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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08 (https://dejure.org/2008,3640)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.02.2008 - 3 M 9/08 (https://dejure.org/2008,3640)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - 3 M 9/08 (https://dejure.org/2008,3640)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung; Vorliegen von Eilbedürftigkeit i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei langem Nichttätigwerden der Behörden; ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; ; VwGO § 80 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrissverfügung; Anordnung des Sofortvollzugs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anordnung des Sofortvollzugs bei Abrissverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 669 (Ls.)
  • DÖV 2008, 874
  • BauR 2009, 1536
  • BauR 2009, 482
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2003 - 3 M 124/02

    Abbruchanordnung bei illegalem Holzhaus

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08
    Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist aber im Wesentlichen aus vier Gesichtspunkten heraus zulässig (Senat, B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608; B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 - NordÖR 2003, 167 = LKV 2003, 477; vgl. auch VGH Kassel, B. v. 29.06.1995 - 4 TG 703/95 - zit. nach juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 1288 m.w.N.):.

    Sie können auch kumulativ die Dringlichkeit begründen (vgl. Senat, B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann zudem dann, wenn zur formellen Baurechtswidrigkeit noch eine materielle hinzu kommt und diese offensichtlich ist, unter Umständen auch die sofortige Vollziehung einer Abbruchverfügung geboten sein, selbst wenn diese zu einem Substanzverlust führt, wenn eine besondere Dringlichkeit des Eingreifens besteht (OVG Greifswald, B. v. 12.02.2003, a.a.O.).

    Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608; B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 - DÖV 2003, 637).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2007 - 3 M 48/07

    Bauordnungsrecht - Hinweistafeln außerhalb im Zusammengang bebauter Ortsteile

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08
    Auf den Antrag des Antragstellers wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.08.2007 - 3 M 48/07 - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen die Bauordnungsverfügung des Antragstellers vom 17.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2007 wiederhergestellt.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13.08.2007 - 3 M 48/07 - weiter ausgeführt:.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.1993 - 3 M 89/93

    Abbruch; Abbruchverfügung; Sofortige Vollziehung; Beseitigungsverfügung; Haus;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08
    Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist aber im Wesentlichen aus vier Gesichtspunkten heraus zulässig (Senat, B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608; B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 - NordÖR 2003, 167 = LKV 2003, 477; vgl. auch VGH Kassel, B. v. 29.06.1995 - 4 TG 703/95 - zit. nach juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 1288 m.w.N.):.

    Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608; B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 - DÖV 2003, 637).

  • OVG Thüringen, 07.07.1994 - 1 EO 182/93

    Bauaufsichtsbehörde; Beseitigungsanordnung; Bauliche Anlage; Formelle und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08
    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes führt somit nur dann zur Aufhebung einer Maßnahme, wenn die Behörde in räumlich benachbarten Fällen unterschiedlich vorgeht (OVG Weimar, B. v. 07.07.1994 - 1 EO 182/93 - ThürVBl 1994, 291; VG Oldenburg, U. v. 21.04.2005 - 4 A 59/03).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 7 B 106.91

    Ausfaulgrube - Kleinkläranlage - Ordnungsbehörde

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08
    Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (BVerwG, B. v. 19.02.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360).".
  • VG Oldenburg, 21.04.2005 - 4 A 59/03

    Errichtung eines Stellplatzes als genehmigungsfreie Baumaßnahme;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08
    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes führt somit nur dann zur Aufhebung einer Maßnahme, wenn die Behörde in räumlich benachbarten Fällen unterschiedlich vorgeht (OVG Weimar, B. v. 07.07.1994 - 1 EO 182/93 - ThürVBl 1994, 291; VG Oldenburg, U. v. 21.04.2005 - 4 A 59/03).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - 8 S 3371/95

    Gleichbehandlung/Willkürverbot bei Einschreiten gegen ungenehmigte bauliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08
    Maßgebend ist ein bestimmter topographischer Bereich (VGH Mannheim, U. v. 29.02.1996 - 8 S 3371/95 - NVwZ-RR 1997, 465).
  • BVerwG, 19.07.1976 - 4 B 22.76

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anordnung der Beseitigung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08
    Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.07.1976 - 4 B 22.76 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 5).
  • OVG Niedersachsen, 10.05.1994 - 1 M 1046/94

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Beseitigungsanordnung; Illegale bauliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08
    Das gilt namentlich für die des fehlenden Substanzverlustes und der Vorbildwirkung (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 10.05.1994 - 1 M 1046/94 - BRS 56 Nr. 208; OVG Münster, B. v. 13.09.1996 - II B 1083/96 - BRS 58 Nr. 128).
  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 5/97

    Streit um die Berücksichtigungsfähigkeit von Gebühren für Kontoführung und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08
    Ist diese Frage Gegenstand eines Rechtsstreits, ist es deshalb grundsätzlich geboten, mit der Vollziehung einer Verfügung, die eine solche Zerstörung vorschreibt, zu warten, bis rechtskräftig über die Genehmigungsfähigkeit einer mit erheblichem Aufwand geschaffenen Bausubtanz entschieden ist (vgl. nur OVG Hamburg, B. v. 28.02.1997 - Bs II 5/97, zit. nach juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1288 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 29.06.1995 - 4 TG 703/95

