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   BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06   

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https://dejure.org/2007,349
BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06 (https://dejure.org/2007,349)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2007 - VIII ZR 125/06 (https://dejure.org/2007,349)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2007 - VIII ZR 125/06 (https://dejure.org/2007,349)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 21, 27; BGB § 433; ZPO § 319
    Keine Haftung einzelner Wohnungseigentümer für Gaslieferung an Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Haftung von Wohnungseigentümern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für eine Kaufpreisforderung aus einem Gaslieferungsvertrag; Konsequenzen der Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft für das Haftungssystem; Zustandekommen eines konkludenten Wärmelieferungsvertrages; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft für Forderungen aus Gasliefervertrag; keine Haftung aus Gesamtschuldnerschaft des einzelnen Wohnungseigentümers; Vertrauensschutz

  • Judicialis

    BGB § 433; ; WEG § 21; ; WEG § 27; ; ZPO § 319

  • ra.de
  • RA Kotz

    Gaslieferungsvertrag - WEG-Anlage - Gesamtschuldnerhaftung?

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Wohnungseigentümergemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 433; WEG § 21 § 27; ZPO § 319
    Haftung der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Gaslieferungsvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gaslieferung: Für Kaufpreis haftet Gemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    WEG §§ 21, 27; BGB § 433; ZPO § 319
    Keine Haftung einzelner Wohnungseigentümer für Gaslieferung an Wohnungseigentümergemeinschaft

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Offene Gas-Rechnungen - Dafür haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 9 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für Forderungen aus Gasbezug

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Kaufpreisforderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Kaufpreisforderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Kaufpreisforderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft?

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Kaufpreisforderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft?

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Kaufpreisforderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümer haften gegenüber Gasversorger nicht als Gesamtschuldner! (IMR 2007, 188)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2987
  • ZIP 2007, 772
  • MDR 2007, 899
  • DNotZ 2007, 747
  • NZM 2007, 363
  • ZMR 2007, 472
  • WM 2007, 1095
  • BauR 2007, 1041
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06
    Zwar habe der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - ausgesprochen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig sei und eine persönliche Haftung der Wohnungseigentümer ausscheide.

    Durch den Beschluss vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154 ff.) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine bis dahin in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend geteilte Auffassung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig sei (Nachweise dazu: BGH, aaO, 159 f.; BGHZ 142, 290, 294), aufgegeben und entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (aaO, Leitsatz).

    Daneben kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (BGHZ 163, 154, 172 f.).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06
    Diese so genannte unechte Rückwirkung ist dem Grunde nach rechtlich unbedenklich (BGH, aaO; BVerfGE 74, 129, 155).

    Davon ist jedoch in der Regel nur in solchen Fällen auszugehen, in denen es um - häufig Versorgungscharakter tragende - Dauerschuldverhältnisse geht und die Rückwirkung für die Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. BGHZ, aaO; BVerfGE 74, 129, 155).

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Auszug aus BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06
    Sie wirken auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129).
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06
    Durch den Beschluss vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154 ff.) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine bis dahin in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend geteilte Auffassung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig sei (Nachweise dazu: BGH, aaO, 159 f.; BGHZ 142, 290, 294), aufgegeben und entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (aaO, Leitsatz).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06
    Durfte die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei der Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorrang, so greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein (BGHZ, aaO, 130; BVerfGE 72, 175, 196).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 95/03

    Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsabschlusses mit einem Energieversorger

    Auszug aus BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06
    a) Insoweit kann dahinstehen, ob ein ausdrücklicher Vertragsschluss der Klägerin mit der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels Genehmigung des von der Streithelferin als Verwalterin ohne entsprechende Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Klägerin abgeschlossenen Energielieferungsvertrags vom 4./14. Juli 2003 möglicherweise aufgrund gesetzlicher Vertretungsregeln (§§ 21, 27 WEG) zustande gekommen ist oder ob durch die Annahme der Realofferte der Klägerin seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Einspeisung der gelieferten Gasenergie in das Leitungsnetz der Wohnungseigentümergemeinschaft und dortigen Verbrauch ein Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV konkludent geschlossen worden ist (Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a).
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Gerichte sind regelmäßig nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129 mwN; Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 Rn. 28).
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    cc) Diesen Grundsätzen Rechnung tragend ist in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vielfach darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs eines höchstrichterlichen Rechtsprechungswandels die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in gebührender Weise beachtet werden müssen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. Januar 1996 IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11; vom 29. Februar 1996 IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129 ff.; vom 7. März 2007 VIII ZR 125/06, juris, Rz 28 ff.; Urteile des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 21. September 2006 2 AZR 284/06, juris, Rz 28 f.; vom 1. Februar 2007 2 AZR 15/06, juris, Rz 9 f.; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 28. September 2005 B 6 KA 71/04 R, juris, Rz 48 f.).
  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 196/08

    Gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Wohnungseigentümer für die Entgelte

    Diesem Ergebnis steht entgegen der Ansicht der Revision das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 = BauR 2007, 1041) nicht entgegen.
  • BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 329/08

    Zur Haftung einzelner Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (VIII ZR 125/06) stehe dieser Auslegung nicht entgegen.
  • KG, 24.01.2008 - 19 U 8/07

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Abschluss eines Vertrages über Wasserversorgung

    Dies betrifft die Teilbereiche des Rechtslebens, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis (BGH NJW 2007, 2987; 2005, 2061).

    Dazu gehört grundsätzlich der Abschluss von Versorgungsverträgen für die in dem Haus befindlichen Wohnungen usw. (BGH NJW 2007, 2987 für Gasversorgung).

    Wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (NJW 2007, 2987) ergibt, steht dem konkludenten Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht entgegen, dass diese nicht Grundstückseigentümerin ist.

    Daraus würde sich eine individuelle Haftung der Wohnungseigentümer nur ergeben, wenn sie sich neben dem Verband der Eigentümer klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten (BGH NJW 2007, 2987).

    Es besteht keine Veranlassung, von der dies mit ausführlicher Begründung ablehnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (NJW 2007, 2987) abzuweichen.

    Dies reicht weder für einen gesonderten Vertragsschluss für die Wasserlieferung noch für eine persönliche Haftung der Beklagten zu 1 und 2 neben der Eigentümergemeinschaft, die eine klare und eindeutige persönliche Verpflichtung erfordern würde (BGH NJW 2007, 2987).

    Wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 7. März 2007 (NJW 2007, 2987) festgestellt hat, ist ein mit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer geschlossener Vertrag (zur Gasversorgung) mit der Eigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen.

  • BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08

    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage

    Mit den genannten Neuregelungen ist der Gesetzgeber der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Beschluss vom 2. Juni 2005 V ZB 32/05, BGHZ 163, 154; Urteil vom 7. März 2007 VIII ZR 125/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2987) gefolgt und hat der Wohnungseigentümergemeinschaft die (Teil-) Rechtsfähigkeit zuerkannt.
  • KG, 07.11.2007 - 11 U 16/07

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

    Eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Zustandekommens eines Versorgungsvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06 -, ZIP 2007, 772 = Grundeigentum 2007, 661 = WM 2007, 1095) bzw. vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -, NJW 2005, 2061 = ZIP 2005, 1233 = WM 2005, 1423) geboten.

    Schließlich ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06 -, ZIP 2007, 772 = Grundeigentum 2007, 661 = WM 2007, 1095) keine andere Beurteilung.

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06 -, ZIP 2007, 772 = Grundeigentum 2007, 661 = WM 2007, 1095) liegt eine andere, hier nicht maßgebliche Fallgestaltung zugrunde.

  • BGH, 22.03.2012 - VII ZR 102/11

    Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in Berlin: Haftung des

    Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer käme danach nur dann in Betracht, wenn sie - wovon der Senat in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08, BGHZ 181, 304 wegen der Bindung an die Auslegung landesgesetzlicher Normen durch das Berufungsgericht ausgehen musste - auf einer gesetzlichen Anordnung beruht oder sich aus den Leistungsbedingungen in Verbindung mit den ihnen zugrunde liegenden landesgesetzlichen Normen klar und eindeutig ergäbe, dass neben dem Verband auch der einzelne Wohnungseigentümer verpflichtet werden sollte (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 176 f.; Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 = BauR 2007, 1041; Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 = ZfBR 2010, 364).
  • KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Daneben kommt eine (unbeschränkte) gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben oder soweit die Haftung auf einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers beruht (BGH NJW 2005, 2061, 2066f. [BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05] ; NJW 2007, 2987 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 125/06] ).

