Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13   

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https://dejure.org/2014,2734
BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13 (https://dejure.org/2014,2734)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.2014 - 2 C 1.13 (https://dejure.org/2014,2734)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 (https://dejure.org/2014,2734)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 4 und 5; Art. 9 Abs. 3; EMRK Art. 11; LDG NRW § 13 Abs. 2
    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des öffentlichen Dienstes; Koalitionsfreiheit; Recht auf Tarifverhandlungen; Recht auf kollektive Kampfmaßnahmen; Streik; Beamtenstreik; Streikverbot; genuin hoheitliche Staatsverwaltung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 4 und 5; Art. 9 Abs. 3
    Angehörige des öffentlichen Dienstes; Beamtenstreik; Beteiligungsrechte der Beamtengewerkschaften; Erledigung einer Disziplinarverfügung; Funktionsvorbehalt für Beamte; Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Koalitionsfreiheit; Leit- und Orientierungsfunktion des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 4 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 11 Abs 2 MRK, § 13 Abs 2 DG NW 2004
    Beamtenstreik; Unvereinbarkeit mit tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums; völkerrechtliche Kollisionslage; Erledigung einer Disziplinarverfügung

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten (hier: Lehrer) wegen Teilnahme an einem Streik; Wirkung einer Disziplinarverfügung nach Ausscheiden eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis

  • hensche.de

    Streik: Beamte, Streik: Lehrer, Beamter: Streikrecht

  • rewis.io

    Beamtenstreik; Unvereinbarkeit mit tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums; völkerrechtliche Kollisionslage; Erledigung einer Disziplinarverfügung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten (hier: Lehrer) wegen Teilnahme an einem Streik; Wirkung einer Disziplinarverfügung nach Ausscheiden eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Beamtenstreik; Unvereinbarkeit mit tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums; völkerrechtliche Kollisionslage; Erledigung einer Disziplinarverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lehrerstreik - Streikrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beamtenrechtliches Streikverbot beansprucht weiterhin Geltung; Gesetzgeber muss die Kollision mit der Europäischen Menschenrechtskonvention auflösen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beamtenrechtliches Streikverbot beansprucht weiterhin Geltung; Gesetzgeber muss die Kollision mit der Europäischen Menschenrechtskonvention auflösen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gesetzgeber muss Streikrecht der Beamten neu regeln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streikverbot für Beamte - Menschenrechtskonventionswidrig, aber wirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streikrecht für beamtete Lehrer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die angefochtene Disziplinarverfügung und der ausgeschiedene Beamte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Lehrer dürfen nicht streiken - Widerspruch zur EMRK soll Gesetzgeber auflösen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Für beamtete Lehrer gilt vorerst weiter ein Streikverbot - Gesetzgeber muss aber Kollision mit EMRK auflösen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beamtenrechtliches Streikverbot beansprucht weiterhin Geltung - Gesetzgeber muss die Kollision mit der Europäischen Menschenrechtskonvention auflösen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilnahmerecht von Beamten an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks)

  • wolterskluwer-online.de (Zusammenfassung)

    Beamtenrechtliches Streikverbot beansprucht weiterhin Geltung; Gesetzgeber muss die Kollision mit der Europäischen Menschenrechtskonvention auflösen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Teilnahmerecht von Beamten an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks)

  • spiegel.de (Pressebericht, 27.02.2014)

    Gericht bekräftigt Streikverbot für beamtete Lehrer

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Streikverbot für Beamten weiterhin gültig

  • bayrvr.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Beamtenrechtliches Streikverbot beansprucht weiterhin Geltung - Gesetzgeber muss die Kollision mit der EMRK auflösen

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Beamtenrechtliches Streikverbot beansprucht weiterhin Geltung - Gesetzgeber muss die Kollision mit der EMRK auflösen

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Streikverbot für Beamte bleibt - vorerst - erhalten

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Streikrecht für Beamte?

