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   BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73   

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BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73 (https://dejure.org/1975,8)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.1975 - IV C 41.73 (https://dejure.org/1975,8)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 1975 - IV C 41.73 (https://dejure.org/1975,8)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfügung auf Beseitigung eines nicht genehmigten Waschgebäudes und Toilettengebäudes auf einem Campingplatz - Waschgebäude und Toilettengebäude als ein für den Fall der legalen Existenz eines Zeltplatzes vom Landesrecht geforderter "integrierender Bestandteil" - ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit von Camping- oder Zeltplätzen im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Toilettenhaus - Campingplatz - Außenbereich - Zeltplatz - Verfestigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 48, 109
  • NJW 1975, 2114
  • DVBl 1975, 506
  • DÖV 1975, 680
  • BauR 1975, 261
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 48.72

    Begriff der Grundstücksteilung i.S. von § 19 Abs. 3 BBauG; Erledigung des

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73
    Sieht man auf den demnach ausschlaggebenden Unterschied zwischen dem Außenbereich und dem Innenbereich, d.h. den "im Zusammenhang bebauten Ortsteil [en]" (§ 19 Abs. 2 BBauG), so kann auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Abgrenzung dieser beiden Bereiche schwerlich zweifelhaft sein, daß für Zeltplätze in der Regel Grundstücke des Innenbereichs nicht zur Verfügung stehen (vgl. zur einschlägigen Rechtsprechung insbesondere die Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20 [21], vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [233 ff.] und vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 31 [39 ff.]).

    Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist jedenfalls deshalb gegeben, weil das Gebäude "wegen seiner ... Bedeutung nicht als sonstiges Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden darf, sondern eine entsprechende förmliche Planung notwendig ist" (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - BauR 1974, 311 [313] im Anschluß an die Urteile vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - BRS 20, 128 [130 f.], vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 19.70 - DVBl. 1971, 588 [589], vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [236 f.] und vom 14. Dezember 1972 - BVerwG IV C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 21 [41]).

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73
    Sieht man auf den demnach ausschlaggebenden Unterschied zwischen dem Außenbereich und dem Innenbereich, d.h. den "im Zusammenhang bebauten Ortsteil [en]" (§ 19 Abs. 2 BBauG), so kann auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Abgrenzung dieser beiden Bereiche schwerlich zweifelhaft sein, daß für Zeltplätze in der Regel Grundstücke des Innenbereichs nicht zur Verfügung stehen (vgl. zur einschlägigen Rechtsprechung insbesondere die Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20 [21], vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [233 ff.] und vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 31 [39 ff.]).

    Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist jedenfalls deshalb gegeben, weil das Gebäude "wegen seiner ... Bedeutung nicht als sonstiges Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden darf, sondern eine entsprechende förmliche Planung notwendig ist" (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - BauR 1974, 311 [313] im Anschluß an die Urteile vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - BRS 20, 128 [130 f.], vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 19.70 - DVBl. 1971, 588 [589], vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [236 f.] und vom 14. Dezember 1972 - BVerwG IV C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 21 [41]).

  • BVerwG, 10.04.1968 - IV C 3.67

    Zulässigkeit eines Autokinos im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73
    Der Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Zulässigkeit eines Autokinos in BVerwGE 29, 286 getroffene Entscheidung gehe fehl, weil im Gegensatz zu den Camping- und Zeltplätzen Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit und der Licht- und Lärmeinwirkungen die Einrichtung eines solchen Kinos im Innenbereich als regelmäßig unvertretbar erscheinen ließen.
  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 10.71

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung des

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73
    Dabei wird - als ein stets einschlägiger öffentlicher Belang - namentlich in Rechnung gestellt werden müssen, daß "der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit grundsätzlich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzung bewahrt bleiben" soll, und zwar "insbesondere vor der Benutzung zum Wohnen - auch zum wochenend- und ferienmäßigen Wohnen" (Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109 S. 83 [87]).
  • BVerwG, 22.11.1968 - IV C 98.65

    Bodenverkehrsgenehmigung für eine Auflassung im Außenbereich;

