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   BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92   

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BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92 (https://dejure.org/1992,67)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 (https://dejure.org/1992,67)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3.92 (https://dejure.org/1992,67)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz - Nachholen der Bewertung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Bewertungsmängel) - Schriftliche Begründung der Bewertung einer Aufsichtsarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 262
  • NJW 1993, 2546 (Ls.)
  • MDR 1993, 1028
  • NVwZ 1993, 677
  • DVBl 1993, 503
  • DÖV 1993, 480
  • DÖV 1993, 492
 
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Wird zitiert von ... (472)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf zwei neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht (BVerfGE 84, 34 (46 f.); 84, 59 (72 f.)).

    Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (BVerfGE 84, 34 (55)).

    Ob etwaige Mängel der genannten Art sich auch auf die Notengebung und das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben können, was Voraussetzung der Zulässigkeit einer gerichtlichen Korrektur der Prüfungsentscheidung ist (BVerfGE 84, 34 (55)), kann in der Regel gleichfalls erst dann festgestellt werden, wenn begründet wird, weshalb die Arbeit diese Bewertung erhält.

    Hierbei ist schließlich auch zu berücksichtigen, daß Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflußt wird, und daß die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, sich nicht regelhaft erfassen lassen (BVerfGE 84, 34 (52)).

    a) Ein Verfahrensfehler führt dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich und sein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen ist (BVerfGE 84, 34 (55); BVerwG, Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45).

    Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsverfahren beherrscht, müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfGE 84, 34 (52)).

    Den wesentlichen Grund dafür, den Prüfern immer noch einen - wenngleich eng eingegrenzten - Bewertungsspielraum zuzubilligen, sieht das Bundesverfassungsgericht darin, daß Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen müssen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden (BVerfGE 84, 34 (51)).

    Im Verwaltungsverfahren sei eine Überprüfung durch eine andere, neutrale Instanz verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfGE 84, 34 (47)).

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Ob die Behörde eine derartige Änderung mit im Prozeß beachtlicher, mängelheilender Wirkung vornehmen kann, ergibt sich aus dem jeweiligen Fachrecht (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwGE 85, 163 (166) [BVerwG 18.05.1990 - 8 C 48/88]).

    Erweist sich der Prüfungsbescheid auch im übrigen als rechtmäßig, ist numehr die Klage abzuweisen, sofern der Kläger ihn weiter angreift und nicht etwa die Erledigung der Hauptsache erklärt (dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - a.a.O.; Rozek, NVwZ 1992, 33 (36)).

  • BVerwG, 08.05.1989 - 7 C 86.88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird (Beschluß vom 16. August 1985, a.a.O.; Urteil vom 8. Mai 1989 - BVerwG 7 C 86.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263), vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt.

    In diesen Fällen verstößt es nicht gegen Bundesrecht, wenn sich ein Prüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer mit der kuzen Bemerkung "einverstanden" anschließt (Urteil vom 8. Mai 1989, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.10.1991 - 1 BvR 991/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die verwaltungsgerichtlichen Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte entscheidende Kriterium, daß nämlich die Prüflinge das Recht haben müssen, Einwände gegen ihre Abschlußnoten wirksam vorzubringen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 10. Oktober 1991, NVwZ 1992, 657), ist auch gewährleistet, wenn die früheren Prüfer die Neubewertung mit Begründung vornehmen, es sei denn, es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit.
  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 51.79

    Bewertung einer Prüfungsarbeit durch andere als bisherige Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer spricht, daß das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muß, daß alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und daß eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird (Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 161).
  • BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87

    Justizausbildung - Schriftliche Prüfung - Notenbildung - Durchschnittspunktzahl -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Teil bisher die gegenteilige Auffassung vertreten, es gebe keinen die landesrechtlichen Normgeber verpflichtenden bundesrechtlichen Rechtssatz über die Pflicht zur Begründung von Prüfungsentscheidungen und deren Inhalt oder Umfang; es hat ferner ausgeführt, auch aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) ließen sich einheitliche Maßstäbe schon wegen der Vielzahl und Vielgestaltigkeit der Prüfungen von höchst unterschiedlicher Bedeutung nicht herleiten (Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202 und Beschluß vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247).
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 80.82

