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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.05.1999 - 8 U 35/99   

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OLG Hamburg, 14.05.1999 - 8 U 35/99 (https://dejure.org/1999,3500)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.1999 - 8 U 35/99 (https://dejure.org/1999,3500)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. Mai 1999 - 8 U 35/99 (https://dejure.org/1999,3500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Wirksamkeit eines Barsicherheitseinbehalts bei Werkverträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung gegen Inanspruchnahme aus Bürgschaft auf erstes Anfordern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Immer wieder: Bürgschaft auf erstes Anfordern! (IBR 1999, 315)

Papierfundstellen

  • BauR 1999, 1059 (Ls.)
  • BauR 2000, 445
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2001 - 23 W 46/01

    Verhinderung der Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft auf erstes

    Wegen dieser geringen Anforderungen an die Zahlungspflicht des Bürgen muss dem Schuldner nach allgemeiner Auffassung die Möglichkeit eingeräumt werden, sich im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger zur Wehr zu setzen (OLG München BauR 1996, 859 f.; KG BauR 1997, 665 f.; OLG Hamburg BauR 2000, 445 f.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rn. 372 mwN.).

    Auch in diesem Fall kann aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs nur dann durchgreifen, wenn seine tatsächlichen Grundlagen auf der Hand liegen oder zumindest liquide beweisbar sind (oben aa), die Berechtigung des Einwandes sich also aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne weiteres ergibt (BGH aaO.; OLG Hamburg BauR 2000, 445 f.; OLG Hamm aaO.).

    Dies gilt nicht nur, wenn der Schuldner eine nach den Vertragsabsprachen mit dem Gläubiger nicht geschuldete Bürgschaft auf erstes Anfordern erteilt hat (KG BauR 1997, 665, 666 f.), sondern auch dann, wenn die zugrunde liegenden Formularklauseln nach § 9 AGBG unwirksam sind (BGHZ 136, 27, 31 ff. = NJW 1997, 2598, 2599; NJW 2000, 1863, 1864; NJW 2001, 1857, 1858; OLG München BauR 1996, 859; OLG Hamburg BauR 2000, 445, 447).

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur Einwendungen des Hauptschuldners ohne jede Differenzierung den für den Bürgen entwickelten Beweisanforderungen unterstellt werden (KG BauR 1997, 665, 666 f.; OLG Köln BauR 1998, 555, 557 f.; OLG Hamburg BauR 2000, 445 f.; OLG Hamm BauR 2000, 1350, 1351; Werner/Pastor aaO., Rn. 373), vermag der Senat dem nicht zu folgen, da hierbei nicht hinreichend zwischen dem Bürgschaftsverhältnis und den Rechtsbeziehungen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger unterschieden wird.

    Damit unterliegt aber auch der Nachweis, dass die der Sicherheitsgewährung zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen allgemeine Geschäftsbedingungen sind, im Rechtsstreit zwischen Schuldner und Gläubiger als Parteien des Sicherungsvertrages nicht den für die Einwendung des Bürgen geltenden strengen Beweisanforderungen (i.E. ebenso OLG München BauR 1996, 859 f.; aA. KG BauR 1997, 665, 666; OLG Hamburg BauR 2000, 445 f.; OLG Hamm BauR 2000"1350, 1351).

    Dieser Anspruch, den der Antragsstellerin gemäß § 404 BGB auch gegenüber der Antragsgegnerin als Zessionarin der Rechte aus der Bürgschaft zusteht (vergl. OLG Hamburg BauR 2000, 445, 447), kann nach § 935 ZPO durch die begehrte Unterlassungsverpflichtung gesichert werden (OLG München BauR 1996, 859; OLG Hamburg aaO.).

  • OLG Jena, 30.05.2000 - 5 U 1433/99

    Formularmäßige Vereinbarung der Überlassung einer (Gewährleistungs-)Bürgschaft

    (BGH, a. a. 0., S. 31/32; ebenso OLG Hamburg BauR 2000, 445, 446 f).

    So trägt die Verfügungsklägerin bei dem vereinbarten Sicherheitseinbehalt über die gesamte Laufzeit das Insolvenzrisiko der Verfügungsbeklagten, denn ein Sonderkonto ist kein Sperrkonto, verhindert also nicht den abredewidrigen Zugriff des Auftraggebers und eine zweckwidrige Verwendung des auf diesem Konto befindlichen Kapitals (so auch OLG Hamburg, Baurecht 2000, 445, 446/447).

    Im übrigen läßt die Verzinsungsregelung nicht erkennen, ob die für das Konto vereinbarte Verzinsung überhaupt nennenswert ist (vgl. OLG Hamburg, Baurecht 2000, 445, 447, wonach auch eine Verzinsung von 5 % p.a. das Liquiditätsrisiko nicht annähernd zu kompensieren vermag).

