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   OLG Hamm, 27.06.2005 - 13 U 193/04   

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https://dejure.org/2005,4966
OLG Hamm, 27.06.2005 - 13 U 193/04 (https://dejure.org/2005,4966)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2005 - 13 U 193/04 (https://dejure.org/2005,4966)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Juni 2005 - 13 U 193/04 (https://dejure.org/2005,4966)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönliche Haftung der Geschäftsführer nach Insolvenz; Schadensersatz wegen vorsätzlicher Zweckentfremdung von Baugeld; Baugeldverwendungspflicht zur Befriedigung der Forderungen aus Werk-, Dienst- oder Lieferungsverträgen; Entstehung der Verwendungspflicht zum ...

  • Judicialis

    BGB § 94 Abs. 2; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 348; ; BGB § 348 a; ; BGB § 366; ; BGB § 823 Abs. 2; ; GSB §§ 1 ff; ; GSB § 1 Abs. 1; ; GSB § 1 Abs. 3; ; GSB § 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GSB § 1
    Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Baugeldverwendungspflicht, § 1 Abs. 1 GSB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überziehungskredit auch i.H.d. nicht abgerufenen Betrages Baugeld!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    GSB: Überziehungskredit ist auch in Höhe des nicht abgerufenen Betrages Baugeld! (IBR 2006, 444)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 123
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 47/80

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person für die Verwendung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 13 U 193/04
    Sie ist deshalb Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 62; § 648, Rn. 6 m.w.N.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. 2004, 1. Teil, Rn. 111; BGH NJW 1982, 1037).
  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 287/85

    Darlegungs- und Beweislast des Baugläubigers

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 13 U 193/04
    Führt der Bauschuldner - wie hier - kein Baubuch, kehrt sich die Beweislast um und er muss darlegen und beweisen, dass das Baugeld oder Teile davon nicht zur Bestreitung der Baukosten bestimmt waren (BGH NJW 1987, 1196).
  • BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89

    Einbau einer Einbauküche in die vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 13 U 193/04
    Nach der vom BGH vertretenen Auffassung ist entscheidend, ob sich die Leistung auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes bezieht (BGH NJW-RR 1990, 787).
  • BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 4/86

    Ersuchen des Dienstvorgesetzten zur bevorzugten Bearbeitung bestimmter Verfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 13 U 193/04
    d) Dass das Landgericht hier unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH NJW 1987, 1197) gemeint hat, es sei davon auszugehen, dass alle Zuflüsse in vollem Umfang Baugeld seien und deshalb der Höchstbetrag des Kontokorrentkredits übernommen werden müsse, bleibt zweifelhaft; richtig ist allein, dass diese genannten Positionen der von den Beklagten vorgelegten Auflistungen nicht prüffähig sind.
  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 109/90

    Anwendung auf Architektenleistungen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 13 U 193/04
    Maßgeblich für die Entscheidung ist die Verwendungspflicht, die erst entsteht, wenn der Baugeldempfänger das Baugeld empfangen hat (BGH BauR 1991, 237); es wird insoweit an die tatsächliche Verfügungsgewalt über den grundbuchlich gesicherten Kredit angeknüpft, so dass die Verwendungspflicht dann entsteht, wenn der Bauschuldner über das Baugeld verfügen kann.
  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 270/86

    Begriff der Kosten eines Baues; Begriff des Baugeldes; Behandlung von Baugeld

    Auszug aus OLG Hamm, 27.06.2005 - 13 U 193/04
    Die Bestimmung enthält das Verbot der zweckwidrigen Verwendung und das Gebot der zweckentsprechenden Verwendung (vgl. BGH BauR 88, 107).
  • BGH, 20.12.2012 - VII ZR 187/11

    Sicherung von Baugeldforderungen: Baugeldverwendungspflicht für vom

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm (BauR 2006, 123, 125; ebenso Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB, 18. Aufl., Anhang 1 Rn. 264, zu § 1 BauFordSiG) annimmt, ein Empfang von Baugeld liege schon dann vor, wenn ein Kontokorrentkredit ohne triftigen Grund, der darin liegen könnte, dass andere Zuflüsse ausreichen oder wider Erwarten eigene Mittel eingesetzt werden sollen, nicht abgerufen wird, findet das in § 1 Abs. 1 GSB keine hinreichende Grundlage.
  • LG Essen, 04.04.2014 - 17 O 273/13

    Auch Kaufpreiszahlungen sind Baugeld!

    Auch das durch Grundschuld gesicherte Darlehen aus der Kontokorrentlinie dürfte nach Einschätzung der Kammer als Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BaufordSiG anzusehen sein (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.06.2005, Az. 13 U 193/04).

    Als Baugeld, und zwar im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BaufordSiG, sind aber ebenfalls die Kaufpreiszahlungen der Erwerber der sechs Eigentumswohnungen anzusehen, die die ### GmbH bereits unter dem 22.07.2010 verkauft hatte, und zwar soweit die Zahlungen die Herstellung des Baus abdeckten (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 27.06.2005, Az. 13 U 193/04).

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