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   BVerwG, 29.05.1956 - IV C 12.55   

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BVerwG, 29.05.1956 - IV C 12.55 (https://dejure.org/1956,1195)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1956 - IV C 12.55 (https://dejure.org/1956,1195)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1956 - IV C 12.55 (https://dejure.org/1956,1195)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 3, 308
  • NJW 1956, 1770
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Aufenthalt nimmt, wer auf eine gewisse Dauer verweilen will und sich deshalb der dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen wie Wohnung versichert oder sich doch zumindest darum bemüht (vgl. BVerwGE 3, 308 [312]).
  • BVerwG, 08.06.1956 - IV C 063.55

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BVerwG IV C 012.55 vom 29. Mai 1956, auf die verwiesen wird, grundsätzlich ausgeführt hat, ist nach dem Grundgesetz Freizügigkeit als die Regel anzusehen, die jeder Deutsche, auch der Sowjetzonenflüchtling, für sich in Anspruch nehmen kann, ohne zunächst gehalten zu sein, sein Recht dem Staat gegenüber darzutun oder gar nachzuweisen.

    Es vertritt damit offenbar die - nach den in der Entscheidung BVerwG IV C 012.55 entwickelten Grundsätzen - irrige Rechtsansicht, daß Freizügigkeit die Ausnahme und daher im Falle, daß ausreichende Feststellungen insoweit nicht möglich sind, zuungunsten des Antragstellers zu entscheiden sei.

    Daß es sich hierbei um kein wesentliches Merkmal der Lebensgrundlage handelt, ist bereits in den Entscheidungen BVerwG IV C 066.55 VOTL10. Februar 1956 und BVerwG IV C 012.55 vom 29. Mai 1956 des näheren ausgeführt.

  • BVerwG, 08.06.1956 - IV C 093.55

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BVerwG IV C 012.55 vom 29. Mai 1956, auf die verwiesen wird, grundsätzlich ausgeführt hat, ist nach dem Grundgesetz Freizügigkeit als die Regel anzusehen, die jeder Deutsche, auch der Sowjetzonenflüchtling, für sich in Anspruch nehmen kann, ohne zunächst gehalten zu sein, sein Recht der Behörde gegenüber darzutun oder gar nachzuweisen.

    Hierzu sei im übrigen hervorgehoben: Ebenso wie bei der Frage der Arbeitskraft, in deren Zusammenhang der Senat schon wiederholt auf die Fehlerhaftigkeit der gegenseitigen Verweisung im Rahmen des Notaufnahme- und Arbeitsvermittlungsverfahrens hingewiesen hat (vgl. z.B. BVerwG IV C 066.55), ist auch bei Rentenansprüchen davon auszugehen, daß insoweit eine Lebensgrundlage nicht etwa allein deshalb verneint werden könnte, weil die Verwirklichung dieser Ansprüche vor Erteilung der Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt nach der Handhabung der Behörden nicht durchführbar sei Hierbei würde es sich um Umstände handeln, die ausschließlich durch die mit dem Notaufnahmeverfahren verbundene Suspension der Freizügigkeit herbeigeführt sind, auf die sich die Aufnahmebehörde folgerichtig also nicht berufen kann (vgl. auch BVerwG IV C 012.55).

  • BVerwG, 08.06.1956 - IV C 043.55

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BVerwG IV C 012.55 vom 29. Mai 1956, auf die verwiesen wird, grundsätzlich ausgeführt hat, ist nach dem Grundgesetz Freizügigkeit als die Regel anzusehen, die jeder Deutsche, auch der Sowjetzonenflüchtling, für sich in Anspruch nehmen kann, ohne zunächst gehalten zu sein, sein Recht dem Staat gegenüber darzutun oder gar nachzuweisen.

    Ebensowenig kann dem Antragsteller schließlich entgegengehalten werden, daß er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Notaufnahme noch nicht mit Wohnraum versorgt sei (vgl. hierzu des näheren BVerwG IV C 066.55 und BVerwG IV C 012.55).