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Streikrecht für Beamte?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Streikverbot für alle Beamte verfassungswidrig?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Streikverbot für verbeamtete Lehrer kollidiert mit EU-Menschenrechtskonvention

Besprechungen u.ä. (6)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Streikverbot vor dem Bundesverwaltungsgericht: Auf dem Weg zur supranationalen EMRK?

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 9 Abs. 3, 33 Abs. 4 u. Abs. 5 GG; Art. 11 Abs. 2 EMRK
    Streikrecht für Beamte

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Fehlender Mut am BVerwG

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Beamtenstreiks?!

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesverwaltungsgericht mahnt gesetzliche Regelung des Beamtenstreikrechts an

  • De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.11.2012)

    Schützt ein Streikverbot für Lehrer den Rechtsstaat?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 149, 117
  • NJW 2014, 2218
  • NVwZ 2014, 736
  • NZA 2014, 616
  • DVBl 2014, 780
  • DÖV 2014, 622
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
    Dies ist anzunehmen, wenn ihre Beseitigung dessen Charakter als Institution grundlegend verändern würde (stRspr; BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Das Berufsbeamtentum soll erhalten werden, weil es aufgrund seiner rechtlichen Strukturen als befähigt angesehen wird, eine stabile Verwaltung zu sichern und die rechtsstaatlichen Bindungen jedes staatlichen Handelns auch gegenüber den politischen Kräften zur Geltung zu bringen (stRspr; BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. und vom 28. Mai 2008 a.a.O.).

    Dadurch wird die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichergestellt, die ihn in die Lage versetzt, sein Amt uneigennützig nach den Erfordernissen des Rechts zu führen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. S. 263 f. und vom 28. Mai 2008 a.a.O. S. 221; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG verbietet tiefgreifende strukturelle Eingriffe, die das Wesen der Institutionsgarantie Berufsbeamtentum verändern (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. S. 262 f. und vom 28. Mai 2008 a.a.O. S. 220 f.).

    Die Aufnahme des Fortentwicklungsgebots in den Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl S. 2034) hat den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht erweitert (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. S. 273 und vom 28. Mai 2008 a.a.O. S. 232).

    Es liegt in der Verantwortung von Gesetz- und Verordnungsgeber, insbesondere die verfassungsrechtlichen Grenzen ihres Regelungsauftrags zu beachten und auf diese Weise das beamtenrechtliche Regelungsgefüge in einem austarierten Zustand zu halten (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 - BVerfGE 8, 1 ; vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 - BVerfGE 44, 249 und vom 19. September 2007 a.a.O. S. 263 f.).

    Es gilt aufgrund seiner inhaltlichen Bestimmtheit unmittelbar und geht dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG vor, soweit sein Anwendungsbereich reicht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 a.a.O. S. 17; vom 30. März 1977 a.a.O. S. 264 und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Dienstherrn außerhalb der Bereiche der genuin hoheitlichen Verwaltung, die nach Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten vorbehalten sind, von Verfassungs wegen nicht gehindert sind, nach politischen und fiskalischen Gesichtspunkten zu entscheiden, ob sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beamte oder Tarifbeschäftigte einsetzen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 a.a.O. S. 267; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Die öffentlichen Schulen gehören nicht zu denjenigen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, in denen schwerpunktmäßig hoheitsrechtliche Befugnisse ausgeübt werden (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Dieser Beamtenvorbehalt findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beamtenstatus aufgrund der besonderen Rechte- und Pflichtenstellung besondere Gewähr für eine qualifizierte, loyale und gesetzestreue Aufgabenerfüllung bietet (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ; Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - BVerfGE 130, 76 ).

