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   BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91   

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BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91 (https://dejure.org/1991,2155)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1991 - 2 WD 14.91 (https://dejure.org/1991,2155)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1991 - 2 WD 14.91 (https://dejure.org/1991,2155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrrecht Disziplinarmaßnahme - Beleidigung gegenüber Untergebenen - Fehlverhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 140
  • NVwZ-RR 1992, 146
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 02.07.1987 - 2 WD 19.87

    Offizier - Mißhandlung von Untergebenen - Beleidigung von Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305> und vom 20. März 1991 - BVerwG 2 WD 52.90 - jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.

    Erschwerend ist hier vor allem zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat als Kompaniechef und Disziplinarvorgesetzter gehandelt und vor allem gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 m.w.N. und Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 -).

    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, und um so großer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE 83, 300 und Urteil vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 - jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 14.11.1990 - 2 WD 32.90

    Unwürdige und ehrverletzende Behandlung Untergebener durch Vorgesetzte - Verstoß

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91
    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (BVerwGE a.a.O.; Urteile vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384> und vom 14. November 1990 - BVerwG 2 WD 32.90 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91
    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187>).
  • BVerwG, 26.02.1988 - 2 WD 37.87

    "Erhängung" eines Untergebenen zum Schein als erhebliches Dienstvergehen -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91
    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (BVerwGE a.a.O.; Urteile vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384> und vom 14. November 1990 - BVerwG 2 WD 32.90 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.07.1990 - 2 WD 4.90

    Wehrrecht - Unwürdige und ehrverletzende Behandlung - Schwerwiegendes

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305> und vom 20. März 1991 - BVerwG 2 WD 52.90 - jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.
  • BVerwG, 20.03.1991 - 2 WD 52.90

    Soldatengesetz - Vorgesetztenstellung

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305> und vom 20. März 1991 - BVerwG 2 WD 52.90 - jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.
  • BVerwG, 08.10.1987 - 2 WD 26.87

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - Entziehung der Fahrerlaubnis - Bemessung

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91
    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, und um so großer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE 83, 300 und Urteil vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91
    Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten, bestand nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
  • BVerwG, 10.11.1971 - II WD 23.71

    Diebstahl als Dienstvergehen - Pflicht eines Soldaten zu treuem Dienen - Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91
    Wenngleich nach der Rechtsprechung des Senats die Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nicht mit der maßnahmeverschärfenden Regelung des § 10 Abs. 1 SG vermengt werden darf, da diese Vorschrift nicht an die jeweils wahrgenommene Funktion oder Dienststellung eines Soldaten, sondern an seine Stellung als Vorgesetzter anknüpft (Urteil vom 10. November 1971 - BVerwG 2. WD 23.71 - <BVerwGE 43, 282> und BVerwG a.a.O.), mußte sich das Versagen des früheren Soldaten als Kompaniechef auch deshalb maßnahmeverschärfend auswirken, weil er durch sein Fehlverhalten gerade seine Integrität als Disziplinarvorgesetzter in Frage gestellt hat, mit der Konsequenz, daß er selbst angreifbar wurde und dementsprechend vom Zeugen M. auch tatsächlich angegriffen wurde, als dieser Anlaß zur Kritik und zu Überlegungen gab, ihn von seinem Dienstposten als Kompaniefeldwebel abzulösen.
  • BVerwG, 09.07.1991 - 2 WD 41.90

    Dienstvergehen eines Disziplinarvorgesetzten - Zugriff auf fremdes Eigentum -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91
    Stellt ein Kompaniechef durch eine Tätigkeit und eine Beleidigung gegenüber Untergebenen seine Integrität als Disziplinarvorgesetzter in Frage, so ist diese Auswirkung seines Fehlverhaltens bei der Maßnahmebemessung erschwerend zu berücksichtigen (im Anschluß an BVerwG, NVwZ-RR 1992, 147 L).
  • BVerwG, 27.08.1991 - 2 WDB 14.91

    Soldat auf Zeit - Dienstgradherabsetzung - Minderung der Übergangsbeihilfe

  • BVerwG, 21.01.1991 - 6 C 49.88
  • BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Bataillonskommandeur wegen

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden sowie Untergebenen zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (Urteil vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 (ff.)> m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat bei entwürdigender Behandlung oder Mißhandlung von Untergebenen in gefestigter Rechtsprechung - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (vgl. BVerwGE 93, 140 [f.]; Urteil vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384> m.w.N.) und als erforderliche sowie angemessene Maßnahmeart im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad angesehen.

