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   BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85   

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https://dejure.org/1986,45
BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85 (https://dejure.org/1986,45)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 (https://dejure.org/1986,45)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 (https://dejure.org/1986,45)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rabüro.de

    Zur Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots durch Art und Maß der baulichen Nutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 34 Abs. 1
    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsvorschriften; Erdrückende Nachbarbebauung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Baurecht - Bauvorhaben - Bauliche Nutzung - Einfügung in die Umgebung - Rücksichtnahmegebot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 128
  • DVBl 1986, 1271
  • BauR 1986, 542
 
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Wird zitiert von ... (751)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85
    Hiernach geht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das Rücksichtnahmegebot in dem Begriff des Einfügens auf (so ausdrücklich Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DVBl 1981, 928 = ZfBR 1981, 149); und unter den im Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - (BVerwGE 52, 122 ) näher dargelegten Voraussetzungen kann eine Baugenehmigung, die ein Vorhaben zuläßt, das sich nicht - "rücksichtsvoll" - einfügt, von dem betroffenen Nachbarn erfolgreich angefochten werden (vgl. Urteil vom 13. März 1981 a.a.O. und st.Rechtspr.).

    Auch das, was das Berufungsgericht zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgeführt hat, hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung stand: Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen und daß sich die vorzunehmende Interessenabwägung daran auszurichten hat, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist (vgl. Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - a.a.O. S. 126).

  • BVerwG, 22.11.1984 - 4 B 244.84

    Drittschützend - Rücksichtnahme - Bauordnungsrecht - Abstandsflächen - Einhaltung

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85
    Entgegen dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1984 - BVerwG 4 B 244.84 - stehe der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht entgegen, daß das Vorhaben die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhalte.

    Die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Beschluß des Senats vom 22. November 1984 - BVerwG 4 B 244.84 -(NVwZ 1985, 653 = ZfBR 1985, 95) beruht auf einem Mißverständnis: Richtig ist zwar, daß der Senat mit jenem Beschluß entschieden hat, daß, soweit ein Wohnbauvorhaben die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotene Abstandsfläche einhält, "darüber hinaus" für ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme "auf diese nachbarlichen Belange" kein Raum ist.

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85
    Hiernach geht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das Rücksichtnahmegebot in dem Begriff des Einfügens auf (so ausdrücklich Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DVBl 1981, 928 = ZfBR 1981, 149); und unter den im Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - (BVerwGE 52, 122 ) näher dargelegten Voraussetzungen kann eine Baugenehmigung, die ein Vorhaben zuläßt, das sich nicht - "rücksichtsvoll" - einfügt, von dem betroffenen Nachbarn erfolgreich angefochten werden (vgl. Urteil vom 13. März 1981 a.a.O. und st.Rechtspr.).

    Die hieraus gezogene Schlußfolgerung, die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, steht mit der Rechtsprechung des Senats durchaus im Einklang (vgl. zur erdrückenden Wirkung z.B. das Urteil des Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85
    Nach der Rechtsprechung des Senats fügt sich ein Vorhaben in der Regel dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält; es fügt sich jedoch - trotz Einhaltung des Rahmens - dann nicht ein, wenn es "an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem: auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene 'Bebauung' fehlen läßt" (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [386]).
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 19.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85
    Zutreffend ist schließlich auch die Meinung des Berufungsgerichts, es könne offenbleiben, ob der maßgebliche Bereich einem Mischgebiet entspricht und deswegen auch § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit §§ 6, 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 (BGBl I S. 1763) - BauNVO - anwendbar ist; denn insoweit gilt im Hinblick auf die gebotene Rücksichtnahme nichts anderes als bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauG (vgl. Einzelheiten hierzu im Urteil des Senats vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66 = ZfBR 1986, 44 ).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Der Senat hat aber andererseits klargestellt, daß die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften die Anwendung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots nicht generell ausschließe, wenn sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge (§ 34 Abs. 1 BBauG), weil es die gebotene Rücksichtnahme vermissen lasse (Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = ZfBR 1986, 247).
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (stRspr, Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 4 B 195.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189 S. 59; Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 114 S. 64).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Das eine läßt sich indes nicht vom anderen trennen, denn im Tatbestandsmerkmal des Einfügens ist das Rücksichtnahmegebot enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66, und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114).
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