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   BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93   

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BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93 (https://dejure.org/1993,13)
BVerwG, Entscheidung vom 29.07.1993 - 1 C 25.93 (https://dejure.org/1993,13)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 (https://dejure.org/1993,13)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot - Wanderarbeiter - Ausnahmefall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 35
  • NJW 1994, 2167 (Ls.)
  • MDR 1994, 419
  • NVwZ 1994, 381
  • DVBl 1994, 52
 
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Wird zitiert von ... (165)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 24.06.1982 - 1 C 136.80

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Sozialhilfe - Freizügigkeit - Arbeitnehmer

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    bb) Bei der Bedeutung, die dem Sozialhilfebezug für ausländerrechtliche Entscheidungen zukommt (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 46 Nr. 6 AuslG 1990; vgl. zur Rechtslage nach altem Recht BVerwGE 66, 29 (31 f.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]; Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43), ist es nicht zu beanstanden, daß die Ausländerbehörde hier die Versagung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblich auf diesen Umstand gestützt hat.

    Zu Lasten des Klägers fällt ins Gewicht, daß sein Sozialhilfebezug bereits seit 1981 andauert, also nicht nur vorübergehender Natur ist (BVerwGE 66, 29 (31) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]) und eine Änderung dieses Umstandes nach Lage der Dinge nicht mehr zu erwarten ist.

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen den Eltern und ihren Kindern (Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 1 C 136.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 37 S. 71 m. w. N., insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 66, 29), nicht auf die in Deutschland lebenden Geschwister des Klägers.

    Er reicht insoweit über den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Personenkreis hinaus (Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 1 C 136.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 37 S. 72, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 66, 29).

    Die im Ausländergesetz eröffnete Möglichkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Sozialhilfebezugs auf nicht absehbare Zeit erfüllt die Voraussetzungen für den Eingriff (vgl. Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 1 C 136.80 - a.a.O.).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß gemäß Art. 2 Abs. 1 NV auch nach mehr als fünfjährigem ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis anders als für die Ausweisung (vgl. Art. 2 Abs. 3 NV) der einfache Verstoß gegen die öffentliche Ordnung genügt (BVerwGE 64, 13 (22) [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]) und dieser Verstoß in der dauernden Inanspruchnahme von Sozialhilfe liegen kann (BVerwGE 66, 29 (36 f.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]).

    (3) Das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997/1965 II S. 1099) - ENA - gewährt, wie sich insbesondere aus Art. 1 bis 3 ENA ergibt, keinen über den deutsch/griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag hinausreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz (BVerwGE 66, 29 (37) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, schränkt daher das Rückschaffungsverbot in Art. 6 Abs. a EFA die Gründe, aus welchen eine weitere Aufenthaltserlaubnis versagt werden darf, weder unmittelbar noch mittelbar ein (BVerwGE 66, 29 (33 ff.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]).

  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Zwar erfaßt dieser Anspruch das Familienleben zwischen nahen Verwandten (EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, 2449 (2452) [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77], Nr. 45) und damit auch zwischen Geschwistern (EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 45).

    Andererseits verlangt diese Bestimmung aber "ein wirkliches Familienleben", was eine gewisse Intensität der Familienbande voraussetzt (EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149, Nr. 35; vgl. auch EKMR, Entscheidung vom 14. Juli 1977 - 7289/75 und 7349/76 - EuGRZ 1977, 497 (499)), die im vorliegenden Fall im Verhältnis des Klägers zu seinen Geschwistern zweifelhaft sein mag, im Verhältnis zu seinem leiblichen Sohn vom Berufungsgericht dagegen ungeachtet seiner Adoption durch den Ehemann seiner früheren Ehefrau unterstellt worden ist.

    Jedenfalls darf gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens dann eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die öffentliche Ordnung oder für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist, d. h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (EGMR, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2/1987/125/176 - EuGRZ 1988, 591 (598) Nr. 67; Urteil vom 26. Oktober 1988 - 6/1987/129/180 - EuGRZ 1992, 477 (481) Nr. 41; Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 43).

    Von dem dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Februar 1991 a.a.O. zugrundeliegenden Fall unterscheidet sich der vorliegende schon dadurch, daß der Kläger nicht bereits als Kleinkind nach Deutschland kam, die Sprache seines Heimatstaates beherrscht und vor allem in Deutschland nicht mit Familienangehörigen aus seinem Heimatstaat zusammenlebt.

