Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 22.05.2006

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 17.08.2006 - 3 S 1425/06   

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https://dejure.org/2006,3647
VGH Baden-Württemberg, 17.08.2006 - 3 S 1425/06 (https://dejure.org/2006,3647)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 3 S 1425/06 (https://dejure.org/2006,3647)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 (https://dejure.org/2006,3647)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung - Terminsgebühr des Rechtsanwalts bei Verbindung zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen einer förmlichen Verbindung nach § 93 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur gemeinsamen Verhandlung bis dahin selbstständiger Angelegenheiten; Berechnung der anwaltlichen Terminsgebühr bei zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren

  • Judicialis

    VwGO § 93; ; VwGO § 146; ; RVG VV Nr. 3202

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 93; VwGO § 146; RVG -VV Nr. 3202
    Kosten einschließlich Gerichtsgebühren, Kostenfestsetzung, Gebühren Bevollmächtigter, Zeuge, Sachverständiger - Kostenerstattung, Verbindung, Gemeinsame Verhandlung, Angelegenheit, Terminsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 855
  • DÖV 2006, 967
  • BauR 2006, 2032
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1995 - 8 S 1458/95

    Streitwert: keine Zusammenrechnung bei mehreren Ansprüchen bei lediglich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2006 - 3 S 1425/06
    Der Fall unterscheidet sich insoweit im Übrigen von der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des beschließenden Verwaltungsgerichthofs vom 9.8.1995 - 8 S 1458/95 -, da es im dortigen Verfahren an einer förmlichen Verbindung fehlte, sondern nur tatsächlich eine gleichzeitige Verhandlung erfolgte.
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZB 6/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der Termins- und der Verfahrensgebühr bei

    aa) (1) Im Sinne des Beschwerdegerichts geht die überwiegend vertretene Auffassung davon aus, dass die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr anzurechnen ist (OLG Köln JurBüro 1987, 380; OLG München JurBüro 1986, 556; OLG Bamberg JurBüro 1986, 219; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 1670; OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 699; KG Rpfleger 1973, 441; Niedersächsisches FG EFG 2008, 242; VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2006, 855; VG Hamburg NVwZ-RR 2008, 741; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. VV 3100 Rdn. 86, 88; Xanke in Göttlich/Mümmler, RVG 3. Aufl. "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. § 7 Rdn. 21, § 15 Rdn. 29; Keller in Riedel/Sußbauer aaO VV Teil 3 Vorbem. 3 Rdn. 36; Enders, JurBüro 2007, 169, 170).
  • BVerwG, 11.02.2010 - 9 KSt 3.10

    Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsvergütung; Terminsgebühr; Verbindung zur

    Der vom Kläger hiergegen ins Feld geführten abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 - NVwZ-RR 2006, S. 855 ), wonach die Terminsgebühr bei einer solchen Fallgestaltung aus der Summe der Einzelstreitwerte der verbundenen Verfahren zu errechnen und bei der Kostenerstattung auf die Verfahren aufzuteilen ist, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • FG Niedersachsen, 20.05.2009 - 6 KO 3/09

    Auswirkungen der Verbindung von Verfahren auf die Höhe der Terminsgebühr der

    Es ist nach der durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschaffenen Rechtslage auf den Beginn des Termins und die Vertretungsbereitschaft zu diesem Zeitpunkt abzustellen (Hanseatisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2009 3 So 197/08, [...]; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2009 5 W 207/07, [...]; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2007 4 C 07.659, NVwZ 2008, 504; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2008 A 5 K 2451/08, AuAs 2008, 250; Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 19. November 2007 7 A 1891/06, AGS 2008, 117; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3104 VV RVG, 92; a. A. Müller, Anmerkung zum Beschluss des FG Köln vom 21. Dezember 2005, 10 Ko 4172/05, EFG 2006, 441, 443; Niedersächsisches Finanzgericht in EFG 2008, 242; im Ergebnis abweichend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855).

    Eine Tätigkeit "nach außen" ist für eine Vertretung nicht erforderlich (Hanseatisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2009 3 So 197/08, [...]; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, 2008, Vorb. 3 VV, 65; im Ergebnis abweichend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855).

