entschädigungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach auszusprechen; hinsichtlich der Höhe kann der Ausspruch aber auf die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren beschränkt bleiben (BVerwGE 71, 166 ; Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 ).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 17.84

    innerstädtische Verbindungsstraße - Planfeststellungsbeschluß,

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 15.85

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Revisionszulassung; Auf

  • BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung und luftverkehrsrechtliche Planfeststellung

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 204/86

    Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Entschädigung -

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 1.85

    Bestimmtheitserfordernis - Fernstraßenrecht - Planfeststellung

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 166/75

    Schadensersatz infolge Beeinträchtigungen des Grundstücks durch

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerwG, 25.02.1988 - 4 C 32.86

    Landesrechtlich erforderliche Verkehrsanalyse als Teil des Abwägungsmaterials im

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 96/84

    Enteignungsansprüche eines Grundstückseigentümers wegen von einer Fernstraße

  • BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 41.87

    Revisionsverfahren - Unzulässige Klageänderung - Beförderungsauswahl - Sachfremde

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.06.1975 - VII A 91/75
  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81

    Glockenläuten

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

  • BVerwG, 20.11.1987 - 4 C 39.84

    Beteiligung der Gemeinde am luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren;

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 1.81

    Verpflichtung der Gemeinde zur Rückzahlung von Vorausleistungen auf

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Die Planfeststellungsbehörde hat auf den Antrag des Vorhabenträgers abwägend darüber zu befinden, ob sie selbst die durch das beabsichtigte Vorhaben ausgelösten Lärmkonflikte im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten durch Betriebsregelungen in Form allgemein gültiger Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfGBbg) angemessen bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 ff.).

    Dass sie gleichwohl zulässig sind und den Gegenstand von Auflagen bilden können, ist nicht aus § 9 Abs. 2 LuftVG abzuleiten, sondern eine Folge der nach § 8 Abs. 1 LuftVG gebotenen Problembewältigung, die ausweislich des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch betriebliche Regelungen einschließen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 343 ff.).

    2.1.3.1 In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber lediglich eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123 f., vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 323).

    Von der planerischen Gestaltungsfreiheit unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle mit umfasst sind insbesondere Erwägungen über ein Nachtflugverbot oder sonstige nächtliche Betriebsbeschränkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 366).

    2.1.3.2 Die Planfeststellungsbehörde verweist zur Rechtfertigung ihrer gegenteiligen Entscheidung auf die Aussage des Senats im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 334, 368), wonach die Anwohner eines internationalen Großflughafens keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass für die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr ein absolutes Nachtflugverbot festgelegt wird (PFB S. 641).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für weithin uneingeschränkte Nachtflugmöglichkeiten dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 368 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 268).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse müssen im Rahmen von Erheblichkeitserwägungen nicht durch einen Bonus zugunsten der Lärmbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 374 f.).

    Sie schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde entspricht weithin gängiger Praxis, die das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 376, vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 285).

    Sie macht die 15 dB(A)-Vergünstigung nicht davon abhängig, ob die Umgebung des Flughafens als ein nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelastetes Gebiet zu qualifizieren ist (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15, 33, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 373 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73, 86).

    Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Das Gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 383, vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1, 12, vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23, 25).

    Im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - (BVerwGE 87, 332, 382) wird die Feststellung, dass "der im bewohnten Flughafenumfeld auftretende Dauerschallpegel im Freien bei maximal 75 dB(A) liegen kann", nicht beanstandet.

    Der Senat hat es ausdrücklich gebilligt, die Entschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, unabhängig von der konkreten Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt in der Flughafenumgebung abstrakt zu bemessen und die Höhe in Anknüpfung an die Abschläge zu bestimmen, mit denen bei der steuerlichen Ermittlung des Einheitswerts Fluglärmbeeinträchtigungen Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 390 f.).

    Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines mit Immissionen verbundenen Planvorhabens ausgelöst wird, begründet i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 384 f. und vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 389) darauf hingewiesen, dass sich der finanzielle Ausgleich, der auf der Grundlage dieser Vorschrift zu leisten ist, von seiner Zielsetzung her wesentlich von der Entschädigung im Enteignungsverfahren unterscheidet.

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Ihrem Gegenstand nach erstreckt sich diese in umfassender Weise auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, BVerwGE 87, 332 ; Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110 ).

    Solche Bindungen folgen u.a. aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots (stRspr des BVerwG, vgl. zur luftverkehrsrechtlichen Fachplanung, BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 122 f. sowie vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 341).

    Dies bedeutet, daß die von den Klägern geltend gemachten Planergänzungsansprüche nicht nur mit Blick auf das Erfordernis von Schutzauflagen nach § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG zu betrachten sind, sondern auch zu untersuchen ist, ob das den Klägern als Planungsbetroffenen zustehende subjektive öffentliche Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen rechtlich geschützten Belange verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 342).

    Hinsichtlich der stärker, nämlich unzumutbar Betroffenen setzt § 9 Abs. 2 LuftVG der Planungsentscheidung lediglich eine äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenze (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 123 f.; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 342).

