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   BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92   

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BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92 (https://dejure.org/1993,64)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 (https://dejure.org/1993,64)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 (https://dejure.org/1993,64)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 70
  • NJW 1993, 2129
  • NVwZ 1993, 902 (Ls.)
  • DVBl 1993, 1008
  • DÖV 1993, 821
 
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Wird zitiert von ... (189)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 18.89

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Zugehörigkeit zum deutschen Volk

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 m. w. N.).

    Ebenso wie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muß allerdings auch ein Gegenbekenntnis grundsätzlich "in der Heimat", nämlich in dem Gebiet, aus dem die Vertreibung stattgefunden hat, abgelegt worden sein (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62), während es hier im Ausland abgelegt worden ist.

  • BVerwG, 29.06.1989 - 9 B 7.89

    Vertriebener - Allgemeine Vertreibungsmaßnahme - Wohnsitz - Nichtrückkehr -

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Ein in früherer Zeit abgelegtes Bekenntnis ist daher nur beachtlich, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt fortgewirkt hat (vgl. z. B. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 118.65 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8; Beschluß vom 29. Juni 1989 - BVerwG 9 B 7.89 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 43).
  • BVerwG, 03.08.1988 - 9 B 257.88

    Häftlingshilferecht - Beweisnotstand - Verwaltungsstreitverfahren - Materielle

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Kann sie diese Überzeugung nicht gewinnen, bleibt es bei dem Grundsatz, daß ein Beteiligter die Folgen der Ungewißheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen muß (vgl. z. B. Beschluß vom 3. August 1988 - BVerwG 9 B 257.88 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 77.90

    Frühgeborenes bekenntnisunfähiges Kind - Bekenntnislage der Familie - Allgemeine

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muß nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben (vgl. z. B. Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.11.1989 - 9 B 253.89

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises -

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Wie der Senat im Beschluß vom 30. November 1989 - BVerwG 9 B 253.89 - klargestellt hat, kann zwar aus einem Verhalten, das sich nach seinem äußeren Erklärungsinhalt als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellt, in der Regel gleichzeitig auch auf die subjektive Seite des Bekenntnisses geschlossen werden.
  • BVerwG, 20.01.1987 - 9 C 90.86

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Abstammung von deutschen Eltern - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Gleichwohl darf eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, daß sie vorliegt (Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49).
  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkszählungen - Deutsche Volkszugehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Das war hier - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste unterstellt - nicht der Fall, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der Vater der Klägerin im Mai 1944 ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum abgelegt hat, was ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt (Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 m. w. N.) und ein in dieser Hinsicht früher abgelegtes Bekenntnis hinfällig macht.
  • BVerwG, 19.01.1977 - 8 C 22.76
    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Beide Elemente des Bekenntnisses sind jeweils selbständig zu ermitteln (vgl. Urteil vom 19. Januar 1977 - BVerwG 8 C 22.76 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34).
  • BVerwG, 14.03.1968 - VIII C 118.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    Ein in früherer Zeit abgelegtes Bekenntnis ist daher nur beachtlich, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt fortgewirkt hat (vgl. z. B. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 118.65 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8; Beschluß vom 29. Juni 1989 - BVerwG 9 B 7.89 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 43).
  • BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 9.86

    Vertriebene - Vermögensschäden - Aussiedler - Deutsche Volkszugehörigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92
    In einem solchen Fall bedarf es der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß sich der Betroffene durch schlüssiges Gesamtverhalten oder eine ausdrückliche Erklärung dem deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgebenden zugewandt hat (BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87

    Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Frühgeborener - Ethnisch gemischte

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 282.86

    Volksdeutscher - Vertriebener - Individuelles Vertreibungsgebiet -

  • BVerwG, 20.02.1991 - 9 B 247.90

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Beginn allgemeiner Vertreibungsmaßnahmen -

  • BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 17.79

    Vertriebene - Aussiedler - Vertreibungsgebiet - Deutscher Staatsangehöriger -

  • BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18

    Spätaussiedlereigenschaft erfordert Abstammung von einem deutschen

    Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie im gemischten Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ).
  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Nur auf diesen Personenkreis findet nach § 100 BVFG i.d.F. des Art. 1 Nr. 40 KfbG das bisherige Recht Anwendung (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70).

    Das gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen (Beschluß vom 30. November 1989 - BVerwG 9 B 253.89 - Beschluß vom 27. Mai 1992 - BVerwG 9 B 345.91 - Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 B 32.92 - Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70).

  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anforderungen

    Zur Bedeutung einer Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste, der Zugehörigkeit zur Deutschen Wehrmacht und zur polnischen Exilarmee für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum (wie BVerwGE 92, 70).

    § 6 Abs. 2 BVFG n.F. ist auf den Kläger nicht anzuwenden, sofern er - wie das Berufungsgericht stillschweigend angenommen hat - Polen im Jahre 1988 oder 1989 i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlassen hat (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70).

    Wie der Senat im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) entschieden hat, kommt angesichts dieser diffusen Kriterien einer Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste jedoch keine hinreichende Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu.

    Die Zugehörigkeit seines Vaters zur Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg, auf die das Berufungsgericht weiterhin abgehoben hat, stellt - wie der Senat im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) ebenfalls entschieden hat - für sich allein gleichfalls kein Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar, weil sie auf einer Einberufung aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht beruhte.

    Dazu ist im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) sowie im Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - (DVBl 1994, 924) ausgeführt, daß in einem solchen Antrag auf Eintragung in die Deutsche Volksliste äußerlich zum Ausdruck kommt, der Antragsteller sehe sich als Angehöriger der in die Deutsche Volksliste einzutragenden deutschen Bevölkerung an.

    Wie in der Entscheidung vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) weiter ausgeführt ist, trifft dies auf Personen zu, die in Abteilung 3 und 4 der Deutschen Volksliste eingetragen worden sind, weil in einer Vielzahl von Fällen der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht freiwillig gestellt worden ist.

    Nach der Entscheidung vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) liegt in dem freiwilligen Eintritt in die polnische Exilarmee regelmäßig ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum und damit gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum.

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