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   OLG München, 03.02.1998 - 9 U 3922/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3319
OLG München, 03.02.1998 - 9 U 3922/97 (https://dejure.org/1998,3319)
OLG München, Entscheidung vom 03.02.1998 - 9 U 3922/97 (https://dejure.org/1998,3319)
OLG München, Entscheidung vom 03. Februar 1998 - 9 U 3922/97 (https://dejure.org/1998,3319)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzansprüche wegen nicht ausreichenden Luftschutzes und Trittschallschutzes; Abschluss eines Baubetreuungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Luftschallschutz - DIN 4109

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Reihenhäuser in Wohnungseigentum: Welche Schallschutzanforderungen? (IBR 1999, 13)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Öko-Häuser: Geringerer Schallschutz zulässig? (IBR 1999, 4)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Muß Baubetreuer Eigenleistungen der Bauherren überwachen? (IBR 1999, 14)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1999, 282 (Ls.)
  • BauR 1999, 399
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.2007 - VII ZR 45/06

    Anforderungen an den Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern

    Auch gehen die Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte aufgrund sachverständiger Beratung übereinstimmend davon aus, dass bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zur Bauausführung bereits im maßgeblichen Zeitraum höhere Schalldämmwerte von jedenfalls 63 dB (OLG München, BauR 1999, 399, 401; IBR 2004, 197; OLG Düsseldorf, IBR 2004, 571; OLG Koblenz, IBR 2006, 98; OLG München, IBR 2006, 269, mit Volltext jeweils auf ibr-online.de) oder 67 dB (OLG Hamm, BauR 2001, 1262) zu erreichen waren.
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2012 - 23 U 112/11

    Unwirksame Abnahmeklausel: Der Dauerbrenner im Bauträgervertrag!

    Der vom LG herangezogenen Entscheidung des OLG München (9 U 3922/97, BauR 1999, 399) habe insoweit ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen, als dort die Ausführung eines zweischaligen Wandaufbaus vertraglich vereinbart gewesen sei.

    Der Erwerber einer Wohnung oder Doppelhaushälfte mit üblichen Komfort- und Qualitätsansprüchen darf in der Regel einen diesem Wohnraum entsprechenden Schallschutz erwarten, der sich nicht nur aus den Schalldämmmaßen nach DIN 4109 ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2009, VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225; vgl. bereits BGH, Urteil vom 14.06.2007, VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2007, 17 U 19/07, NZM 2009, 587; OLG München, Urteil vom 03.02.1998, 9 U 3922/97, BauR 1999, 399).

    Für die Beurteilung des notwendigen Schallschutzes kommt es grundsätzlich nicht auf die Rechtsform des Objekts an (Realteilung bzw. eigenes Grundbuchblatt oder Wohnungseigentum), sondern maßgeblich ist bzw. sind allein die vertragliche Sollbeschaffenheit bzw. die bautechnischen Gegebenheiten (vgl. OLG München, Urteil vom 03.02.1998, 9 U 3922/97, BauR 1999, 399, dort Leitsatz 2 bzw. Rn 31 mwN).

    Die Beklagte stützt sich auch ohne Erfolg darauf, der vom LG herangezogenen Entscheidung des OLG München vom 03.02.1998 (9 U 3922/97, BauR 1999, 399) habe insoweit ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen, als dort die Ausführung eines zweischaligen Wandaufbaus vertraglich vereinbart gewesen sei und insoweit habe auch der Sachverständige Müller fehlerhaft als vertragliche Sollbeschaffenheit einen zweischaligen Wandaufbau zugrundegelegt.

  • OLG München, 28.05.2003 - 15 U 3660/00

    Schadensersatz für mangelhafte Schalldämmung

    Der Sachverständige hat dort festgestellt, dass "die übliche Ausführung für Haustrennwände bei Reihenhäusern eine zweischalige Konstruktion" sei; dies entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1169; OLG Düsseldorf BauR 1991, 752, 753; OLG Stuttgart BauR 1996, 718; OLG München Az. 9 U 3922/97).

    Ohnehin erlaubt auch das Bemühen um eine kostensparende Bauweise nicht die Nichteinhaltung der Regeln der Technik beim Schallschutz (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1991, 752, 753; OLG München 9 U 3922/97).

    Das erforderliche Schallschutzmaß verringert sich auch nicht dadurch, dass die Reihenhäuser aus Gründen der Bauleitplanung ohne Realteilung des Grundstücks errichtet wurden (vgl. OLG München 9 U 3922/97).

    Zudem wurde bereits im Urteil vom 3.2.1998 (Verfahren OLG München 9 U 3922/97; Anlage K 6) im Einzelnen dargelegt; dass der Hinweis in Inhalt und Aufbau irreführend und daher nicht geeignet ist, die Rechte der Bauherren zu beschränken.

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 5 U 43/11

    Architektenhaftung: Planungsfehler wegen nicht dem Stand der Technik

    Am 15. Juli 1999 (s. B 29) hat die Klägerin sich an das Ingenieurbüro Dr. S... + B... GmbH gewandt und wegen Bedenken, ob im Hinblick auf das Urteil des OLG München vom 03.02.1998, BauR 1999, 399 der Schallschutz ausreicht, um Bestätigung gebeten, dass eine betonierte Haustrennwand mit 25 cm Stärke das Schalldämmmaß von 57 dB nach DIN 4109 erfülle, woraufhin das Ingenieurbüro auf den bereits geführten Schallschutznachweis vom 04.11.1998 verwies (B 30).

    Erstmals hat, wie die Klägerin unabhängig von einer Aufklärung durch die Beklagten richtig erkannt hat, das OLG München am 03.02.1998 (BauR 1999, 399) ausdrücklich entschieden, dass nur eine zweischalige Haustrennwand den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche.

    Auch in den nach Bekanntwerden des Urteils des OLG München BauR 1999, 399 verwendeten Baubeschreibungen hat die Klägerin die erst danach gewonnenen Erwerber nicht weiter über diese Punkte aufgeklärt.

  • LG Düsseldorf, 04.08.2011 - 14e O 56/10

    Geltendmachung der Rechte der Erwerber wegen Mängel an der Bausubstanz des

    Unerheblich ist hingegen die für das Objekt gewählte Rechtsform (OLG München BauR 1999, 399 ff., zitiert nach juris Rz. 31).

    Dies führt dazu, dass die einschlägigen Normen im Bereich des Luft- und Trittschallschutzes für Einfamilienreihenhäuser einzuhalten sind (OLG München BauR 1999, 399 ff.).

  • OLG München, 19.05.2009 - 9 U 4198/08

    Bauvertrag: Anforderungen an den Schallschutz bei Vereinbarung eines im

    Um eine Unterschreitung des üblichen Qualitäts- und Komfortniveaus wirksam zu vereinbaren, wäre jedoch ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich, dass durch diese Regelung die allgemein anerkannten Regeln der Technik unterschritten werden (vgl. OLG München, Urteil vom 03.02.1998 - 9 U 3922/97 = IBR 1999, 4 = BauR 1999, 399).
  • LG München I, 25.07.2008 - 18 O 2325/08

    Mängelhaftung beim Bauvertrag: Anforderungen an den vertragliche vereinbarten

    Der vermeintlich abschließende Hinweis in der Baubeschreibung auf die technische Norm ändert nichts an dieser Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (vgl. OLG München, IBR 1999, 4).
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