    Dagegen hat der 27. Zivilsenat in einer Einzelrichterentscheidung vom 12.02.2008 - 27 U 36/07 - veröffentlicht in NZM 2008, 690 - unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 ( VIII ZR 125/06 - NJW 2007, 2987 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 125/06] ) und die gesetzliche Neuregelung in § 10 Abs. 6 und 8 WEG n.F. - geurteilt, dass die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d.h. gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (im zu entscheidenden Fall: Wasserver- und - entsorgung über ein gemeinschaftliches Leitungsnetz) nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein mit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer abgeschlossener Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen (BGH NJW 2007, 2987 Rdn. 23 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 125/06] ).

    Dabei spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Vertrag mit dem Verband der Wohnungseigentümer geschlossen worden ist (vgl. nur BGH NJW 2007, 2987 Rdn. 21 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 125/06] ).

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 41/22

    Sandalen können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein

    Eine Rechtsprechungsänderung ist insoweit nicht mit einer Gesetzesänderung gleichzusetzen (BGH, NJW 2007, 2987, Rn. 28).
  • OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 U 109/07

    Wohnungseigentum: Abschluss eines langfristigen Vertrages über

  • BGH, 19.07.2013 - V ZR 109/12

    Wohnungseigentumssache: Benutzungszwang einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • KG, 24.03.2009 - 4 U 172/07

    Wohnungseigentum: Schuldner für Entgeltforderungen aus einem Wasserbelieferungs-

  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19

    Urheberrechtliche Ansprüche einer Erbin eines Porsche-Konstrukteurs auf weitere

  • OLG Stuttgart, 16.11.2010 - 10 U 77/10

    Werklohnprozess: Verpflichtung künftiger Wohnungseigentümer aus Werkvertrag;

  • OLG Frankfurt, 11.05.2018 - 2 U 25/16
  • KG, 28.01.2010 - 24 W 43/09

    Entstehung und Geltendmachung eines Schadens der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • LG Berlin, 14.10.2008 - 9 S 7/08

    Gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern gegenüber einem

  • OLG Hamm, 13.07.2017 - 21 U 91/14
  • OLG Saarbrücken, 21.12.2011 - 1 U 2/11

    Gasgrundversorgung: Zustandekommen des Versorgungsvertrages bei nur einem

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 121/22

    - Werk angewandter Kunst - Schöpfungshöhe - Entwerferwille - Werkbegriff -

  • KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07

    Wohnungseigentum: Gesamtschuldnerische vertragliche Außenhaftung eines

  • LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 39/22
  • OLG Saarbrücken, 13.02.2020 - 4 U 64/17

    Schadensersatzanspruch wegen nicht erfolgten Rückbaus von sog. Entspannungsgräben

  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 24 U 62/06

    Passivlegitimation einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem Werkvertrag

  • KG, 24.11.2009 - 24 W 18/08

    Freistellungsanspruch des von Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft vor

  • OLG Hamm, 20.01.2009 - 15 Wx 164/08

    Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für kommunale Benutzungsgebühren für

  • OLG Stuttgart, 17.06.2008 - 8 W 239/08

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Beauftragung

  • LG Düsseldorf, 06.03.2013 - 25 S 99/12

    Beschlussgegenstand muss bei Einberufung bezeichnet sein!

  • OLG Stuttgart, 29.07.2008 - 8 W 307/08

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Beauftragung

  • OLG Stuttgart, 06.04.2021 - 8 W 435/20

    Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr bei Beauftragung eines Rechtsanwalts

  • LG Nürnberg-Fürth, 26.01.2012 - 8 S 9381/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Geeignetheit der Schwacke-Liste zur Bestimmung

  • OLG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Wx 31/02

    Vergütungsanspruch des Wohnungseigentumsverwalters:

  • KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

  • OLG Karlsruhe, 02.11.2017 - 13 U 75/17

    Wer wird durch eine Reallast verpflichtet: Der Verband oder die Eigentümer?

  • KG, 04.04.2011 - 24 U 81/10

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen der beratenden Bank

  • VG Weimar, 02.07.2008 - 3 K 957/06

    Benutzungsgebührenrecht; Fehlerhaft gegründeter Zweckverband; Erstattungsanspruch

  • AG Berlin-Spandau, 19.03.2008 - 13 C 518/07

    Auswirkungen der Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl.

  • LG Hannover, 29.03.2010 - 92 T 17/10

    Erhöhungsgebühr; Anfechtungsklage

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