    Eine gegenteilige Sichtweise ließe den - im Vergleich zur früheren Rechtslage - vorverlegten Entstehungszeitpunkt der Gebühr unberücksichtigt (Hanseatisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Februar 2009 3 So 197/08, [...]; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2007 4 C 07.659, NVwZ-RR 2008, 504; VG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2008 A 5 K 2451/08, AuAS 2008, 250; a. A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 3 S 1425/06, NVwZ-RR 2006, 855; VG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2008 8 K 2094/07, NVwZ-RR 2008, 741; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., 3100 VV RVG, Rn. 93, wo jedoch von der Verbindung "zur mündlichen Verhandlung" die Rede ist und eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Beschluss vom 29. März 2001, JurBüro 2002, 583 - in Bezug genommen wird, die nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, sondern die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO betrifft; das VG Hamburg stützt seine Entscheidung auf diese Kommentarstelle).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.05.2006 - 4 BN 10.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7127
BVerwG, 22.05.2006 - 4 BN 10.06 (https://dejure.org/2006,7127)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.2006 - 4 BN 10.06 (https://dejure.org/2006,7127)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - 4 BN 10.06 (https://dejure.org/2006,7127)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Geltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO für Bebauungsplanänderungen, die einen bereits mit einer Normenkontrolle angegriffenen Bebauungsplan betreffen - Bestehen von Sicherheit über Ausscheiden einer abstrakten Normenkontrolle für die an der Bestandskraft eines ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
    Gesondertes Antragserfordernis bei Ausdehnung des Normenkontrollverfahrens auf nach Erlass des zur Kontrolle gestellten Bebauungsplans ergangene Planänderungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 2032
  • ZfBR 2006, 677
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2006 - 4 BN 10.06
    6 Der Senat hat bereits in dem auch in der Beschwerde erwähnten und vom Normenkontrollgericht herangezogenen Urteil vom 16. Dezember 1999 BVerwG 4 CN 7.98 (BVerwGE 110, 193) ausgeführt, dass ein Gericht nicht von sich aus eine Satzung, die in einem Zusammenhang mit einer anderen Satzung steht, aufgreifen und zum Gegenstand seiner Entscheidung machen kann.
  • BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03

    Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2006 - 4 BN 10.06
    Im Übrigen besteht zu den Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit bereits eine ständige Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 4 C 10.03 BRS 67 Nr. 68).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2010 - 3 K 30/04

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans

    Der Senat kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen, ob der Hauptantrag wegen Versäumung der Antragsfrist gegen die 1. Änderungssatzung unzulässig ist (vgl. dazu BVerwG B. v. 22.05.2006 - 4 BN 10/06 -, BauR 2006, 2032), denn sowohl Haupt- wie Hilfsantrag erweisen sich als unbegründet.
  • VGH Bayern, 23.06.2015 - 15 N 13.1553

    Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch für Normenkontrollanträge

    Der Gesetzgeber hat deshalb die Antragsfrist in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingeführt, um der Gemeinde und den übrigen an der Bestandskraft eines Bebauungsplans Interessierten Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine abstrakte Normenkontrolle nach Ablauf der Frist ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 4 BN 10/06 - BauR 2006, 2032 = juris Rn. 6); es ging ihm allein darum, die Rechtsvorschrift alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung zu schützen und ihr damit faktisch erhöhten Bestandsschutz zu verschaffen (vgl. Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2015 - § 47 Rn. 35).

    Dem Gesetzgeber ging es allein darum, das Antragsrecht für das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren zeitlich zu beschränken, um der Gemeinde und den übrigen an der Bestandskraft eines Bebauungsplans Interessierten Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine abstrakte Normenkontrolle nach Ablauf der Frist ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 4 BN 10/06 - BauR 2006, 2032 = juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 18.08.2014 - 15 N 13.1875

    Geltung der Antragsfrist für Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

    Der Gesetzgeber hat deshalb die Antragsfrist in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingeführt, um der Gemeinde und den übrigen an der Bestandskraft eines Bebauungsplans Interessierten Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine abstrakte Normenkontrolle nach Ablauf der Frist ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 4 BN 10/06 - BauR 2006, 2032 = juris Rn. 6); es ging ihm allein darum, die Rechtsvorschrift alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung zu schützen und ihr damit faktisch erhöhten Bestandsschutz zu verschaffen (vgl. Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2013 - § 47 Rn. 35).

