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   VGH Baden-Württemberg, 03.09.2014 - 5 S 804/14   

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https://dejure.org/2014,25517
VGH Baden-Württemberg, 03.09.2014 - 5 S 804/14 (https://dejure.org/2014,25517)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 (https://dejure.org/2014,25517)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. September 2014 - 5 S 804/14 (https://dejure.org/2014,25517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung des Interesses an der Abwehr von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehender Beeinträchtigungen; Bemessung des Streitwerts einer Baunachbarklage

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 80a VwGO
    Streitwert bei Baunachbarklage im "Normalfall" 10.000 €

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baunachbarklage; Gebot der Rücksichtnahme; Musikschule; Streitwertkatalog 2013 Nr. 9.7.1; TA Lärm; Unbestimmtheit der Baugenehmigung

  • rechtsportal.de

    BauGB § 212a Abs. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
    Bewertung des Interesses an der Abwehr von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehender Beeinträchtigungen; Bemessung des Streitwerts einer Baunachbarklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BWGZ 2016, 175
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.08.1990 - 4 B 95.90

    Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte; Streitwert bei Nachbarklagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2014 - 5 S 804/14
    Denn vom "Normalfall" abweichende Umstände, die eine höhere oder geringere Bewertung des Interesses an der Abwehr der geltend gemachten Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.1990 - 4 B 95.90 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 100) rechtfertigten, liegen nicht vor.
  • OVG Niedersachsen, 09.08.2011 - 1 ME 107/11

    Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Vorlage von Lärm- und Geruchsgutachten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2014 - 5 S 804/14
    Denn dem könnte - worauf die Beigeladene zu Recht hinweist - im Hauptsacheverfahren noch ohne Weiteres dadurch Rechnung getragen werden, dass die der Baugenehmigung beigefügten Inhalts- und Nebenbestimmungen präziser gefasst oder zusätzliche Schutzmaßnahmen angeordnet werden, um den Nachbarbelangen der Antragstellerin erforderlichenfalls noch weitergehend Rechnung zu tragen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2011 - 1 ME 107/11 -, NVwZ 2012, 124).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2014 - 8 S 979/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2014 - 5 S 804/14
    Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache mit einem "mittleren" Wert von EUR 10.000,-- für angemessen erfasst (vgl. für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienhaus bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - sowie Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - 3 S 1400/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.09.2014 - 5 S 804/14
    Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache mit einem "mittleren" Wert von EUR 10.000,-- für angemessen erfasst (vgl. für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienhaus bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - sowie Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 8 S 702/19

    Garagen in Abstandsflächen; Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen

    Mit Blick darauf, dass sich der Kläger mit der den Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung bildenden Grenzgarage nur gegen eine nicht zum Aufenthalt von Menschen dienende Nebenanlage wendet, weicht sein für die Streitwertfestsetzung in Drittanfechtungsfällen allein maßgebliches Abwehrinteresse von der durchschnittlichen Bedeutung des Nachbarinteresses an der Abwehr von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehender Beeinträchtigungen ab, das nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichtshofs im "Normalfall" mit einem mittleren Streitwert von 10.000,-- EUR bewertet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.06.2017 - 8 S 1041/17 -, juris Rn. 6, und vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175 = juris Rn. 10, und vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19 -, juris Rn. 36 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14

    Nachbarschützende Wirkung; Baugrenze; Befreiung

    Im "Normalfall" ist daher ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, juris ).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

    Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse des Antragstellers in der Hauptsache mit einem "mittleren" Wert von 10.000 Euro für angemessen erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18

    Örtliche Bauvorschriften und Nachbarschutz bei der Bestimmung von Grenzabständen;

    Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache mit dem "mittleren" Wert von 10.000 Euro für angemessen erfasst, da es hier um ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnung geht, das gerade noch als "Normalfall" angesehen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 44 und vom 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris Rn. 10 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18

    Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Eilverfahren, wenn der Begünstigte von der

    Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragsteller in der Hauptsache mit dem Wert von 15.000 Euro für angemessen erfasst, da es hier um ein Sechsfamilienhaus und nicht um ein Einfamilien- oder kleineres Mehrfamilienhaus geht, für das im "Normalfall" ein Streitwert von 10.000 Euro angesetzt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 44 und vom 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 5 S 2291/15

    Allgemeines Wohngebiet und Verkehrslärm - Zulässigkeit einer gewerblichen

    Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013; Senatsbeschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2014 - 5 S 2616/13

    Reines Wohngebiet; SB-Verkaufsstand als Laden iSd BauNVO

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013 Nr. 9.7.1; der Streitwert erscheint im Hinblick auf die von dem Bauvorhaben ausgehenden geringen Beeinträchtigungen bereits mit dem unteren Wert des Rahmenvorschlags angemessen erfasst (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 8 S 1041/17

    Streitwert für eine störungspräventive Baunachbarklage gegen einen

    Denn maßgeblich für die Bedeutung einer Baunachbarklage ist - anders als bei der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. Nr. 9.1 ff. des Streitwertkatalogs 2013) - nicht die zur Genehmigung gestellte Art der baulichen Nutzung und daher auch nicht ohne Weiteres die Zahl der zur Genehmigung gestellten Anlagen, sondern das Interesse an der Abwehr der jeweils geltend gemachten (von der bzw. den genehmigten Anlagen ausgehenden) Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 4 B 95.90 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 100; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175).

    6 Daraus folgt freilich nicht, dass das Interesse des Antragstellers in der Hauptsache bereits mit dem (vom Verwaltungsgericht vervielfachten) "durchschnittlichen" bzw. "mittleren" Wert des Rahmenvorschlags in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 von 10.000,-- EUR (vgl. Senatsbeschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2014, a.a.O.) oder gar mit dem von der Beschwerde für richtig gehaltenen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR zutreffend bemessen wäre.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2017 - 8 S 2101/17

    Vorhabenbedingte Überlastung einer Erschließungsanlage; Rücksichtnahmegebot

    Insoweit erscheint die Hälfte des "mittleren" Werts (10.000,-- EUR) des Rahmenvorschlags angemessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, juris).
  • VG Freiburg, 06.02.2020 - 6 K 4494/19

    Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft - Unzuständigkeit

    Eine Abweichung vom "mittleren" Wert von 10.000,-- EUR (zur Einordnung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, Rn. 10, juris) ist hier deshalb angemessen, da sich die Antragsteller nicht lediglich gegen ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienhaus, sondern gegen ein weitaus größeres Vorhaben wenden.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2016 - 3 S 2660/15

    Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren; hier: baurechtliche

  • VG Freiburg, 09.01.2019 - 5 K 6358/18

    Nachbarschützende Wirkung von örtlichen Bauvorschriften; subjektiv-öffentliches

  • VG Karlsruhe, 25.10.2016 - 3 K 2150/16

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Waschparks

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2018 - 8 S 700/18

    Zulässigkeit einer Teilstattgabe unter Auflagen bei einem vorläufigen

  • VG Freiburg, 30.10.2014 - 4 K 1804/14

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung zur Erweiterung eines Gaststättenbetriebs

  • VG Münster, 14.04.2016 - 2 K 1348/15

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Teilnutzungsänderung der ehemaligen Schule für

  • VG Münster, 14.04.2016 - 2 K 1472/15

    Baugenehmigung zur Teilnutzungsänderung für Musikverein hinsichtlich

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