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   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1995 - 10 B 3161/94   

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https://dejure.org/1995,10794
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1995 - 10 B 3161/94 (https://dejure.org/1995,10794)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.04.1995 - 10 B 3161/94 (https://dejure.org/1995,10794)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. April 1995 - 10 B 3161/94 (https://dejure.org/1995,10794)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit; Beplanter Innenbereich; Gebot der Rücksichtnahme; Überbaubare Grundstücksflächen; Abstandsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1996, 88
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Freiburg, 25.07.2012 - 4 K 2241/11

    Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot bei zulässiger Grenzbebauung

    Vielmehr gewinnt das Rücksichtnahmegebot auch unter dem Aspekt Besonnung, Belichtung und Belüftung gerade in Fällen der Doppel- und Reihenhausbebauung eine eigenständige Bedeutung (vgl. zu dieser Problematik mit einem anderen Ansatz - der Verstoß eines grenzständigen Anbaus gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme führt dazu, dass nicht nach "planungsrechtlichen Vorschriften" an die Grenze gebaut werden darf - auch OVG NRW, Beschluss vom 24.04.1995 - 10 B 3161/94 -, BauR 1996, 88).
  • OVG Sachsen, 25.02.1998 - 1 S 38/98

    Grenzanbau; Rechtliche Sicherung; Nachbargrundstück; Tiefe; Deckungsgleich;

    Auch wenn ein Vorhaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsBO einer Deckungsgleichheit oder auch nur Ähnlichkeit des äußeren Profils der Baukörper an der Grundstücksgrenze nicht bedarf, muß das Vorhaben den planungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere auch dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, genügen (vgl. OVG NW Urt. v. 13.12.1995, a.a.O. S. 638, Beschl. v. 24.4.1995, BauR 1996, 88).
  • VG Frankfurt/Oder, 22.01.2007 - 7 K 231/03

    Rücksichtnahmegebot bei Festsetzung offener Bauweise und vorhandener

    d) Dafür, dass das klägerische Gebäude sich - soweit § 34 BauGB einschlägig ist - etwa in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder sonst ein - über das oben ausgeführte gegebenenfalls hinausgehender - Rechtsverstoß vorliegt, der es außerdem noch an der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Grundstück fehlen ließe (vgl. insoweit zum Rücksichtnahmegebot u.a.: BayVGH, Urteil vom 15. April 1992 - 14 B 90.856 -, BauR 1992, 605; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. November - 1 S 670/98 -, LKV 1999, 412; Beschluss vom 25. Februar 1998 - 1 S 38/98 -, BRS 60 Nr. 106; OVG NW, Beschluss vom 24. April 1995 - 10 B 3161/94 -, BauR 1996, 88; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Mai 2000 - 7 K 906/98 -, S. 12 d. EA.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.1996 - 10 B 2384/96

    Planungsrecht; Bauordnungsrechtliches Abstandsflächenrecht

    Den Bedenken der Antragsteller hiergegen ist anderweit Rechnung getragen vgl. bereits OVG NW, Beschluß vom 24. April 1995 - 10 B 3161/94 - Baurecht 1996, S. 83.
  • VG Frankfurt/Oder, 23.05.2000 - 7 K 906/98

    Nachtragsbaugenehmigung bei Ergänzung der vorhandenen Baugenehmigung ;

    Auch im Übrigen "darf" i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgBO das Gebäude der Beigeladenen an die Grundstücksgrenze gebaut werden, da es sich auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfügt und es nicht - wie bereits dargelegt - die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt (vgl. zu diesen Erfordernissen etwa BayVGH, Urteil vom 15. April 1992 - 14 B 90.856 - BauR 1992, 605/ OVG Sachsen, Beschluss vom 30. November 1998 - 1 S 670/98 - LKV 1999, 412/ OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 1995 - 10 B 3161/94 - BauR 1996, 88 [OVG Nordrhein-Westfalen 24.04.1995 - 10 B 3161/94] ).
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