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   BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92   

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https://dejure.org/1994,282
BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92 (https://dejure.org/1994,282)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 (https://dejure.org/1994,282)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 (https://dejure.org/1994,282)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erschließung - Erschließungseinheit - Erschließungsbeitrag - Erschließungsanlage - Planunterschreitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage", Erschließungseinheit, Funktionelle Abhängigkeit der einzelnen selbständigen Erschließungsstraßen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 176
  • NVwZ 1994, 913
  • DVBl 1994, 812
  • ZfBR 1994, 187
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92
    Richtig ist, daß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Gericht die Pflicht auferlegt, bei seiner Entscheidung über die begehrte Aufhebung eines Abgabenbescheids alle rechtlichen Begründungen und Tatsachen zu berücksichtigen, die die - gesamte oder teilweise - Aufrechterhaltung dieses Bescheids zu rechtfertigen vermögen (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwGE 64, 356 (357 f.)).

    Richtig ist ferner, daß einer solchen Aufrechterhaltung mit einer anderen Begründung durch die Wesensveränderung des Bescheids eine Grenze gesetzt ist, und daß nicht als Wesensveränderung anzusehen ist, wenn eine Beitragsforderung, die auf der Grundlage einer fehlerhaften Zusammenfassungsentscheidung ermittelt worden ist, auf die Beitragshöhe umgerechnet wird, die sich für die das Grundstück des Klägers erschließende einzelne Straße ergibt (Urteil vom 27. Januar 1982, a.a.O. S. 359).

  • BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 26.84

    Erschließung durch Kinderspielplätze; Getrennte Aufwandsermittlung;

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92
    Namentlich im Urteil vom 11. Oktober 1985 (BVerwGE 72, 143 (150 f.)) hat er ausgeführt, durch § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG habe der Gesetzgeber für den Fall, daß die Herstellung von selbständigen beitragsfähigen Erschließungsanlagen unterschiedlich hohe Aufwendungen verursacht, die Möglichkeit eröffnet, auch die Grundstücke anteilig an den Kosten der aufwendigeren Anlage zu beteiligen, die durch die Anlage als solche nicht i. S. des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen werden; Sinn der Zusammenfassung von Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung sei, daß die durch die einzelnen zusammengefaßten Anlagen jeweils erschlossenen Grundstücke teils geringer, teils stärker mit Beiträgen belastet werden, als dies bei der Einzelabrechnung der Anlagen der Fall wäre.
  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 26.81

    Beitragsbescheid - Heilung - Fälligkeit - Bekanntmachung

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92
    Einzig in diesem Zusammenhang ist der Bebauungsplan von Bedeutung, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten sowohl eine erschließungsrechtlich als auch eine planungsrechtlich rechtmäßige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage voraussetzt (vgl. einerseits u.a. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 26.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 15 S. 11 (12) sowie andererseits u. a. Urteil vom 7. März 1986 - BVerwG 8 C 103.84 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 20 S. 23 (24)).
  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 56.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteil vom 15. Februar 1991 - BVerwGE 88, 53 (55 ff.) m. w. N.) stellt dieser Begriff ab auf eine "natürliche Betrachtungsweise"; maßgebend ist danach das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht aber eine nur "auf dem Papier" stehende planerische Festsetzung.
  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 57.90

    Erschließung - Erschließungseinheit

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92
    b) Der erkennende Senat hat sich bereits mehrfach (vgl. statt vieler Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG/BauGB Nr. 36 S. 1 (3 f.)) zu den Anforderungen geäußert, die erfüllt sein müssen, um annehmen zu können, eine Zusammenfassungsentscheidung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG sei rechtmäßig.
  • BVerwG, 27.10.1993 - 8 C 33.92

    Erschließungsbeitrag - Landesrecht - Heranziehungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92
    Denn auch eine solche "Umstellung" berührt den Wesensgehalt des angefochtenen Heranziehungsbescheids nicht (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 27. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 33.92 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 122), da eine Entscheidung der Gemeinde zugunsten der Vorfinanzierung der für die endgültige Herstellung der L.-Straße bereits entstandenen und ggf. noch entstehenden Kosten durch die Erhebung von Vorausleistungen hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts von dem zuständigen Gemeindeorgan getroffen worden ist.
  • BVerwG, 07.03.1986 - 8 C 103.84

    Fehlendes Entstehen der Beitragspflicht bei einer gegen Planungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92
    Einzig in diesem Zusammenhang ist der Bebauungsplan von Bedeutung, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten sowohl eine erschließungsrechtlich als auch eine planungsrechtlich rechtmäßige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage voraussetzt (vgl. einerseits u.a. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 26.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 15 S. 11 (12) sowie andererseits u. a. Urteil vom 7. März 1986 - BVerwG 8 C 103.84 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 20 S. 23 (24)).
  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 4.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Voraussetzungen für die Bildung einer

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92
    Insoweit ist vielmehr auf die Rechtslage abzustellen, die Grundlage für die betreffende (Zwischen-)Entscheidung war (vgl. Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 4.92 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG/BauGB Nr. 37 S. 7 (8 f.)), hier also auf § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG.
  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90

    Erschließungsbeitrag - Straßenbaubeitrag

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92
    Zwar beantwortet sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids grundsätzlich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt seines Erlasses bzw. - wenn sich ein Widerspruchsverfahren angeschlossen hat - im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgebend war (vgl. BVerwGE 89, 362 (364)).
  • BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung

    Der Bescheid darf durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung jedoch nicht in seinem Wesen verändert (BVerwGE 19, 252, 257; 64, 356, 357 f.; 71, 363, 368; 95, 176, 183 f.) und die Rechtsverteidigung des Klägers darf hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (BVerwG, NVwZ 1999, 303 Rn. 16).
  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Die Befugnis, eine Teilstrecke einer Erschließungsanlage als Abschnitt für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung zu verselbstständigen, setzt nicht die (erfolgte) Anlegung einer weitergehenden, in der Länge teilbaren Erschließungsanlage voraus (Aufgabe der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 und vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 ) .

    Erschließungsanlage im Sinne der beitragsrechtlichen Vorschriften in §§ 127 ff. BauGB ist unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich die Anlage in ihrem tatsächlich hergestellten Umfang (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 und vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 28).

    Nach dem schon erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - (BVerwGE 95, 176 ) kann der Umstand, dass eine Anlage lange Zeit - im konkreten Fall über 15 Jahre - nicht weitergebaut wird, zu dem Schluss zwingen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als eine neue, selbstständige Erschließungsanlage in Betracht kommt (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwG 155, 171 Rn. 28 und vom 22. November 2016 - 9 C 25.15 - juris Rn. 26).

    An der gegenteiligen früheren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 und vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225 ) hält der Senat nicht fest.

  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand;

    Das gilt dann nicht, wenn die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und ihre weitergehende Ausbauabsicht aufgegeben hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176).

    Eine derartige Erschließungseinheit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbstständigen Nebenstraße - Stich- oder Ringstraße - bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24 f., jeweils m.w.N.).

    Das gilt insbesondere dann, wenn eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und die verbleibende Reststrecke abweichend von der ursprünglichen Planung für andere als Verkehrszwecke in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 ).

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