    Als ein Mittel zur Bewältigung der anstehenden (Lärm-)Probleme gibt § 9 Abs. 2 LuftVG der Planfeststellungsbehörde die rechtliche Grundlage, mit der Verpflichtung eines Dritten, des Vorhabenträgers, das Ziel einer umfassenden und gerechten planerischen Abwägung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 342).

    Schon daraus folgt, daß auch betriebliche Regelungen Gegenstand der Planfeststellung sein können (vgl. § 8 Abs. 4 LuftVG n.F.), wenn diese auch bei einem vorausgehenden Genehmigungsverfahren - regelmäßig bereits von der Genehmigungsbehörde zu treffen sein werden und damit grundsätzlich nicht planfestgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256 ; Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214 ; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. ).

    a) Soweit die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zu einer ihrem Klageantrag entsprechenden Ergänzung der in Kap. II.6.1 getroffenen Regelungen begehren, sind ihre hierauf gerichteten Hauptanträge schon deshalb unbegründet, weil das Gericht mit einer entsprechenden Verpflichtung unzulässig in die planerische Gestaltungsfreiheit der Behörde eingriffe (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 344; Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1997, BVerwGE 104, 123 ).

    Die rechtlichen Grenzen der hier in Rede stehenden betrieblichen Regelungen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sind allein durch die Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 366).

    Dies verkennen die Kläger, wenn sie in diesem Zusammenhang auf entsprechende Nachtflugbeschränkungen anderer Verkehrsflughäfen, wie etwa diejenigen für den Flughafen München II (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 UA S. 11), verweisen.

    So stand beim Flughafen München II ein nachts durch andere Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 UA S. 116) bzw. beim Flughafen Hahn ein Gebiet in Rede, das sich aufgrund seiner Belegenheit durch eine besondere nächtliche Stille auszeichnete (vgl. OVG RP, a.a.O., UA S. 141, 147).

    So ist nicht ersichtlich, daß es sich bei den damit erstrebten, verbesserten Schutzauflagen nach § 9 Abs. 2 LuftVG um die einzig rechtmäßige Möglichkeit planerischer Problembewältigung handelte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, BVerwGE 87, 332 ).

    Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, das für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für nächtlichen Fluglärm letztlich maßgebliche Schutzziel abweichend von dem bislang in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; Nds OVG, Urteil vom 9. Juni 1997 - OVG 12 K 325/96 - UA S. 57; OVG NW, Urteil vom 29. September 1994 - OVG 20 D 26/91.AK - UA S. 17) überwiegend anerkannten und auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 (BVerwGE 87, 332 ) gebilligten Schutzziel Vermeidung höherer Schallpegel als 55 dB(A) im Rauminnern bei ausreichender Belüftung, gegebenenfalls Einbau von Belüftungsanlagen neu festzulegen.

    Zwar mögen neuere Untersuchungen zunehmend darauf hindeuten, daß bereits unterhalb der Aufweckgrenze Reaktionen ausgelöst werden, deren gesundheitsgefährdende Wirkung nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden könnte und denen bei bestehenden Erkenntnisdefiziten ggf. auch durch entsprechende Sicherheitsmargen zu begegnen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, BVerwGE 101, 1 ; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 375), doch beruhen entsprechende Erkenntnisse durchweg auf Untersuchungen mit einer Überflughäufigkeit von mindestens 16 Überflügen innerhalb der empfindlichsten Nachtstunden zwischen 00.00 und 04.00 Uhr (vgl. Maschke/Arndt/Ising/ Laude/Thierfelder/Contzen (Hrsg.), a.a.O., S. 122).

    Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals eine entsprechende Herabsetzung des Schutzzieles auch für den am Tage zu gewährenden passiven Schallschutz begehrt haben, bestand von vornherein keine Veranlassung, das von der Planfeststellungsbehörde festgelegte und auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989, DVBl 1990, 114 ; OVG RP, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG - BA S. 44; VGH BW, Urteil vom 25. November 1988, VBlBW 1989, 261 ) wie vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 362) gebilligte, ohnehin sehr weitgehende Schutzziel neu festzulegen.

    Dieses hat allein die verwaltungspraktische Funktion, den Betroffenen konkret zu vermitteln, wer von ihnen anhand der maßgeblich durch das Schutzziel bestimmten Zumutbarkeitsgrenze mit Ansprüchen auf Schallschutzmaßnahmen rechnen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 358 ff.).

    Der Planfeststellungsbehörde ist daher bei der Ausweisung des Schutzgebietes ein gewisser planerischer Spielraum zuzubilligen, die gerichtliche Kontrolle hat sich auf eine Plausibilitäts- und Mißbrauchskontrolle zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 359 f.).

    a) Die Klagen sind mit ihren Hauptanträgen schon deshalb unbegründet, weil zumindest die konkrete Ausgestaltung der Entschädigungsregelungen noch im pflichtgemäßen Ermessen der Planfeststellungsbehörde stünde (vgl. BVerwG Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 345).

