Rechtsprechung
OLG Hamm, 18.02.2008 - I-5 U 115/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung der Errichtung einer Aufkantung an einer Grundstücksgrenze; Gefahr einer Vermehrung des Wasserzuflusses; Voraussetzungen für die Annahme der Störereigenschaft beim Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks
- Judicialis
BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; ; BGB § 1004; ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; LWG § 115
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
Kein Abwehranspruch gegen natürlichen Wasserzufluss vom Nachbargrundstück - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kein Abwehranspruch gegen natürlichen niveaubedingten Wasserzufluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wasser fließt bergab - auch im Rechtsleben! (IMR 2008, 1074)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 13.07.2007 - 6 O 93/07
- OLG Hamm, 18.02.2008 - I-5 U 115/07
Papierfundstellen
- BauR 2008, 1478
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.04.1991 - III ZR 1/90
Abfließen von Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück
Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2008 - 5 U 115/07
Nach dem Wasserrecht (vgl. insbesondere § 115 LWG) ist vielmehr von der naturgesetzlichen Gegebenheit auszugehen, dass Wasser bergab fließt und den natürlichen Geländeverhältnissen folgt; das haben Oberlieger wie Unterlieger grundsätzlich hinzunehmen (BGH, NJW 91, 2770 (2772)).Erforderlich für die Bejahung der Störereigenschaft des Eigentümers ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf dessen Willen des Eigentümers zurückgeht (BGH, NJW 91, 2770 (2771); BGH, NJW 84, 2207 (2209) jeweils m.w.N.).
Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eine eigene Handlung oder ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat (BGH, NJW 91, 2770 (2771); BGH, NJW 84, 2207 (2209) jeweils m.w.N.).
Aus dem Umstand, dass sich die Rinne auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) befindet, ergibt sich eine Pflicht des Beklagten zu 1) zur Offenhaltung der Anlage nicht (vgl. BGH, NJW 91, 2770 (2772)), zumal die Kläger selbst zur Säuberung und Unterhaltung der Rinne durch Betreten des Weges in der Lage waren.
- BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83
Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von …
Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2008 - 5 U 115/07
Erforderlich für die Bejahung der Störereigenschaft des Eigentümers ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf dessen Willen des Eigentümers zurückgeht (BGH, NJW 91, 2770 (2771); BGH, NJW 84, 2207 (2209) jeweils m.w.N.).Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eine eigene Handlung oder ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat (BGH, NJW 91, 2770 (2771); BGH, NJW 84, 2207 (2209) jeweils m.w.N.).
- BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03
Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der …
Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2008 - 5 U 115/07
Im allgemeinen muss nämlich dem Störer überlassen bleiben, auf welchem Weg er die bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung abwendet (BGH, NJW 04, 1035 (1037), m.w.N.). - BGH, 12.11.1999 - V ZR 229/98
Schadensersatzansprüche wegen vom Nachbargrundstück herüberdringender …
Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2008 - 5 U 115/07
Der fehlende Primäranspruch schließt auch einen darauf aufbauenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus (BGH, NJW-RR 00, 537 (538)).
- BGH, 26.01.2017 - III ZR 465/15
Wasserrecht in Bayern: Beseitigungsanspruch für eine Anböschung zur Verhinderung …
Die genannten und von der Revision weiter herangezogenen Entscheidungen (OLG Düsseldorf, RdL 2000, 152; OLG Hamm, BauR 2008, 1478 und OLG Hamm…, Urteil vom 5. März 2012 - 5 U 160/11, abgedruckt nur in juris, Rn. 37 f) betrafen nur die Regelung des § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG-NRW a.F., der eine Veränderung des Wasserablaufes in Folge veränderter wirtschaftlicher Nutzung des oben liegenden Grundstücks vom Verbot des Eingriffs in das ablaufende Wasser ausdrücklich ausnahm. - VG Mainz, 20.03.2019 - 3 K 532/18
Eigenschutz bei Starkregen
- OLG Düsseldorf, 07.04.2022 - 5 U 59/21 Demzufolge haben Oberlieger wie Unterlieger grundsätzlich hinzunehmen, dass Wasser bergab fließt und den natürlichen Geländeverhältnissen folgt, weil es sich hierbei um eine naturgesetzliche Gegebenheit handelt (vgl. BGH, NJW 1991, 2770, 2772; OLG Hamm, NJOZ 2008, 2142, 2144).
Somit schließt der hier fehlende Primäranspruch auch einen darauf aufbauenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2000, 537, 538; OLG Hamm, NJOZ 2008, 2142, 2145).
- OLG Koblenz, 18.06.2014 - 5 U 399/14
Zur Störer- und Schadensersatzhaftung des Oberliegers, von dessen Grundstück …
Insoweit handelt es sich nicht um einen bloßen natürlichen Prozess, für den er nicht einzustehen hätte (OLG Hamm BauR 2008, 1478 ), sondern um einen Vorgang, der durch menschliches Zutun beeinflusst wurde.