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   BVerwG, 20.09.2005 - 4 BN 46.05   

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BVerwG, 20.09.2005 - 4 BN 46.05 (https://dejure.org/2005,2958)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05 (https://dejure.org/2005,2958)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 2005 - 4 BN 46.05 (https://dejure.org/2005,2958)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Antragsbefugnis im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans ; Antragsbefugnis des Grundstückseigentümers zum Normenkontrollantrag eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplan gelegenen Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 352
  • BauR 2006, 49
  • ZfBR 2006, 49
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2005 - 4 BN 46.05
    Seine ständige Rechtsprechung zu dieser seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung der Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in seinem Urteil vom 30. April 2004 BVerwG 4 CN 1.03 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = NVwZ 2004, 1120 m.w.N.) wie folgt zusammengefasst: Für die Antragsbefugnis ist ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird.

    Wie bereits dargelegt, ist der Verwaltungsgerichtshof von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren, die Bebauungspläne betreffen, entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2005 - 4 BN 46.05
    Denn auch die Belange eines Nachbarn im Plangebiet sind in der Abwägung nur zu berücksichtigen, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 BVerwG 4 C 2.98 BVerwGE 107, 215 ).
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 C 2.98

    Innenbereich, unbeplanter; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; Gemeindegrenze.

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2005 - 4 BN 46.05
    Denn auch die Belange eines Nachbarn im Plangebiet sind in der Abwägung nur zu berücksichtigen, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 BVerwG 4 C 2.98 BVerwGE 107, 215 ).
  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Private Belange, die ihr bekannt sind, muss die Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Abwägung nur berücksichtigen, wenn die Belange in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; nicht abwägungsbeachtlich sind ferner geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (Beschluss vom 9. November 1979 a.a.O. S. 102 f.; Urteile vom 24. September 1998 a.a.O. S. 219 und vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; Beschluss vom 20. September 2005 - BVerwG 4 BN 46.05 - BRS 69 Nr. 52).
  • VGH Bayern, 28.04.2017 - 15 N 15.967

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Änderungs-Bebauungsplan

    Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller schon deshalb zu bejahen, weil die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke unmittelbar planbetroffen sind (geänderte Baugrenzen, Festsetzung von "privaten Grünflächen als Hausgärten"), sodass durch den Änderungsbebauungsplan Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmt werden, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2017 - 2 D 22/15

    Normenkontrollantrag gegen einen im Bebauungsplan festgesetzten Windpark;

    vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10, und vom 20. September 2005 - 4 BN 46.05 - BRS 69 Nr. 52 = juris Rn. 5.
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