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   BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93   

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BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93 (https://dejure.org/1993,789)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 (https://dejure.org/1993,789)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 1993 - 6 C 2.93 (https://dejure.org/1993,789)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Chancengleichheit von Prüflingen durch erheblichen Lärm - Gerichtliche Überprüfbarkeit einer Entscheidung einer Prüfungsbehörde über die Bemessung einer Schreibverlängerung - Gebotenheit einer, der Dauer der Störung entsprechenden, Schreibverlängerung - ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur gerichtlichen Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lärmstörungen bei Prüfungen - Schreibverlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 64
  • NJW 1994, 2633 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 486
  • VBlBW 1994, 230
  • VBlBW 1994, 407
  • DVBl 1994, 158
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90

    Schriftliche Prüfungen - Beeinträchtigung der Prüflinge - Schreibverlängerung -

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93
    Fehlt es hinsichtlich der Bemessung des gebotenen Ausgleichs an einer speziellen Norm des Prüfungsrechts, so ist ein von der Prüfungsbehörde ihrer Entscheidungspraxis zugrunde gelegter Erfahrungssatz rechtlich nicht zu beanstanden, wonach regelmäßig - d.h. vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten im Einzelfall, die der Prüfling darzulegen und zu beweisen hat - eine Schreibverlängerung von der Dauer der Störung, also im Verhältnis von 1:1, zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und somit rechtlich geboten ist (Abweichung von BVerwGE 85, 323).

    Wird bei berufsbezogenen Prüfungen während einer schriftlichen Prüfungsarbeit die Chancengleichheit der Prüflinge durch erheblichen Lärm verletzt, so ist die Entscheidung der Prüfungsbehörde über die Bemessung des gebotenen Ausgleichs in der Form einer Schreibverlängerung rechtlich durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und folglich gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Abweichung von BVerwGE 85, 323).

    Außerdem hat es die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen (BVerwGE 85, 323).

    In dem daraufhin sowohl vom Beklagten als auch von der Klägerin anhängig gemachten Revisionsverfahren hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 - NJW 1993, 917) aus anderen Gründen aufgehobenen Revisionsentscheidung (Urteil vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - BVerwGE 85, 323) die Auffassung vertreten, das Berufungsgericht habe damit zum einen den Grundsatz der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt, weil diese starre Kompensationsregel ohne die Möglichkeit einer Abweichung sich aus ihm nicht ableiten lasse; zum anderen habe es mit dem Aufstellen einer normgleichen Regel gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 3 GG, verstoßen.

    Dieser Auffassung sowie der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerwGE 85, 323, 325 ff.) [BVerwG 29.08.1990 - 7 C 9/90], die auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluß vom 21. Dezember 1992 nicht in Zweifel gezogen hat, schließt sich der nunmehr für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Prüfungsrechts zuständige 6. Senat an.

    Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Revisionsentscheidung vom 29. August 1990, a.a.O., ausgeführt hat, gebietet der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit dann, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen, wie z.B. Baulärm, erheblich gestört und die Chancengleichheit dadurch verletzt wird, deren nachträgliche Wiederherstellung.

    Für die hier zu treffende Entscheidung kann dahinstehen, welche unterschiedlichen Einzelfälle von Lärmstörungen denkbar sind und wie den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles bei der Bemessung des gebotenen Zeitausgleichs Rechnung zu tragen ist; insoweit hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. August 1990, a.a.O., auf eine Reihe von Einzelgesichtspunkten hingewiesen, die im konkreten Fall bei der Bemessung des gebotenen Ausgleichs zu berücksichtigen sind.

    Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß sich angesichts der vom 7. Senat in seinem Urteil vom 29. August 1990, a.a.O., angeführten Schwierigkeiten ein Ausgleich nicht "mit mathematischer Präzision", sondern bestenfalls annähernd verwirklichen läßt, und daß objektiv feststellbare Störungen wegen der unterschiedlichen individuellen Empfindlichkeit der Prüflinge von ihnen subjektiv auch unterschiedlich als mehr oder weniger störend empfunden werden.

  • BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93
    Auf die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 21. Dezember 1992 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 GG aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen (NJW 1993, 917).

    In dem daraufhin sowohl vom Beklagten als auch von der Klägerin anhängig gemachten Revisionsverfahren hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 - NJW 1993, 917) aus anderen Gründen aufgehobenen Revisionsentscheidung (Urteil vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - BVerwGE 85, 323) die Auffassung vertreten, das Berufungsgericht habe damit zum einen den Grundsatz der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt, weil diese starre Kompensationsregel ohne die Möglichkeit einer Abweichung sich aus ihm nicht ableiten lasse; zum anderen habe es mit dem Aufstellen einer normgleichen Regel gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 3 GG, verstoßen.