    Dem Gesetzgeber ging es allein darum, das Antragsrecht des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens zeitlich zu beschränken, um der Gemeinde und den übrigen an der Bestandskraft eines Bebauungsplans Interessierten Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine abstrakte Normenkontrolle nach Ablauf der Frist ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 4 BN 10/06 - BauR 2006, 2032 = juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 4 D 94/20

    Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken zur Nutzung ihrer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193 = juris, Rn. 14 ff., wiederaufgegriffen durch Beschluss vom 22.5.2006 - 4 BN 10.06 -, juris, Rn. 6.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 25/10

    Bebauungsplan - Fremdkörperfestsetzung - Festsetzung von höchstzulässiger

    Eine Bebauungsplanänderung, die im Anschluss an eine frühere Satzung (Bebauungsplan oder Bebauungsplanänderung) bekannt gemacht worden ist, kann nur durch entsprechenden ausdrücklichen Antrag wirksam in ein bereits anhängiges Normenkontrollverfahren einbezogen werden (BVerwG, B. v. 22.05.2006 - 4 BN 10.06 - BauR 2006, 2032).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 2/17

    Kinderbetreuungssatzung des Kreises Pinneberg - Normenkontrollantrag;

    Mangels eines dahingehenden Antrages (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschl. v. 22.05.2006 - 4 BN 10.06 -, juris Rn. 6) haben die Antragsteller den zum 1. August 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017, die zum 1. August 2018 in Kraft getretene 2. Änderungssatzung vom 9. Mai 2018 und die zum 1. August 2019 in Kraft getretene 3. Änderungssatzung vom 8. Juli 2019 nicht in das Normenkontrollverfahren einbezogen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 - 2 A 19.15

    Entscheidung über einen Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung; fehlende

    Dieser stellt, ebenso wie die nachfolgenden Änderungspläne, eine formal selbständige Satzung dar, für die gesondert und unter eigenständiger Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werden muss, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 4 BN 10.06 -, juris Rn. 6; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 27/03.NE -, juris Rn. 51).
  • VGH Bayern, 21.06.2016 - 9 N 12.218

    Bestimmtheit der Festsetzung der Emissionskontingente im Bebauungsplan

    Allerdings müssen auch insoweit die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein (BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 4 BN 10/06 - juris Rn. 6), also auch die Einhaltung der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, woran es bereits fehlt.
  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 1 N 04.1570

    Antragsbefugnis für neuerlichen Normenkontrollantrag nach Erligterklärung des

    Hierfür standen dem Antragsteller zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Er konnte entweder den gegen die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans gerichteten Normenkontrollantrag für erledigt erklären oder das Verfahren - mit einem entsprechend geänderten Antrag (§ 91 VwGO ) fortzuführen (vgl. BVerwG vom 22.5.2006 - 4 BN 10/06 - Juris; vom 16.12.1999 NVwZ 2000, 815 ; OVG NRW vom 12. Dezember 2005 - 10 D 27/03.NE - Juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 3/17

    Normenkontrollantrag gegen eine Kinderbetreuungssatzung; Ausgangspunkt für eine

    Mangels eines dahingehenden Antrages (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschl. v. 22.05.2006 - 4 BN 10.06 -, juris Rn. 6) haben die Antragstellerinnen den zum 1. August 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der 1. Änderungssatzung vom 11. Mai 2017, die zum 1. August 2018 in Kraft getretene 2. Änderungssatzung vom 9. Mai 2018 und die zum 1. August 2019 in Kraft getretene 3. Änderungssatzung vom 8. Juli 2019 nicht in das Normenkontrollverfahren einbezogen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 6/17

    Pauschalierung des Sachaufwandes in einer Kinderbetreuungssatzung; Betrag zur

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