    Erschwerend ist hier vor allem zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er jeweils als Bataillonskommandeur und nächster Disziplinarvorgesetzter der betroffenen Soldaten gehandelt und dabei vor allem gegen den militärischen Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung seines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 93, 140 [142]; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300> und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362> m.w.N.).

    Je höher ein Soldat jedoch in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegen demgemäß die Pflichtverletzungen, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE 83, 300; 93, 140 [BVerwG 10.07.1991 - 1 D 84/90][142]).

  • BVerwG, 11.06.2002 - 2 WD 38.01

    Demütigung, Erniedrigung bzw. ehrverletzende Behandlung untergebener Soldaten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat daher in Fällen einer Misshandlung, entwürdigenden oder demütigenden Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine "reinigende Maßnahme" Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (vgl. Urteile vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 -, vom 12. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 53, 54.90 -, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 -, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - m. w. N. und vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 -).

    Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, bedarf es in diesen Fällen erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (vgl. Urteile vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 -, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - m. w. N. und vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 -).

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 -, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 -, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - und vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 -).

  • BVerwG, 18.07.1995 - 2 WD 32.94

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei Versuch der Anknüpfung sexueller

    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit dem Prinzipien der inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.

    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen.

    Erschwerend ist hier vor allem der Verstoß des Soldaten gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 [ff.]; 93, 140 [142] jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98

    Recht der Soldaten - Sexuelle Belästingung untergebener Soldatinnen als

    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.

    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen.

    Erschwerend ist hier der Verstoß des früheren Soldaten gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 [ff.]; 93, 140 [142]; 103, 257 [262] jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 28.01.1999 - 2 WD 17.98

    Demütigung Untergebener durch Umhängen eines Schildes als Verletzung der

    Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten Willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]>).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat daher in Fällen einer Mißhandlung, entwürdigenden oder demütigenden Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (vgl. Urteile vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [307]>, vom 12. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 53, 54.90 - <BVerwGE 93, 108 [113]>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - m.w.N.).

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - ).

  • BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98

    Recht der Soldaten - Sexuelle Belästigungen ziviler Mitarbeiterinnen als

    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.

    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen.

    Erschwerend ist vor allem auch der Verstoß des Soldaten gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 [ff.]; 93, 140 [142] jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 19.02.1997 - 2 WD 27.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender Behandlung

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden und Untergeben zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> m.w.N. und vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - ).

    Der erkennende Senat hat in gefestiger Rechtsprechung bei Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (vgl. Urteile vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384 [392]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]> jeweils m.w.N.) und als erforderliche sowie angemessene Maßnahmeart im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad angesehen.

    Wie der Senat hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls erheblicher Milderungsgründe in der Tat, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder von ihr überhaupt absehen zu können (BVerwGE 93, 140 [f.]; Buchholz 235.0 § 34 Nr. 14 = DokBer B 1996, 329).

  • BVerwG, 13.02.2003 - 2 WD 33.02

    Grundsätze der Menschenführung; Grundsätze der Inneren Führung; Ehrverletzende

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat in Fällen einer entwürdigenden oder demütigenden Behandlung von Untergebenen auch aus generalpräventiven Gründen eine "reinigende Maßnahme" Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (vgl. Urteile vom 12. Juli 1990 BVerwG 2 WD 4.90, vom 12. Juni 1991 BVerwG 2 WD 53, 54.90, vom 20. August 1991 BVerwG 2 WD 14.91, vom 18. März 1997 BVerwG 2 WD 29.95 m. w. N. und vom 19. Juli 2000 BVerwG 2 WD 6.00).

    Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, bedarf es in diesen Fällen erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (vgl. Urteile vom 20. August 1991 BVerwG 2 WD 14.91. vom 18. März 1997 BVerwG 2 WD 29.95 m. w. N. und vom 19. Juli 2000 BVerwG 2 WD 6.00).