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93
    Zwar folgt aus der Verfahrensherrschaft der Prüfungsbehörde und ihrer damit korrespondierenden umfassenden Verantwortung für ein rechtmäßiges und auch ansonsten ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren, daß die Prüfungsbehörde - unbeschadet der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings (vgl. dazu BVerwGE 69, 46, 49 ff. [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82] und 85, 323, 330 ff.) - jedenfalls immer darin, wenn zweifelsfrei ein Fehler im Prüfungsverfahren auftritt, von sich aus, also auch ohne eine entsprechende Rüge eines Prüflings, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen muß, um den Fehler zu vermeiden oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihn abzustellen und erforderlichenfalls für den gebotenen Ausgleich zu sorgen.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 2405/89

    Störung durch Lärm in juristischer Staatsprüfung - Zeitausgleich

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93
    Das Berufungsgericht hat der in der ersten Instanz erfolglosen Klage zum Teil stattgegeben: Es hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 1988 verpflichtet, der Klägerin Ersatzklausuren für die Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 und 5 zu stellen und sie nach Bewertung dieser Ersatzklausuren unter Einschluß der bereits vorliegenden Bewertungsergebnisse der anderen Aufsichtsarbeiten über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung erneut zu bescheiden; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 28. November 1989, VBlBW 1990, 268).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1989 - 9 S 1868/89

    Prüfungsrecht; Lärmstörung - Ausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungsfrist

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93
    Bei den Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 und 5, bei denen für eine Störungszeit von 17 Minuten eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von 5 Minuten und für eine Störungszeit von 27 Minuten eine Verlängerung von 10 Minuten zuzüglich 2 Minuten für das Zersplittern eines Fensters gewährt worden seien, sei der - in Ermangelung einer entsprechenden, speziellen Norm des Prüfungsrechts - vom Berufungsgericht "richterlich gesetzte" Richtwert von 2:1 (vgl. Urteil vom 8. August 1989 - 9 S 1868/89) jedoch deutlich unterschritten und die Klägerin dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit beeinträchtigt worden; darauf könne die Prüfungsentscheidung beruhen.
  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

    Auch insoweit hat der Senat wiederholt entschieden, daß, solange es zwar möglich, aber zweifelhaft sei, ob eine erhebliche Beeinträchtigung und damit eine Verletzung der Chancengleichheit besorgt werden müsse, das Prüfungsamt auf die Mitwirkung des Prüflings angewiesen sei; eine entsprechende Rüge des Prüflings sei dann als erforderlich und zumutbar anzusehen (Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 BVerwGE 94, 64, 73).

    Die unverzügliche Geltendmachung sei nur dann entbehrlich, wenn diese Gründe unter den gegebenen Umständen nicht nur erkennbar, sondern darüber hinaus offensichtlich und zweifelsfrei seien (Urteil vom 11. August 1993 a.a.O. S. 72 f.; Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336).

  • BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93

    Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung -

    Zum Erfordernis der Unverzüglichkeit einer Rüge und des Rücktritts von einer Prüfung, wenn eine Störung im äußeren Prüfungsablauf (hier: durch den Kreislaufkollaps eines Mitprüflings) als rechtserheblicher Mangel im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden soll, die nicht zweifelsfrei einen solchen - vom Prüfungsamt von Amts wegen zu beachtenden - Mangel darstellt (im Anschluß u.a. an das Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317).

    So hat er im Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswegen Nr. 317 (das der Kläger im Zeitpunkt der Erhebung seiner Nichtzulassungsbeschwerde allerdings noch nicht kennen konnte) speziell bei Störungen des Prüfungsablaufs durch Lärmeinwirkung unterschieden zwischen solchen Fällen, in denen die Lärmstörung nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt mit der Folge, daß das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen muß, es somit auch keiner Rüge eines Prüflings bedarf, und denjenigen Fällen, in denen "zweifelhaft" ist, ob die fragliche Lärmstörung vom "Durchschnitts"-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, daß er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen das für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt deshalb zwecks Behebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen ist.

    In einem solchen Falle ist das Prüfungsamt auf die Mitwirkung der Prüflinge angewiesen; hier ist eine Rüge des einzelnen Prüflings erforderlich und auch zumutbar, um das Prüfungsamt zu veranlassen, das Vorliegen eines Mangels im Prüfungsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder auch des Ausgleichs zu treffen (vgl. dazu im einzelnen das bereits angeführte Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - a.a.O.).

    Soweit sich der Kläger auf Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1992 (NJW 1993, 917) beruft, durch den das einschlägige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - a.a.O. aufgehoben worden ist, sind diese Auswirkungen in der bereits angeführten, erneuten Revisionsentscheidung des Senats vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - a.a.O. bereits berücksichtigt worden, so daß insoweit kein zusätzlicher Klärungsbedarf besteht.

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 68 und 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317), und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323, Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, und zwar speziell zu § 19 Abs. 2 BayJAPO, sowie Beschluß vom 27. Januar 1994 - BVerwG 6 B 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 328).
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