  • EuGH, 26.05.1993 - C-171/91

    Tsiotras / Landeshauptstadt Stuttgart

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 26. Mai 1993 - Rs. C-171/91 - (NVwZ 1993, 765) - die genannten Vorschriften dahin ausgelegt, daß sie einem griechischen Staatsangehörigen nicht ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat einräumen, wenn er zur Zeit des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft in diesem anderen Mitgliedstaat arbeitslos war, nachdem er zuvor dort mehrere Jahre lang eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hatte, seine Arbeitslosigkeit nach dem Beitritt andauert und es ihm objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten.

    Auch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge vom 28. Mai 1979 (BGBl. 1980 II S. 229, 235/1981 II S. 15) sieht keine Gleichstellung der Beschäftigung vor, die ein Staatsangehöriger Griechenlands vor dessen Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in dem Aufnahmestaat ausgeübt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Mai 1993 - Rs. C-171/91 - NVwZ 1993, 765, Rn. 11 f.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften begrenzt diesen Zeitraum auf sechs Monate, sofern der Betroffene nicht noch nach Ablauf dieses Zeitraums nachweist, daß er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (Urteil vom 26. Mai 1993 - Rs. C-171/91 - a.a.O., Rn. 13; vgl. bereits Urteil vom 26. Februar 1991 - Rs. C-292/89 - InfAuslR 1991, 151 f.).

  • BVerwG, 28.05.1991 - 1 C 20.89

    Aufenthaltserlaubnis - Nachträgliche Befristung - Eintritt der Unanfechtbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    bb) Bei der Bedeutung, die dem Sozialhilfebezug für ausländerrechtliche Entscheidungen zukommt (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG 1965 § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 46 Nr. 6 AuslG 1990; vgl. zur Rechtslage nach altem Recht BVerwGE 66, 29 (31 f.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]; Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43), ist es nicht zu beanstanden, daß die Ausländerbehörde hier die Versagung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblich auf diesen Umstand gestützt hat.

    Aufenthaltsrechtlich ist in Deutschland zur dauernden Zulassung eines Wanderarbeiters der Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erforderlich (vgl. Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Demgegenüber ist für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwGE 89, 296 (297 f.) [BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]; Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.88 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1; zur maßgeblichen Sachlage nach dem AuslG 1965: Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27 mit weiteren Nachweisen).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch das erst während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Recht zu berücksichtigen, soweit das Berufungsgericht es hätte berücksichtigen müssen, wenn es im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits in Kraft gewesen wäre (BVerwGE 52, 1 (3) [BVerwG 17.12.1976 - VII C 69/74]; 89, 14 (16) [BVerwG 23.08.1991 - 8 C 61/90]; 89, 296 (298) [BVerwG 16.01.1992 - 2 C 30/90]).

  • EGMR, 24.03.1988 - 10465/83

    OLSSON v. SWEDEN (No. 1)

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Jedenfalls darf gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens dann eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die öffentliche Ordnung oder für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist, d. h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (EGMR, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2/1987/125/176 - EuGRZ 1988, 591 (598) Nr. 67; Urteil vom 26. Oktober 1988 - 6/1987/129/180 - EuGRZ 1992, 477 (481) Nr. 41; Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 43).
  • BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 23.81

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß gemäß Art. 2 Abs. 1 NV auch nach mehr als fünfjährigem ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis anders als für die Ausweisung (vgl. Art. 2 Abs. 3 NV) der einfache Verstoß gegen die öffentliche Ordnung genügt (BVerwGE 64, 13 (22) [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]) und dieser Verstoß in der dauernden Inanspruchnahme von Sozialhilfe liegen kann (BVerwGE 66, 29 (36 f.) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]).
  • BVerwG, 17.05.1982 - 1 C 128.80

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach erfolglosem

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Vielmehr hat die Widerspruchsbehörde, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtlichen Bedenken nicht begegnet (Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34), auch eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers in dem Sinne getroffen, der Bezug von Sozialhilfe falle stärker ins Gewicht als die Härte, nach langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wieder nach Griechenland zurückkehren zu müssen.
  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Zwar erfaßt dieser Anspruch das Familienleben zwischen nahen Verwandten (EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, 2449 (2452) [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77], Nr. 45) und damit auch zwischen Geschwistern (EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 45).
  • EGMR, 26.10.1988 - 10581/83