    Ebenso wie die "Vorkehrungen und Anlagen" im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG nur dann und insoweit verlangt werden können, wie die Fluglärmbelastung das Maß des Zumutbaren übersteigt, dient auch die Entschädigung nur dem Ausgleich der verbleibenden, gleichwohl von den Betroffenen nicht hinzunehmenden (unzumutbaren) Nachteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 384).

    Als Bemessungsgrundlage wird in der Regel eine Verminderung des Verkehrswertes in Betracht kommen, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 10; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 388 ff.).

    Die Entschädigung für eine auch hier in Rede stehende Lärmbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs richtet sich dabei grundsätzlich nach der hierdurch bedingten Wertminderung des gesamten Anwesens, nicht nur der dem "Wohnen im Freien" zugeordneten Teilfläche (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 111; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 379).

    Vielmehr vermag die Art und Weise der Berechnung nichts daran zu ändern, daß, soweit - wie hier - ausnahmslos Teilflächen von Wohngrundstücken in Rede stehen, als Grundlage für die Bemessung der Entschädigungsleistung in Ermangelung anderer konkreter Anhaltspunkte nur eine entsprechende Verminderung des auf die Außenwohnbereichsflächen entfallenden Verkehrswerts eines Wohngrundstücks in Betracht kommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 389; Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., S. 111).

    So kann hierbei als Anhalt durchaus auf die Praxis bei der Bewertung von Grundstücken bei der Enteignungsentschädigung bzw. auf die steuerrechtliche Ermittlung des Einheitswertes zurückgegriffen werden (vgl. § 82 Abs. 3 BewG; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 390 ff.).

    Schon wegen der Witterungsabhängigkeit ist die Nutzung der Freiflächen zu Wohnzwecken auf mehr oder weniger eng begrenzte Zeiträume beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 387).

    So wird die Beeinträchtigung von Wohn- und damit auch von Lebensqualität, welche die Lärmbelastung mit sich bringt, nicht immer durch eine ausschließlich am Grundstückswert orientierte Betrachtungsweise angemessen aufgefangen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 390).

    Inwieweit hinsichtlich der Freiflächen von einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle auszugehen ist, hängt von deren Schutzbedürftigkeit bzw. Schutzwürdigkeit ab, die nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6, S. 7 ; Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110 ; Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 377).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Die Planfeststellungsbehörde hat auf den Antrag des Vorhabenträgers abwägend darüber zu befinden, ob sie selbst die durch das beabsichtigte Vorhaben ausgelösten Lärmkonflikte im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten durch Betriebsregelungen in Form allgemein gültiger Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfGBbg) angemessen bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 ff.).

    Dass sie gleichwohl zulässig sind und den Gegenstand von Auflagen bilden können, ist nicht aus § 9 Abs. 2 LuftVG abzuleiten, sondern eine Folge der nach § 8 Abs. 1 LuftVG gebotenen Problembewältigung, die ausweislich des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch betriebliche Regelungen einschließen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 343 ff.).

    2.1.3.1 In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber lediglich eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123 f., vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 323).

    Von der planerischen Gestaltungsfreiheit unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle mit umfasst sind insbesondere Erwägungen über ein Nachtflugverbot oder sonstige nächtliche Betriebsbeschränkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 366).

    2.1.3.2 Die Planfeststellungsbehörde verweist zur Rechtfertigung ihrer gegenteiligen Entscheidung auf die Aussage des Senats im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 334, 368), wonach die Anwohner eines internationalen Großflughafens keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass für die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr ein absolutes Nachtflugverbot festgelegt wird (PFB S. 641).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für weithin uneingeschränkte Nachtflugmöglichkeiten dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 368 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 268).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse müssen im Rahmen von Erheblichkeitserwägungen nicht durch einen Bonus zugunsten der Lärmbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 374 f.).

    Sie schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde entspricht weithin gängiger Praxis, die das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 376, vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 285).

    Sie macht die 15 dB(A)-Vergünstigung nicht davon abhängig, ob die Umgebung des Flughafens als ein nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelastetes Gebiet zu qualifizieren ist (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15, 33, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 373 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73, 86).

    Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Das Gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 383, vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1, 12, vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23, 25).

    Im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - (BVerwGE 87, 332, 382) wird die Feststellung, dass "der im bewohnten Flughafenumfeld auftretende Dauerschallpegel im Freien bei maximal 75 dB(A) liegen kann", nicht beanstandet.

    Der Senat hat es ausdrücklich gebilligt, die Entschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, unabhängig von der konkreten Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt in der Flughafenumgebung abstrakt zu bemessen und die Höhe in Anknüpfung an die Abschläge zu bestimmen, mit denen bei der steuerlichen Ermittlung des Einheitswerts Fluglärmbeeinträchtigungen Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 390 f.).

    Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines mit Immissionen verbundenen Planvorhabens ausgelöst wird, begründet i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 384 f. und vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 389) darauf hingewiesen, dass sich der finanzielle Ausgleich, der auf der Grundlage dieser Vorschrift zu leisten ist, von seiner Zielsetzung her wesentlich von der Entschädigung im Enteignungsverfahren unterscheidet.

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