    c) Für diejenigen Bereiche der öffentlichen Verwaltung, die nicht zur genuin hoheitlichen Verwaltung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK gehören, obliegt es der verfassungsrechtlich nicht gebundenen Entscheidung der Dienstherrn, ob sie zur Aufgabenerfüllung Beamte oder Tarifbeschäftigte einsetzen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 a.a.O. S. 267; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
    Dies ist anzunehmen, wenn ihre Beseitigung dessen Charakter als Institution grundlegend verändern würde (stRspr; BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Das Berufsbeamtentum soll erhalten werden, weil es aufgrund seiner rechtlichen Strukturen als befähigt angesehen wird, eine stabile Verwaltung zu sichern und die rechtsstaatlichen Bindungen jedes staatlichen Handelns auch gegenüber den politischen Kräften zur Geltung zu bringen (stRspr; BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. und vom 28. Mai 2008 a.a.O.).

    Dadurch wird die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichergestellt, die ihn in die Lage versetzt, sein Amt uneigennützig nach den Erfordernissen des Rechts zu führen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. S. 263 f. und vom 28. Mai 2008 a.a.O. S. 221; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG verbietet tiefgreifende strukturelle Eingriffe, die das Wesen der Institutionsgarantie Berufsbeamtentum verändern (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. S. 262 f. und vom 28. Mai 2008 a.a.O. S. 220 f.).

    Die Aufnahme des Fortentwicklungsgebots in den Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl S. 2034) hat den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht erweitert (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. S. 273 und vom 28. Mai 2008 a.a.O. S. 232).

  • EGMR, 21.04.2009 - 68959/01

    Streikverbot für Staatsdiener: Gewerkschaften sehen volles Streikrecht für Beamte

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
    Das Streikrecht sei von den Kontrollorganen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) als untrennbarer Teil der Vereinigungsfreiheit anerkannt (EGMR, Urteil vom 21. April 2009 - Nr. 68959/01, Enerji Yapi-Yol Sen - NZA 2010, 1423).

    In dem Urteil vom 21. April 2009 (a.a.O.) heißt es zu Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK, es könne mit der Koalitionsfreiheit vereinbar sein, Streiks von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu verbieten, die im Namen des Staates Hoheitsgewalt ausübten.

    Der EGMR wendet es seitdem an; auch in dem Urteil vom 21. April 2009 (a.a.O.) nimmt er darauf Bezug (vgl. z.B. EGMR, Entscheidung vom 22. November 2001 - Nr. 39799/98, Volkmer - NJW 2002, 3087 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
    Seiner Rechtsprechung kommt über den entschiedenen Fall hinaus eine Leit- und Orientierungsfunktion zu (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 Rn. 89).

    Zum anderen folgt diese Verpflichtung aus dem Verfassungsgrundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407 ; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 Rn. 93 f.).

    Auch ist zu berücksichtigen, welche Folgen die Geltung eines konventionsrechtlichen Rechtsgrundsatzes für das Regelungsgefüge eines nationalen Teilrechtssystems hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 a.a.O. S. 327 und 329 bzw. 3410; Urteil vom 4. Mai 2011 a.a.O. S. 371 bzw. Rn. 93).

  • EGMR, 12.11.2008 - 34503/97

    Demir und Baykara ./. Türkei - Streikrecht für Beamte

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
    Einschränkungen der Koalitionsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie von den Schranken des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 EMRK gedeckt sind (EGMR (GK), Urteil vom 12. November 2008 - Nr. 34503/97, Demir und Baykara - NZA 2010, 1425).

    Im Anschluss an das Urteil vom 12. November 2008 (a.a.O.) hat der EGMR das durch Art. 11 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Kollektivverhandlungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Gewerkschaften um das Streikrecht ergänzt.

    In dem Urteil vom 12. November 2008 (a.a.O.) verlangt der EGMR für die Notwendigkeit einer Einschränkung der Koalitionsfreiheit nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
    Zum anderen folgt diese Verpflichtung aus dem Verfassungsgrundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407 ; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 Rn. 93 f.).

