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   OLG Brandenburg, 16.12.1999 - 12 U 34/99   

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https://dejure.org/1999,3665
OLG Brandenburg, 16.12.1999 - 12 U 34/99 (https://dejure.org/1999,3665)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.1999 - 12 U 34/99 (https://dejure.org/1999,3665)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - 12 U 34/99 (https://dejure.org/1999,3665)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zusätzlicher Honoraranspruch des Architekten wegen verlängerter Bauzeit? Anforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 631 § 642; HOAI § 6 § 16
    Ansprüche des Architekten bei Bauzeitüberschreitung

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauzeit verdoppelt: Zusatzhonorar? (IBR 2001, 496)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Müssen Mehraufwendungen bei der Objektüberwachung bezahlt werden? (IBR 2001, 553)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2002, 233 (Ls.)
  • BauR 2001, 1772
  • ZfBR 2001, 538
  • ZfBR 2001, 543
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 10.05.2007 - VII ZR 288/05

    Umfang der Schriftformvereinbarung in einem Architektenvertrag; Anforderungen an

    Dieser Anspruch hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass er noch während der Durchführung des Bauvorhabens geltend gemacht wird (a.A. Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 607, 612 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772, 1773).

    Zu Recht wird deshalb zu der vom Berufungsgericht bereits früher vertretenen Auffassung (BauR 2001, 1772, 1775) angemerkt, dass die zu § 10 Abs. 5 GOA entwickelten Überlegungen unkritisch übernommen würden, wenn man sie auf die Regelung in § 6.3 des Vertrages anwenden würde (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876b).

  • BGH, 30.09.2004 - VII ZR 456/01

    Vereinbarung eines Anspruchs auf Entgelterhöhung für die Bauüberwachung bei

    Die Klausel wird überwiegend für wirksam gehalten (so OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772; Hartmann, HOAI, § 4 Rdn. 52; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rdn. 96; zweifelnd: Löffelmann, BauR 1994, 597; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 908; a.A.: Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 4 Rdn. 24; Knipp in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 7 Rdn. 77).
  • OLG Celle, 06.10.2021 - 14 U 39/21

    Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Umbauzuschlags bei

    Der tatsächliche Mehraufwand muss in der Weise dokumentiert werden, dass der Zeitaufwand für das überlange konkrete Bauvorhaben demjenigen im Normalfall gegenüberzustellen ist (Senat, Urteil vom 27. Februar 2003 - 14 U 31/01 -, Rn. 27; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 12 U 34/99 -, Rn. 56, juris).
  • OLG Dresden, 04.08.2005 - 9 U 738/04

    Mehrlohn bei Überschreitung der Regelbauzeit?

    Rechtsprechung, wie beispielsweise die zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg in BauR 01, 1772, mit anders lautenden Berechnungsmodellen, sei nicht entscheidungserheblich, weil nach den dortigen Klauseln lediglich ein Anspruch auf noch abzuschließende Verhandlungen bestand.

    a) Es ist anerkannt, dass als Grundlage für Ansprüche wegen außergewöhnlich langer Dauer auch eine Regelung genügt, wonach die Parteien sich bei Bauzeitverlängerung zur Honoraranpassung verpflichten (vgl. OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rn. 93).

  • KG, 15.03.2005 - 27 U 399/03

    Architektenhonorar: Anspruch des Architekten auf Mehraufwandsvergütung bei

    Die ihr hierdurch seit Beauftragung durch die Beklagte im März 1998 entstandenen Mehraufwendungen betragen an Lohn- und Personalkosten unter Berücksichtigung der vom Oberlandesgericht Brandenburg - Baurecht 2001 1772 ff. - aufgestellten Grundsätze unter Abzug der geleisteten Zahlungen 1.423.903,89 Euro (Anlage K 59).

    25 a) Die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Baurecht 2001, 1772 ff.) dargestellte Berechnungsmethode steht im Widerspruch zum Preisrecht der HOAI und kann auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragen werden.

  • OLG Celle, 27.02.2003 - 14 U 31/01

    Anspruch auf Ingenieurhonorar; Vereinbarung von Zusatzvergütung für

    Nach § 74 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 und 3 HOAI kann eine Abrechnung nach Zeithonorar aber nur bei anrechenbaren Kosten bis zu 50.000 DM oder über 50 Mio. DM wirksam vereinbart werden (vgl. auch OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772 ff., 1774 f.).
  • LG Düsseldorf, 07.05.2002 - 10 O 236/00

    Vergütungsanspruch eines Architekten wegen verlängerten Bauzeit auf Grund eines

    Auch das von der Beklagten vorgelegte Urteil des, Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.12.1999 (12 U 34/99, BI.
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