    Begründung der Prüfungsentscheidung - Notenwerte einzelner Prüfungsleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Teil bisher die gegenteilige Auffassung vertreten, es gebe keinen die landesrechtlichen Normgeber verpflichtenden bundesrechtlichen Rechtssatz über die Pflicht zur Begründung von Prüfungsentscheidungen und deren Inhalt oder Umfang; es hat ferner ausgeführt, auch aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) ließen sich einheitliche Maßstäbe schon wegen der Vielzahl und Vielgestaltigkeit der Prüfungen von höchst unterschiedlicher Bedeutung nicht herleiten (Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202 und Beschluß vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247).
  • BVerwG, 23.02.1962 - VII B 21.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Dasselbe gilt für den in den Beschlüssen vom 23. Februar 1962 (BVerwGE 14, 31 (34) [BVerwG 23.02.1962 - VII B 21/61]) und vom 10. Juli 1964 (BVerwGE 19, 128 (130) [BVerwG 10.07.1964 - VII C 124/63]) vertretenen Standpunkt, im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Prüfer seien auch die Bewertungshinweise und Voten der Prüfer ihrem Wesen nach grundsätzlich als geheim anzusehen.
  • BVerwG, 10.07.1964 - VII C 124.63
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Dasselbe gilt für den in den Beschlüssen vom 23. Februar 1962 (BVerwGE 14, 31 (34) [BVerwG 23.02.1962 - VII B 21/61]) und vom 10. Juli 1964 (BVerwGE 19, 128 (130) [BVerwG 10.07.1964 - VII C 124/63]) vertretenen Standpunkt, im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Prüfer seien auch die Bewertungshinweise und Voten der Prüfer ihrem Wesen nach grundsätzlich als geheim anzusehen.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf zwei neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht (BVerfGE 84, 34 (46 f.); 84, 59 (72 f.)).
  • BVerwG, 12.11.1971 - VII B 71.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 I und 19 IV GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, das heißt auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind (Fortführung und Erweiterung der Rechtssprechung des Senats durch BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = NVwZ 1993, 678).

    Das Berufungsgericht hat es - unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 - als möglich angesehen, daß der von dem Kläger angefochtene Prüfungsbescheid an einem Begründungsmangel leidet.

    Ein derartiger Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften über das bei der Prüfung des Klägers zu beachtende Verfahren (vgl. dazu die Ausführungen des Senats in seinem bereits angeführten Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O. S. 264, in dem es ebenfalls um die Anwendung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer ging), wohl aber letztlich aus den Grundrechten auf freie Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG, und auf einen effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG.

    In seinem bereits angeführten Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., hat der Senat - fallbedingt - zunächst nur entschieden, daß die Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen zu begründen sind, und zwar wie die Prüfungsleistungen selbst in schriftlicher Form; die Frage, ob die Begründungspflicht auch für mündliche Prüfungen gilt, hat er damals als nicht entscheidungserheblich ausdrücklich offengelassen.

    Bei schriftlichen Prüfungsleistungen, bei denen sowohl die Prüfungsaufgabe als auch die Prüfungsleistung in Form einer Lösung der Prüfungsaufgabe schriftlich festliegen, ist es sachgerecht, auch für die Begründung der Bewertung die Schriftform zu verlangen, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., getan hat.

    Trotz dieser Schwierigkeiten und der daraus möglicherweise entstehenden Nachteile für den Rechtsschutz ist es hier - anders als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten (vgl. BVerwGE 91, 262, 267 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92]/268) - nicht geboten, daß die Prüfer ihre Bewertung der mündlichen Leistungen stets schriftlich begründen.

    Da auch die prüfungsspezifischen Wertungen Gegenstand einer - wenngleich begrenzten - gerichtlichen Kontrolle sind (vgl. BVerwGE 91, 262, 266) [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92], ist jedenfalls die insoweit mögliche Begründung auch geboten, da sonst der Rechtsschutz nicht wirkungsvoll sein könnte (BVerwGE a.a.O.).

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 347/09

    Konkurrentenklage - Auswahlverfahren - Abbruch

    Das Dokumentationsgebot ist für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar (vgl. für Prüfungsentscheidungen BVerwG 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - zu 2 der Gründe, BVerwGE 91, 262) .
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muß gewährleistet sein, daß die Prüfer jedenfalls ihre Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichend begründen (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307), daß der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Protokollen der mündlichen Prüfung und den Korrekturbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten einsehen kann, daß die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, daß die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden.

    Auch verliert in einem solchen Fall die Prüfungsbehörde dadurch nicht ihre Befugnis und endet nicht ihre Pflicht, weiterhin in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung die angefochtene Prüfungsentscheidung - insbesondere die substantiiert angegriffenen prüfungsspezifischen Wertungen unter Einschaltung der betroffenen Prüfer - zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern (vgl. dazu auch Beschluß vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 und vom 18. Mai 1990 - BVerwGE 85, 163, 166 ff.) [BVerwG 18.05.1990 - 8 C 48/88].

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