    Auch ist zu berücksichtigen, welche Folgen die Geltung eines konventionsrechtlichen Rechtsgrundsatzes für das Regelungsgefüge eines nationalen Teilrechtssystems hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 a.a.O. S. 327 und 329 bzw. 3410; Urteil vom 4. Mai 2011 a.a.O. S. 371 bzw. Rn. 93).

    Vielmehr tritt der Rechtsgrundsatz nur zurück, wenn nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Verfassungsgrundsätze abzuwenden ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 a.a.O. S. 329).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
    Dadurch wird die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichergestellt, die ihn in die Lage versetzt, sein Amt uneigennützig nach den Erfordernissen des Rechts zu führen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 a.a.O. S. 263 f. und vom 28. Mai 2008 a.a.O. S. 221; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Dienstherrn außerhalb der Bereiche der genuin hoheitlichen Verwaltung, die nach Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten vorbehalten sind, von Verfassungs wegen nicht gehindert sind, nach politischen und fiskalischen Gesichtspunkten zu entscheiden, ob sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beamte oder Tarifbeschäftigte einsetzen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 a.a.O. S. 267; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

    c) Für diejenigen Bereiche der öffentlichen Verwaltung, die nicht zur genuin hoheitlichen Verwaltung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK gehören, obliegt es der verfassungsrechtlich nicht gebundenen Entscheidung der Dienstherrn, ob sie zur Aufgabenerfüllung Beamte oder Tarifbeschäftigte einsetzen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 a.a.O. S. 267; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
    Nach Art. 51 Abs. 2 EuGrCh dehnt sie den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union aus; sie begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben der Union (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - Rs. C-617/10 - Åkerberg Fransson, NJW 2013, 1415 Rn. 19 ff.).

    Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten der Charta zu messen, wenn es in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 a.a.O. Rn. 19; BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - NJW 2013, 1499 Rn. 90).

  • EGMR, 08.12.1999 - 28541/95

    PELLEGRIN v. FRANCE

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
    Dieses funktionale Kriterium hat die Große Kammer des EGMR in dem Urteil vom 8. Dezember 1999 (- Nr. 28541/95, Pellegrin - NVwZ 2000, 661 ) zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelt.

    Staatsbedienstete mit gleichen Aufgaben sollen in allen Konventionsstaaten gleich behandelt werden, d.h. gleiche Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention haben (Urteil vom 8. Dezember 1999 a.a.O.).

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
    Insoweit unterscheidet sich der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits von dem Streit über Geltung und Reichweite der Koalitionsfreiheit in kirchlichen Einrichtungen, für den das Bundesarbeitsgericht in der Tradition dieses durch Richterrecht geprägten Rechtsgebiets, ohne durch einen entsprechenden Gesetzesvorbehalt eingeschränkt zu sein, eine Lösung in Gestalt des sog. "Dritten Wegs" entwickelt hat (BAG, Urteil vom 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - BAGE 143, 354 Rn. 118 ff.).

    In Betracht kommt ferner ein Verhandlungs- und Schlichtungsmodell unter paritätischer Beteiligung der Gewerkschaften in der Art des "Dritten Wegs", wie es das Bundesarbeitsgericht für die Einrichtungen der Kirchen entwickelt hat (Greiner, DÖV 2013, 623 ; BAG, Urteil vom 20. November 2012 a.a.O.).

  • EGMR, 22.11.2001 - 39799/98

    Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Lehrers wegen mangelnder persönlicher Eignung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 76.10

    Beurteilungszeitpunkt für Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren;

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • VG Kassel, 27.07.2011 - 28 K 574/10

    Streikrecht für beamtete Lehrer

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

  • BVerwG, 23.07.2009 - 2 C 76.08

    Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; greifbares

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 2 A 10040/11

    Nebentätigkeitsrecht: Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 A 2.12

    Beamter; Disziplinarverfügung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

  • BVerwG, 15.12.2011 - 2 C 44.10

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Dienstzeitausgleich in Form der Freistellung

  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 101.81

    Anforderungen an die vorzeitige Entlassung eines Kriegsdienstverweigerers aus dem

