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   BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91   

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https://dejure.org/1993,103
BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91 (https://dejure.org/1993,103)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1993 - 5 C 16.91 (https://dejure.org/1993,103)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 (https://dejure.org/1993,103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen eines sozialhilferechtlichen besonderen Härtefalls - Grundsätzliche Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaFöG) als Grund für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 224
  • MDR 1994, 524
  • NVwZ 1994, 695 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1994, 267
  • DVBl 1994, 428
 
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Wird zitiert von ... (177)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt § 26 Satz 1 BSHG den Hilfeanspruch allerdings nicht für jeden Bedarf des Lebensunterhalts, sondern nur für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf aus (BVerwGE 71, 12 [BVerwG 17.01.1985 - 5 C 29/84]).

    Zu diesen Leistungen gehört auch der Mehrbedarf für werdende Mütter nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG (BVerwGE 71, 12 [BVerwG 17.01.1985 - 5 C 29/84]; 91, 254 [BVerwG 03.12.1992 - 5 C 15/90]).

    § 26 Satz 1 BSHG, neu eingefügt durch Art. 21 Nr. 8 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523 ), bezweckt ebenso wie § 31 Abs. 4 BSHG a.F., die Sozialhilfe (ursprünglich in Gestalt der Ausbildungshilfe, später in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt) davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein (BVerwGE 61, 352 [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 51/80]; 71, 12 ; 82, 125 ).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91
    § 26 Satz 1 BSHG, neu eingefügt durch Art. 21 Nr. 8 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523 ), bezweckt ebenso wie § 31 Abs. 4 BSHG a.F., die Sozialhilfe (ursprünglich in Gestalt der Ausbildungshilfe, später in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt) davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein (BVerwGE 61, 352 [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 51/80]; 71, 12 ; 82, 125 ).

    Der grundsätzliche Ausschluß von der Hilfe zum Lebensunterhalt beruht darauf, daß Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes sondergesetzlich abschließend geregelt ist (BVerwGE 61, 352 [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 51/80]).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 15.90

    Sozialhilfe - Bedarf - Ausbildungsförderung - Bafög

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91
    Das ist der Bedarf zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Ausbildung, für den - neben den Ausbildungskosten - nach § 11 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird (BVerwGE 91, 254 [BVerwG 03.12.1992 - 5 C 15/90]).

    Zu diesen Leistungen gehört auch der Mehrbedarf für werdende Mütter nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG (BVerwGE 71, 12 [BVerwG 17.01.1985 - 5 C 29/84]; 91, 254 [BVerwG 03.12.1992 - 5 C 15/90]).

  • BVerwG, 08.08.1989 - 5 B 43.89

    Ausschluss der Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Betreuung eines Kleinkindes als

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91
    Für den Anspruchsausschluß ist allein entscheidend, daß die Hilfeleistung für den Auszubildenden auch in einem solchen Fall Ausbildungsförderung ist, der Hilfesuchende also eine Ausbildung auf Kosten der Sozialhilfe betreibt (vgl. Senatsbeschlüssevom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 8.86 - und8. August 1989 - BVerwG 5 B 43.89 - ).
  • BVerwG, 07.06.1989 - 5 C 3.86

    Ausschluß von Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Ausbildung im Rahmen des

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91
    § 26 Satz 1 BSHG, neu eingefügt durch Art. 21 Nr. 8 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523 ), bezweckt ebenso wie § 31 Abs. 4 BSHG a.F., die Sozialhilfe (ursprünglich in Gestalt der Ausbildungshilfe, später in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt) davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein (BVerwGE 61, 352 [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 51/80]; 71, 12 ; 82, 125 ).
  • BVerwG, 24.06.1986 - 5 B 8.86

    Ausschluss eines Hilfesuchenden von der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91
    Für den Anspruchsausschluß ist allein entscheidend, daß die Hilfeleistung für den Auszubildenden auch in einem solchen Fall Ausbildungsförderung ist, der Hilfesuchende also eine Ausbildung auf Kosten der Sozialhilfe betreibt (vgl. Senatsbeschlüssevom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 8.86 - und8. August 1989 - BVerwG 5 B 43.89 - ).
  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    Die Klägerin erhält auch keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozial- bzw. Arbeitslosengeld II im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 RBStV, da sie hiervon als Absolventin eines Zweitstudiums gemäß § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII kraft Gesetzes zur Verhinderung einer versteckten Ausbildungsförderung über die Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 ; Knickrehm, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann , Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl. 2017, § 7 SGB II Rn. 36 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des

    Ein "besonderer" Härtefall wurde erst angenommen, wenn im Einzelfall Umstände hinzutraten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 = juris Rn. 8 ff.; vgl. ferner BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - juris Rn. 20).
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Denn die Leistungsansprüche zur Ausbildungsförderung seien - so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt (BVerwG vom 12.2.1981 - 5 C 51/80, BVerwGE 61, 352, 356; BVerwG vom 14.10.1993 - 5 C 16/91, BVerwGE 94, 224, 226 f) .

    Die Ausschlussregelung für Auszubildende sollte die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen, insbesondere für die Auszubildenden, die aus individuellen Gründen keine anderen Ausbildungsförderleistungen erhielten (BVerwG vom 12.2.1981 - 5 C 51/80 - BVerwGE 61, 352, 358 f; BVerwG vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - BVerwGE 71, 12, 15 ff; BVerwG vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125, 129; BVerwG vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224, 226) .

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