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   BGH, 11.05.2006 - VII ZR 300/04   

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https://dejure.org/2006,1520
BGH, 11.05.2006 - VII ZR 300/04 (https://dejure.org/2006,1520)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - VII ZR 300/04 (https://dejure.org/2006,1520)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04 (https://dejure.org/2006,1520)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Architekten; Anforderungen an die Abnahme eines Architektenwerkes; Auslegung einer Klausel der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude im Hinblick auf eine Vereinbarung über eine Teilabnahme; ...

  • Judicialis

    BGB § 638

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 638
    Formularmäßige Vereinbarung über die Abnahme von Architektenleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AVA-Klausel 6.2: keine Vereinbarung über Teilabnahme!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einheitsarchitektenvertrag (AVA) begründet keinen Anspruch auf Teilabnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einheitsarchitektenvertrag (AVA) gibt keinen Anspruch auf Teilabnahme! (IBR 2006, 450)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1248
  • MDR 2006, 1221
  • NZBau 2006, 519
  • BauR 2006, 1332
  • ZfBR 2006, 560
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.1994 - VII ZR 20/93

    Pflichten des mit der Objektüberwachung betrauten Architekten; Beginn der

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - VII ZR 300/04
    Ein Architekt kann eine Abnahme in Teilen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111, 115).

    Danach muss der Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen und ist vom Architekten, der sich darauf beruft, zu beweisen (Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93 aaO).

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - VII ZR 300/04
    a) Die Auslegung der Klausel in Abschnitt 6.2 AVA kann der Senat wegen der Möglichkeit einer unterschiedlichen Auslegung durch ein Land- und Oberlandesgericht uneingeschränkt vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321).
  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09

    Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung;

    Der Senat hat für die fast gleichlautende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) bereits entschieden, dass diese keine Vereinbarung über eine Teilabnahme enthält (Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, BauR 2006, 1332 = NZBau 2006, 519 = ZfBR 2006, 560).
  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 19/12

    Ingenieurvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Verkürzung der

    enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 der §§ 55 und 57 HOAI (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991) zu erbringenden Leistungen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, VII ZR 300/04, BauR 2006, 1332 = NZBau 2006, 519).

    Auch als konkludente Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen kann die Bezahlung einer solchen Rechnung grundsätzlich nicht gewertet werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, BauR 2006, 1332, 1333 = NZBau 2006, 519).

    Eine Teilabnahme setzt grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung voraus, in der der Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme wegen der schwerwiegenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, aaO).

    Diese Klausel legt den Beginn der Verjährungsfrist für den Fall einer Abnahme der bis zur Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistungen fest; eine Verpflichtung zu einer Teilabnahme wird damit jedoch nicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, aaO zu einer vergleichbaren Klausel).

    Mit der Formulierung in § 5 Abs. 3 AVI wird damit keine Teilabnahme geregelt, sondern der Beginn der Verjährung, sofern eine solche stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, aaO Rn. 13 bei juris; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil Rn. 402).

  • BGH, 08.09.2016 - VII ZR 168/15

    Zulässigkeit eines Grundurteils: Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf

    Diese Bestimmung legt vielmehr den Beginn der Verjährungsfrist für den Fall einer Abnahme der bis zur Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistungen fest (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, aaO Rn. 29; Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 55; Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, BauR 2006, 1332, 1333, juris Rn. 13 = NZBau 2006, 519, je zu vergleichbaren Klauseln).
  • OLG Jena, 19.07.2007 - 1 U 669/05

    Voraussetzungen für den Erlaß eines Vorbehaltsurteils - Umfang der

    In der Abrechnung und Bezahlung des Honorars für die Phasen 1 bis 8 liegt keine Teilabnahmevereinbarung (BGH BauR 2006, 1332 ff.).
  • OLG München, 13.12.2011 - 9 U 2533/11

    Gewährleistung im Bauvertrag: Anfechtbarkeit einer objektiv verfrühten

    Trotzdem liegt eine voll wirksame Vorwegabnahme vor (dazu BGH BauR 2006, 1332 und BGHZ 125, 111; OLG Brandenburg BauR 2003, 1054; Hanseatisches OLG Hamburg IBR 2003, 528).
  • LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
    Auch als konkludente Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen kann die Bezahlung einer solchen Rechnung grundsätzlich nicht gewertet werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 VII ZR 300/04, BauR 2006, 1332, 1333 = NZBau 2006, 519 ).

    Eine Teilabnahme setzt grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung voraus, in der der Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme wegen der schwerwiegenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, aaO).

    Diese Klausel legt den Beginn der Verjährungsfrist für den Fall einer Abnahme der bis zur Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistungen fest; eine Verpflichtung zu einer Teilabnahme wird damit jedoch nicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, aaO zu einer vergleichbaren Klausel).

    Mit der Formulierung in § 5 Abs. 3 AVI wird damit keine Teilabnahme geregelt, sondern der Beginn der Verjährung, sofern eine solche stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, aaO Rn. 13 bei juris; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil Rn. 402).