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73
    Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist jedenfalls deshalb gegeben, weil das Gebäude "wegen seiner ... Bedeutung nicht als sonstiges Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden darf, sondern eine entsprechende förmliche Planung notwendig ist" (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - BauR 1974, 311 [313] im Anschluß an die Urteile vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - BRS 20, 128 [130 f.], vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 19.70 - DVBl. 1971, 588 [589], vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [236 f.] und vom 14. Dezember 1972 - BVerwG IV C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 21 [41]).
  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73
    Im vorliegenden Zusammenhang ist vor allen Dingen der zuletzt genannte Gesichtspunkt wichtig: Wochenendhäuser fallen nach allgemeiner Ansicht nicht unter das Privileg des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG (vgl. Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 [248]), obgleich sie ihre Zweckbestimmung im Außenbereich am besten erfüllen würden.
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73
    Sieht man auf den demnach ausschlaggebenden Unterschied zwischen dem Außenbereich und dem Innenbereich, d.h. den "im Zusammenhang bebauten Ortsteil [en]" (§ 19 Abs. 2 BBauG), so kann auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Abgrenzung dieser beiden Bereiche schwerlich zweifelhaft sein, daß für Zeltplätze in der Regel Grundstücke des Innenbereichs nicht zur Verfügung stehen (vgl. zur einschlägigen Rechtsprechung insbesondere die Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20 [21], vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [233 ff.] und vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 31 [39 ff.]).
  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 19.70

    Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen; Erforderlichkeit einer Bauleitplanung als

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73
    Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist jedenfalls deshalb gegeben, weil das Gebäude "wegen seiner ... Bedeutung nicht als sonstiges Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden darf, sondern eine entsprechende förmliche Planung notwendig ist" (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - BauR 1974, 311 [313] im Anschluß an die Urteile vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - BRS 20, 128 [130 f.], vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 19.70 - DVBl. 1971, 588 [589], vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [236 f.] und vom 14. Dezember 1972 - BVerwG IV C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 21 [41]).
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 13.73

    Außenbereichsvorhaben; Begriff der baulichen Anlage

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 13.73 - (S. 10) - dort zur Errichtung von Podestplatten, die der Aufstellung von Zelten dienen sollten - ausgesprochen, daß der Begriff des Vorhabens im Sinne der §§ 29 und 35 BBauG die jeweilige Funktion der baulichen Anlage einschließe.
  • BVerwG, 14.05.1969 - IV C 19.68

    Zulässigkeit von Fischerhütten im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 19.68 - (BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68] [2]) ausgesprochen, daß die "Verbindung der Worte 'im Außenbereich' und 'nur' ... mißverstanden" würde,.
  • BVerwG, 17.07.1967 - IV B 180.66

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Jagdhütte im Außenbereich

  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

    Von den übrigen Privilegierungstatbeständen unterscheidet sich diese Regelung insofern erheblich, als sie, ohne den Gegenstand bzw. die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist (vgl. BVerwGE 48, 109 und Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 53.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 150).

    Die Tatsache, daß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht ausdrücklich und positiv bestimmte bevorzugte Gegenstände benennt, darf nicht dahin mißverstanden werden, daß bei seiner Anwendung der Gegenstand und die Funktion des Vorhabens überhaupt keine Rolle spielen (vgl. BVerwGE 48, 109).

    Hiervon kann indes noch keine Rede sein, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (vgl. BVerwGE 48, 109), insbesondere dann, wenn jedermann, der über ein Grundstück an beliebiger Stelle im Außenbereich verfügt, ihn sich zur Errichtung einer baulichen Anlage dort zunutze machen könnte.

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 54.85

    Gesicherte Erschließung - Begriff - Zuwegung - Rechtliche Sicherung -

    Zwar hat der Senat ausgesprochen, daß die sachliche Angemessenheit einer förmlichen Planung darauf hindeuten kann, daß bestimmte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 (= § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) nicht im Außenbereich errichtet werden sollen (Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 -, BVerwGE 48, 109/111).

    Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB privilegiert wäre die Voliere des Klägers schließlich nur dann, wenn sie seinem Betrieb nicht nur dienen, sondern darüber hinaus zur Wahrnehmung des Zweckes erforderlich wäre (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 4 C 19.68 -, BVerwGE 34, 1 ; vgl. auch BVerwGE 48, 109).

  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

    Daß Wochenendhäuser nicht unter diese Vorschrift fallen, ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dieUrteile vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 [248], vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109] undvom 14. März 1975 - BVerwG IV C 41.73 - [S. 18], zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
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