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2005 - 5 U 91/04

    Unangemessene Benachteiligung nach § 9 AGBG durch pauschale Sicherungsabrede mit

    8 U 25/99, BauR 2000, 445, 446).

    Soweit der Barsicherheitseinbehalt durch die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, Ziffer 8.2 1.Absatz BVB, weicht auch das vom in § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB niedergelegten Grundsatz ab, dass dem Bürgen die Einwendungen und Einreden des Hauptschuldners zustehen und der Gläubiger der Hauptschuld das Entstehen und die Fälligkeit der verbürgten Hauptschuld im Bürgschaftsfall darlegen und beweisen muss (vgl. OLG Hamburg, BauR 2000, 445, 446).

  • OLG München, 28.03.2001 - 27 U 940/00

    Aushandeln von Geschäftsbedingungen durch Absehen von der Verwendung einzelner

    Zur näheren Begründung hat sich die Verfügungsklägerin darauf berufen, die Inanspruchnahme der Bürgschaft würde sich als offenkundig rechtsmissbräuchlich darstellen, was den einstweiligen Rechtsschutz gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern eröffnet (vgl. OLG Hamburg BauR 2000, 445; OLG Köln BauR 2000, 1228).
  • OLG Naumburg, 16.02.2001 - 6 U 54/00

    Sicherheitsleistung nach Abnahme des Werks

    Sowohl das Hanseatische OLG Hamburg (Urteil vom 14. Mai 1999 - 8 U 35/99 - BauR 2000, 445 ) als auch das Thüringer OLG (Urteil vom 30. Mai 2000 - 5 U 1433/99 - OLG-NL 2000, 176) halten es im Hinblick auf die Liquiditätsnachteile und das Insolvenzrisiko für eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, wenn er die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers entweder durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern oder durch einen 5 %igen Bareinbehalt für 5 Jahre sichern muss.
  • OLG Köln, 14.01.2002 - 11 U 96/01

    Im Bauvertrag vereinbarte Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Dem gegenüber können, wie die Verfügungsklägerin zutreffend darlegt, Gewährleistungsbürgschaften, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, unwirksam sein (vgl. BGHZ 136, 27, 32 f. = NJW 1997, 2598, 2599; BGH, NJW 2000, 1863, 1864 = BauR 2000, 1052, 1053; OLG Hamburg, BauR 2000, 445, 446; OLG München, BauR 1995, 859, 860; siehe aber: OLG München, BauR 2001, 1618, 1620 ff.; OLG Hamburg, BauR 1997, 668 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 07.12.1999 - 3 W 31/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6031
OLG Stuttgart, 07.12.1999 - 3 W 31/99 (https://dejure.org/1999,6031)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.1999 - 3 W 31/99 (https://dejure.org/1999,6031)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - 3 W 31/99 (https://dejure.org/1999,6031)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gleichstellung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung mit einer Rücknahme eines Antrags in einem Kostenfestsetzungsverfahren

  • ibr-online

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO §§ 485, 494a, 91a
    Übereinstimmende Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2000, 445
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.2004 - V ZB 57/03

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

    Um so weniger geht es an, über die Regelung des § 91a Abs. 1 ZPO hinaus (vgl. zur Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erklärung der Erledigung eines selbständigen Beweisverfahrens einerseits OLG Hamm OLGR 1999, 220; OLG München BauR 2000, 139; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a Rdn. 146; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdn. 65, § 91a Rdn. 3; Stein/Jonas/Leipold, aaO, vor § 485 Rdn. 8; Thomas/Putzo, aaO, § 494a Rdn. 6; Zöller/Herget, aaO, § 494a Rdn. 5; Notthoff, JurBüro 1998, 61; Lindacher, JR 1999, 278 f; anderereseits OLG Hamburg MDR 1998, 242; OLG Dresden JurBüro 1999, 594; OLG Stuttgart BauR 2000, 445; KG MDR 2002, 422; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 91 Rdn. 193) dem Antragsgegner ohne ein Verfahren in der Hauptsache und ohne Zustimmung zur Erledigungserklärung die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.
  • BGH, 09.05.2007 - IV ZB 26/06

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung eines selbständigen

    Demgegenüber sind das HansOLG Hamburg (MDR 1998, 242) für den Fall der Anerkennung von Mängeln im Bauprozess der Anwendung von § 91a ZPO entgegengetreten, ebenso das OLG Stuttgart (BauR 2000, 445) sowie das KG (MDR 2002, 422) bei Erledigung eines selbständigen Beweisverfahrens nach Zahlung zurückbehaltenen Werklohns (gleichfalls ablehnend OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2005, 453; OLG Schleswig BauR 2006, 870).
  • OLG Stuttgart, 28.07.2006 - 10 W 57/06

    Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren: Fall der übereinstimmenden

    Die Möglichkeit der Anwendung von § 91 a ZPO wird unter Hinweis auf die praktischen Bedürfnisse für eine solche Entscheidung teilweise vertreten (vgl. etwa OLG München, BauR 2000, 139; OLG Dresden BauR 2003, 1608; Zöller-Herget, ZPO 25. Aufl., § 494 Rz. 5; Thomas/Putzo, 27. Aufl., § 494 Rz. 5), von dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung jedoch abgelehnt ( so etwa OLG Schleswig, BauR 2006, 870; OLG Düsseldorf, BauR 2005, 1974; KG Berlin, BauR 2001, 1951; OLG Stuttgart BauR 2000, 445; OLG Hamburg MDR 98, 242).
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