  • BVerwG, 11.10.2006 - 1 D 10.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Melde- und Nachweispflichten bei Erkrankung;

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

  • BVerwG, 23.01.1973 - I D 25.72

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 D 12.97

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - Dienstvergehen eines Beamten - Kürzung von

  • BVerwG, 13.10.2005 - 2 B 19.05

    Aberkennung des Ruhegehaltes; Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme in

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    d) Mit Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der zwischenzeitlich aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe zurück, dass festgestellt werde, dass die Disziplinarverfügung vom 10. Mai 2010 rechtmäßig gewesen sei.

    In dem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - sei dargelegt worden, dass die Vorgaben des Art. 11 EMRK nicht durch eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG erfüllt werden könnten und allein der Gesetzgeber berufen sei, einen Ausgleich zwischen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 11 EMRK herzustellen.

    c) Durch das am 27. Februar 2014 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 2 C 1.13 - stehe das Auseinanderfallen von deutschem Streikverbot und Völkerrecht nunmehr auch höchstrichterlich fest.

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ) davon aus, dass Art. 33 Abs. 5 GG aufgrund seiner inhaltlichen Bestimmtheit unmittelbar gelte und dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG vorgehe, soweit sein Anwendungsbereich reiche (vgl. BVerwGE 149, 117 ).

    Hiernach verbliebe es für Beamte, die schwerpunktmäßig hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne dieser Vorschrift ausübten, auch weiterhin bei einem Streikverbot; allen anderen Beamtinnen und Beamten wäre ein Streikrecht zuzubilligen (in diesem Sinne auch BVerwGE 149, 117 ; dagegen Katerndahl, Tarifverhandlung und Streik als Menschenrechte, 2017, S. 435 ff., 454; für eine Änderung des Grundgesetzes Mett, Das Streikrecht im öffentlichen Dienst, 2017, S. 173 f.).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (BVerwGE 149, 117 ) für erforderlich erachtete erhebliche Erweiterung der Mitwirkungsbefugnisse von Gewerkschaften bei einem gleichzeitig fortbestehenden Streikverbot für Beamte ließe wesentliche Vorgaben der Verfassung außer Betracht.

    Sie sind indes zu dem Ergebnis gelangt, dass die einschlägige Gewährleistung der Europäischen Menschenrechtskonvention bereits nicht mit der Rechtslage in Deutschland kollidiert, jedenfalls aber einer Übertragung der Vorgaben des Art. 11 EMRK in der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgenommenen Auslegung Vorgaben des Grundgesetzes entgegenstehen (vgl. im Verfahren 2 BvR 1738/12: Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 19. August 2011 - 9 A 1/11 -, juris, Rn. 36 ff.; Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2012 - 20 BD 8/11 -, juris, Rn. 61 ff., 74 ff.; im Verfahren 2 BvR 1068/14: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, juris, Rn. 175 ff.; BVerwGE 149, 117 ).

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Beamte sind in diesem Sinne durch ihr Dienst- und Treueverhältnis gehindert, mittels Tarifautonomie und kollektiver Kampfmaßnahmen, wie der Zurückhaltung ihrer Arbeitsleistung, Einfluss auf die Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses - und insbesondere ihre Bezüge - zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 und Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - NJW 2018, 2695; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 29).
  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Da Beamte und Richter durch ihr besonderes Dienst- und Treueverhältnis daran gehindert sind, im Wege der Tarifautonomie und durch kollektive Kampfmaßnahmen wie die Zurückhaltung ihrer Arbeitsleistung Einfluss auf die Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses - und insbesondere die Höhe ihrer Bezüge - zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 ; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 29), würde eine Reduzierung der Kontrolle des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Individualrechts auf nicht konkretisierbare Grundsätze und Maßstäbe de facto eine Preisgabe der dirigierenden Funktion der Verfassung und der Wächterfunktion des Bundesverfassungsgerichts bewirken.
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