    NORRIS c. IRLANDE

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93
    Jedenfalls darf gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens dann eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die öffentliche Ordnung oder für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist, d. h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (EGMR, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2/1987/125/176 - EuGRZ 1988, 591 (598) Nr. 67; Urteil vom 26. Oktober 1988 - 6/1987/129/180 - EuGRZ 1992, 477 (481) Nr. 41; Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149 (150), Nr. 43).
  • EGMR, 28.08.1992 - 13161/87

    ARTNER v. AUSTRIA

  • EKMR, 14.07.1977 - 7289/75

    X et Y c. SUISSE

  • BVerwG, 05.05.1982 - 1 C 86.78

    Vereinbarkeit einer Abschiebung mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) -

  • OVG Bremen, 04.06.1991 - 1 BA 6/91

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen; Rückkehrhilfe ; Sozialhilfe;

  • VG Karlsruhe, 13.03.1978 - V 135/77

    Antrag auf Teilzeitbeschäftigung eines Lehrers im Schuldienst; Anforderungen an

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1989 - 11 S 3126/87

    EG-Arbeitnehmereigenschaft; Verbleibeberechtigung; Begriff des Arbeitnehmers

  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 69.74

    Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis - Anwendung des § 50 Abs. 2

  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 45.77

    Erwerbsunzucht als begünstigter Aufenthaltszweck - Ausweisung einer Französin

  • BVerwG, 13.11.1981 - 1 C 69.78

    Nachschieben von Ermessensgründen - Umwandlung einer Rechtsentscheidung in eine

  • BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 18.89

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Sozialhilfebezug des

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 48.88

    Datenschutzgesetz Auskunftsanspruch - Ermessen der Behörde -

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 49.88

    Ausländer - Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Antragsablehung -

  • VG Stuttgart, 03.11.1986 - 2 K 2720/86
  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 61.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang der Überbürdung von Erschließungskosten auf

  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 C 30.90

    Beamtenanwärter - Anwärtersonderzuschläge

  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 36.82

    Aufenthaltsrecht - Ehegatte - Arbeitnehmer - Freizügigkeit - EG-Mitgliedstaat -

  • EuGH, 04.02.1981 - 45/80

    Kommission / Italien

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 5 S 515/14

    Einrichtung einer Tempo 30-Zone in Gebieten mit schützwürdiger Wohnbevölkerung,

    Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen verkehrsbezogene Ge- und Verbote, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 , a.a.O. m.w.N.), ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (st. Rspr.; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32, Urt. v. 14.12.1994 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214, Urt. v. 21.08.2003 , a.a.O., Urt. v. 23.09.2010, a.a.O.; Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -), hier also der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.06.2016.

    Unter anderem aus diesen - hier allein in Rede stehenden - Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 12 LC 270/04 -, NordÖR 2006, 503; König, in Hentschel/König/Dauer, StVO 43. A. 2015, § 45 Rn. 37, Bouska, NZV 2001, 27) können die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf (im Einvernehmen mit der Gemeinde) auch Tempo-30-Zonen anordnen (vgl. § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO).

    Ein "Zonenbewusstsein" (vgl. hierzu noch BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, a.a.O. zu § 45 Abs. 1b StVO i.d.F. v. 09.11.1989, BGBl I S. 1976) ist darüber hinaus nicht mehr erforderlich; denn das geschlossene und einheitliche Erscheinungsbild der betreffenden Straße wird nunmehr durch die generellen und flächenhaft wirkenden Festlegungen in § 45 Abs. 1c Sätze 2- 4 StVO sichergestellt (vgl. BASt, a.a.O., S. 18 f.; BR-Drucks. 599/00, S. 13; Nieders. OVG, Urt. v. 18.07.2006, a.a.O.; VG Oldenburg, Urt. v. 19.05.2004, a.a.O.; König, a.a.O., § 45 Rn. 37; a. Bouska, a.a.O., S. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Etwas anderes lässt sich nicht unter Berufung auf die Ausgestaltung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzungen herleiten, weil Regelfälle solche sind, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 29.07.1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35; Zeitler, a.a.O. zu Abs. 1 - Regel und Ausnahme, Stand: 06.02.2017 Rn. 4).
  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 4 Bf 19/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit deutscher

    Zur Auslegung des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und damit auch des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann im Übrigen nicht auf die zum früheren § 7 Abs. 2 AuslG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.7.1993, 1 C 25.93, BVerwGE 94, 35, juris Rn. 36) zurückgegriffen werden.
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