Rechtsprechung
OLG Hamm, 04.05.1995 - 17 U 25/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 633
Anerkannte Regeln der Technik bei Altbau - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sanierte und modernisierte Altbauten: Sachmangel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Baugeräteversicherung: Vorsicht vor Unterversicherung! (IBR 1995, 495)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Altbaumodernisierung: Stellt jeder Normverstoß einen Mangel dar? (IBR 1996, 21)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1996, 213
- BauR 1995, 846
- ZfBR 1996, 96
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 18.11.1999 - 12 U 71/99
Gewährleistungsansprüche des Erwerbers eines älteren Wohnhauses insgesamt nach …
In der Folgezeit wurde diese Rspr. wiederholt bestätigt und auf verschiedene Fallkonstellationen zur Anwendung gebracht (BGH NJW 1988, 1972 = BauR 1988, 464 = WM 1988, 1028: Umgestaltung von Gewerberaum in eine Eigentumswohnung; BGHZ 108, 164 = NJW 1989, 2748: Umbau eines Bungalows in zwei Eigentumswohnungen; BGH NJW-RR 1990, 786 = BauR 1990, 466: Umwandlung eines Ladenlokals in Eigentumswohnungen; OLG Hamm BauR 1995, 846: Sanierung eines 1954 gebauten Mehrfamilienhauses und Aufteilung in Wohnungseigentum). - OLG Düsseldorf, 22.05.2003 - 5 U 33/00
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die …
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei Altbauten unter Umständen ein Eingriff in die alte Bausubstanz von den Erwerbern nicht erwartet wird und sie sich darüber im Klaren sind, dass sie einen Altbau mit den Nachteilen seiner alten Bausubstanz erwerben (vgl. OLG Hamm, BauR 1995, 846, 847;… Riedl in Heiemann/Riedl/Rusam, VOB, 8. Aufl., § 13, 38;… Köble, Rechtshandbuch Immobilien, Band 1, Kapitel 26, Rdnr. 42 a, 45 b;… Riedl in Festschrift für Soergel, Seite 247). - OLG Oldenburg, 28.02.2012 - 2 U 62/11
Entkoppelungssysteme entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Technik!
Dabei gilt aber, dass ohne besondere Vereinbarung oder Hinweise im Vertrag bei der vollständigen Erneuerung von Bauteilen grundsätzlich die Einhaltung dieser Regeln vereinbart ist (OLG Hamm, NJW-RR 96, 213).
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