  • BVerwG, 08.06.1956 - IV C 054.55

    Rechtsmittel

    Urteil BVerwG IV C 012.55.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BVerwG IV C 012.55 vom 29. Mai 1956, auf die verwiesen wird, grundsätzlich ausgeführt hat, ist nach dem Grundgesetz Freizügigkeit als die Regel anzusehen, die jeder Deutsche, auch der Sowjetzonenflüchtling, für sich in Anspruch nehmen kann, ohne zunächst gehalten zu sein, sein Recht dem Staat gegenüber darzutun oder gar nachzuweisen.

  • BVerwG, 29.05.1956 - IV C 069.54

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in der gleichzeitig ergangenen Entscheidung BVerwG IV C 012.55, auf die verwiesen wird, grundsätzlich ausgeführt hat, ist nach dem Grundgesetz Freizügigkeit als die Regel anzusehen, die jeder Deutsche, auch der Sowjetzonenflüchtling, für sich in Anspruch nehmen kann, ohne zunächst gehalten zu sein, sein Recht dem Staat gegenüber besonders darzutun oder gar nachzuweisen.

    Es vertritt damit offenbar die - nach den in der Entscheidung BVerwG IV C 012.55 entwickelten Grundsätzen - irrige Rechtsansicht, daß Freizügigkeit die Ausnahme bilde und daß daher im Falle, daß ausreichende Feststellungen insoweit nicht möglich sind, zuungunsten des Antragstellers zu entscheiden sei.

  • BVerwG, 29.05.1956 - 17 C 032.55

    Rechtsmittel

    Freizügigkeit ist demnach, wie der Senat in der Entscheidung BVerwG IV C 012.55 vom 29. Mai 1956 ergänzend und grundsätzlich ausgeführt hat, nach geltendem Recht (insbesondere Art. 11 GG) als die Regel anzusehen, die jeder Deutsche, auch der Sowjetzonenflüchtling, für sich in Anspruch nehmen kann, ohne zunächst gehalten zu sein, sein Recht dem Staat gegenüber besonders darzutun oder gar nachzuweisen.

    Alle diese Gesichtspunkte, auf deren nähere Darlegung und Begründung in der Entscheidung BVerwG IV C 012.55 ausdrücklich nochmals Bezug genommen wird, hat das Berufungsgericht in keiner Weise berücksichtigt.

  • BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 70.81

    Einstellung von Lehramtsbewerbern - Zweite Ausbildungsphase - Vorbereitungsdienst

    Es liegt weiter auf der Hand, daß aus dem Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG, vgl. dazu BVerfGE 2, 266 [273]; 8, 95 [97]; BVerwGE 3, 308 [312]) keine Abstriche an solchen landesrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen von Bewerbern aus anderen Bundesländern verlangt werden können.
  • BVerwG, 22.08.1983 - 8 B 78.83

    Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch die

    Davon kann indes keine Rede sein, wenn - wie hier - eine Aufenthalts- oder Wohnsitznahme unter sachangemessenen Voraussetzungen von der Zahlung einer Kurabgabe abhängig gemacht wird (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1956 - BVerwG IV C 012.55 - BVerwGE 3, 308 [312 f.] und vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 29.60 - BVerwGE 12, 140 [162]).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94

    Wiedereinsetzung von Amts wegen - außergewöhnliche lange Postlaufzeit;

    Denn auf das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG, das auch das Recht auf Einreise zum Zwecke der ständigen Niederlassung im Bundesgebiet umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.5.1953, BVerfGE 2, 266 (273f.); Hailbronner in Handbuch des Staatsrechts, Band 4, § 131 Rn. 30), kann sich jeder Deutsche berufen, ohne daß er im Einzelfall gehalten wäre, sein Recht dem Staat gegenüber zunächst besonders darzutun oder die Erfüllung bestimmter Erfordernisse - wie etwa der in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RuStAG bezeichneten - nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.1956, BVerwGE 3, 308 (309); Hailbronner in Handbuch des Staatsrechts a.a.O., Rn. 29).
  • BVerwG, 08.08.1958 - VII C 228.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.06.1956 - IV C 0102.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.06.1956 - IV C 031.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.04.1961 - II B 59.60
  • BVerwG, 08.08.1958 - VII C 232.57

    Rechtsmittel

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