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 BVerwG 2 WD 9.80, vom 20. August 1991 BVerwG 2 WD 14.91, vom 18. März 1997 BVerwG 2 WD 29.95 und vom 19. Juli 2000 BVerwG 2 WD 6.00).

  • BVerwG, 18.03.1997 - 2 WD 29.95

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei bei entwürdigender Behandlung von

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und mithin das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140>).

    Hierbei belastet es vielmehr den früheren Soldaten, daß er bei seinem Fehlverhalten anläßlich des Tagesmarsches gegen den allgemein bekannten militärischen Grundsatz, verstoßen hat, wonach ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung seines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 93, 140 [142], Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362> m.w.N.).

  • BVerwG, 17.03.1999 - 2 WD 28.98

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Misshandlung von Untergebenen -

    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung (gefestigte Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - <BVerwGE 83, 210>, vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384>, vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [f.]>, vom 20. März 1991 - BVerwG 2 WD 52.90 - und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]> jeweils m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat daher in seiner Rechtsprechung bei Mißhandlung und entwürdigender Behandlung eines Kameraden - auch aus generalpräventiven Gründen - stets eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen und die Dienstgradherabsetzung als erforderliche und angemessene Maßnahmeart angesehen, soweit nicht Erschwerungsgründe die Verhängung der Höchstmaßnähme erfordern (Urteil vom 9. April 1986 - BVerwG 2 WD 52.85 - <BVerwGE 83, 183 [f.]>, BVerwGE 83, 384 [f.], Urteil vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, BVerwGE 93, 19 [f.] und 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.).

    Wie der Senat hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (BVerwGE 83, 300 [f.]; 93, 140 [f.]).

  • BVerwG, 05.07.2000 - 2 WD 8.00

    Disziplinarverfahrengegen Soldaten wegen sexueller Belästigung von zivilen

  • BVerwG, 15.02.2000 - 2 WD 30.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen sexistischer Äußerungen gegenüber einer

  • BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00

    Disziplinarische Ahndung der Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung

  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 WD 33.95

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender Behandlung gegenüber

  • BVerwG, 23.11.1999 - 2 WD 19.99

    Fehlverhalten von Soldaten in Vorgesetztenstellung in Form von entwürdigender

  • BVerwG, 19.07.2000 - 2 WD 6.00

    Dienstpflichtverletzung und Wehrstraftat eines Leutnants wegen entwürdigender

  • BVerwG, 27.08.1991 - 2 WDB 14.91

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.01.1993 - 2 WDB 7.92

    Wehrdisziplinarrecht - Rechtsweg - Dienstgradherabsetzung - Übergangsbeihilfe -

  • BVerwG, 01.12.1999 - 2 WD 36.99

    Disziplinarverfahren wegen gemeinschaftlicher Beschädigung des Eigentums eines

  • BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96

    Verstoß eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen seine Zurückhaltungspflicht,

  • BVerwG, 14.11.1996 - 2 WD 31.96

    Rechts der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender Behandlung

  • BVerwG, 23.02.1999 - 2 WD 15.98

    Strafanzeige gegen einen Soldaten wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung und

  • BVerwG, 04.02.1998 - 2 WD 9.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender oder demütigender

  • BVerwG, 27.01.2000 - 2 WD 28.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Aufnahme eines Darlehens von einem

  • BVerwG, 21.11.2000 - 2 WD 27.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Aufhängen eines Bildes eines

  • BVerwG, 09.11.2000 - 2 WD 10.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten Schikanierung von Untergebenen während der

  • BVerwG, 24.04.1997 - 2 WD 40.96

    Entwürdigende Behandlung Untergebener durch einen Soldaten - Vorsätzliche

  • BVerwG, 24.01.2002 - 2 WD 33.01

    Geschlechtsbezogene Belästigung von Soldatinnen durch Umarmungen und Küsse -

  • BVerwG, 29.08.2001 - 2 WD 12.01

    Dienstvergehen eines Soldaten durch sexuelle Belästigung in Form von Äußerungen

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