  • OLG Dresden, 17.06.2010 - 10 U 1648/08

    Architektenhaftung: Verjährung im Stufenauftrag

    Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, NZBau 2006, S. 519/20; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rn 2400, S. 1453/4), regelt § 6.2 der AVA lediglich den Beginn der Verjährung für den Fall, dass tatsächlich eine Teilabnahme der Objektüberwachungsleistungen des Architekten stattgefunden hat.

    Der Umstand, dass die Klägerin die Schlussrechnung des Beklagten vom 20. Juli 1999 ausgeglichen hat, reicht hierfür als Indiz jedenfalls für sich allein genommen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, NZBau 2006, S. 519/20).

  • OLG Stuttgart, 30.11.2017 - 10 U 118/17

    Architektenvertrag: Auslegung der Aufforderung des Bestellers zur endgültigen

    Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung vom 11. Mai 2006 (VII ZR 300/04) ausgeführt, dass aus der Bezahlung der Schlussrechnung nicht mit der erforderlichen Klarheit der rechtsgeschäftliche Wille zu einer Teilabnahme zu erkennen sei.

    Auf die in der Berufungsbegründung angestellten Überlegungen zur Teilabnahme (vgl. dazu, BGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04, juris Rn. 15 und vom 11. Mai 2006 - VII ZR 300/04, juris Rn. 9 ff.; Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl., Einl. Rn. 145 ff.; Scholtissek, NZBau 2006, 623; Leupertz, BauR 2009, 393, 396) kommt es folglich nicht an.

  • OLG Hamm, 30.10.2007 - 28 U 46/07

    Anwaltshaftung wegen verjährter Gewährleistungsansprüche aufgrund falscher

    Deren gemäß dem Architektenvertrag (Anl. 11 § 2) auch die Leistungsphase 9 der HOAI (nachfolgende Objektbetreuung bis zum Abschluss der Gewährleistungshaftung der Bauhandwerker) umfassende Werkleistung ist nach h.M. in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl. insoweit die Nachweise bei Putzier in NZBau 2004, 177 [178 FN 1117)], siehe auch BGH in NJW-RR 2006, 1248 [1249 zu Rdn. 17]) erst nach deren Abschluss abnahmefähig.

    Soweit gemäß § 7 Abs. 5 des Formulararchitektenvertrages eine frühere Teilabnahme vorgesehen war, war diese Klausel nicht wirksam und ungeeignet, einen früheren Fristbeginn zu bewirken (vgl. dazu BGH in NJW-RR 2006, 1248 f.).

  • OLG München, 31.07.2015 - 13 U 1818/13

    Gymnasium Neufahrn bei Freising: Baufirma und Architekt zu Schadensersatz in

    Für diese Auffassung spricht Folgendes: Soweit es -wie hier- keine ausdrückliche Abnahme des Architekten"werkes" im eigentlichen Sinne gibt, wird im allgemeinen darauf abgestellt, dass eine (konkludente) Abnahme zumindest in der Bezahlung der Schlussrechnung oder einem vergleichbaren Vorgang liegt (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2001, VII ZR 320/00; BGH, Urteil vom 26.10.1978, VII ZR 249/77), wobei dieser Zeitpunkt dann nicht maßgeblich ist, wenn noch nicht die gesamte Leistungsphase 9 erbracht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, VII ZR 300/04).
  • FG Düsseldorf, 12.04.2011 - 13 K 3413/07

    Voraussetzungen für die Notwendigkeit des Ausweisens von Gewinn durch

  • OLG Hamm, 22.09.2022 - 24 U 65/21

    Vergütungsansprüche des Unternehmers nach Mängelbeseitigung durch den

  • OLG Celle, 27.08.2015 - 16 U 41/15

    Projektsteuerer ist kein Bauüberwacher!

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2007 - 22 U 145/05

    30-jährige Verjährungsfrist bei Organisationsverschulden des Architekten

  • OLG Jena, 02.08.2019 - 4 U 217/16

    Teilannahme durch Bezahlung der Teilschlussrechnung!

  • OLG Stuttgart, 11.12.2018 - 12 U 91/18

    Architektenhaftung: Verjährungsbeginn bei vereinbarter Teilabnahme von

  • LG Krefeld, 11.02.2010 - 5 O 185/04

    Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Architektenhonoraren unter dem

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 8 U 5/19

    Architekt muss Werkstatt- und Montagezeichnungen überprüfen!

  • OLG München, 10.02.2015 - 9 U 2225/14

    Verjährungsbeginn von Mängelrechten infolge Teilabnahme des Architektenwerks

  • OLG Celle, 26.05.2011 - 5 U 87/10

    Schadensersatz für Planungsfehler und Aufsichtsfehler aufgrund eines

  • OLG Braunschweig, 01.04.2022 - 8 U 96/20

    Mängelansprüche wegen Bauüberwachungsfehlern verjähren in fünf Jahren!

  • OLG Bamberg, 25.08.2017 - 8 U 93/17

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Architektenhaftung

  • OLG Braunschweig, 31.03.2022 - 8 U 96/20
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