    Beseitigung eines genehmigungsfreien materiell-rechtlich nicht zulässigen

  • VGH Hessen, 28.01.1992 - 4 TH 1539/91

    Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Abbruchgebots

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.1979 - XI B 1447/79
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1987 - 7 B 1183/87
  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Dementsprechend hat das Beschwerdegericht bereits mehrfach entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung regelmäßig, d.h. ohne Vorliegen besonderer Umstände, nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.1997, Bs II 5/97, juris Rn. 3; Beschl. v. 31.7.2001, 2 Bs 135/01, juris Rn. 9; Beschl. v. 5.2.2008, 2 Bs 295/07, n.v.; ebenso OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 4.3.2013, 2 B 30/13, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.7.2015, OVG 10 S 14.15, KommJur 2015, 436, juris Rn. 19; VGH München, Beschl. v. 30.1.2019, 9 CS 18.2533, BayVBl. 2019, 391, juris Rn. 23).

    Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung rechtfertigen können, können beispielsweise vorliegen, wenn die von der baulichen Anlage selbst - und nicht erst von ihrer Nutzung - ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlage erfordern, z.B. bei fehlender Standsicherheit (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.7.2013, 2 M 82/13, BauR 2014, 819, juris Rn. 23; OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 9).

    Ferner kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung gerechtfertigt sein, wenn die bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung entstehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.6.2007, 7 B 573/07, juris Rn. 17; OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 11; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.6.2014, 2 M 46/14, NVwZ-RR 2014, 875, juris Rn. 7).

    Die Gesichtspunkte, die ausnahmsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung rechtfertigen können, stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander, können aber auch miteinander zum Tragen kommen und gerade durch ihr gleichzeitiges Vorliegen eine besondere Dringlichkeit begründen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, BauR 2009, 482, juris Rn. 10).

    Diesem Gesichtspunkt kommt allenfalls bei beharrlichen und notorischen Schwarzbauern eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 8; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 211b).

  • VG Schwerin, 23.02.2021 - 2 B 518/20

    Zur Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung für ein grenznah errichtetes

    Ist die Frage - wie hier - Gegenstand eines Rechtsstreits, ist es deshalb grundsätzlich geboten, mit der Vollziehung einer Verfügung, die eine solche Zerstörung vorschreibt, zu warten, bis rechtskräftig über die Genehmigungsfähigkeit einer mit erheblichem Aufwand geschaffenen Bausubstanz entschieden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, NordÖR 2008, 450 = BauR 2009, 482 = DÖV 2008, 874 m. w. N.).

    Das gilt namentlich für die des fehlenden Substanzverlustes und der Vorbildwirkung (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2008 a. a. O.).

    Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2008, a. a. O.).

    Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2008, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 10 S 14.15

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Gebäude im Außenbereich; Landwirtschaft;

    Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanz insbesondere von Gebäuden grundsätzlich nicht zerstört wird, solange nicht sicher ist, ob letztere erhalten bleiben dürfen, also rechtkräftig über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden ist (u.a. OVG MV, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, DÖV 2008, 874 juris Rn. 4; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1288 m.w.N.).

    Dabei muss die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lassen, so dass im Einzelfall der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rasch vorgebeugt werden muss (u.a. OVG MV, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, DÖV 2008, 874 juris Rn. 5 ff.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1288 m.w.N).

  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 9 CS 18.2533

    Zu den Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung

    Eine konkrete Nachahmungsgefahr ist bei den gegebenen Umständen im wohl vollständig bebauten Baugebiet auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. E 14 aus dem Jahr 1984 weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OVG MV, B.v. 6.2.2008 - 3 M 9/08 - juris Rn. 12).

    Die Antragsgegnerin hat sich hier ersichtlich nicht mit den Fallgruppen, die eine sofortige Vollziehung rechtfertigen können, auseinandergesetzt oder sich hieran argumentativ und auf den konkreten Einzelfall abstellend orientiert (vgl. Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 334 ff.; OVG MV, B.v. 6.2.2008 - 3 M 9/08 - juris Rn. 5 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2010 - 7 B 1368/09

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    - 10 B 274/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, BRS 72 Nr. 186.
  • VG Berlin, 13.01.2020 - 19 L 609.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beseitigungsanordnung

    Aufgrund dessen scheidet die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsaktes in der Regel aus (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2012 - OVG 2 S 69.11 -, juris Rn. 11).

    Ferner kommt die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch dann in Betracht, wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann oder wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert (vgl. zu alledem OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 12 unter Verweis auf VGH Hessen, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 TH 1539/91 -, HessVGRspr. 1992, 90 [92]; Bay. VGH, Beschuss vom 30. Januar 2019, a.a.O., juris Rn. 27; so auch OVG Thüringen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 1 EO 609/96 -, juris Rn. 9; s.a. bereits VG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - VG 19 L 534.17 -, Entsch.-Abdr. S. 4).

    Die eine sofortige Vollziehung rechtfertigende negative Vorbildwirkung wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei (ggf. besonders exponierten, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 M 1046/94 -, juris Rn. 9) Anlagen im Außenbereich sowie bei (häufig kurzfristig illegal errichteten) Werbetafeln angenommen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015, a.a.O., Rn. 20 [Gebäude im Außenbereich]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 14 [Werbeanlage]; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2012, a.a.O. [Steganlage im Widerspruch zu Naturschutzrecht]; keine Anhaltspunkte im Falle einer Aufschüttung und Gartenanlage im Innenbereich annehmend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2010, a.a.O., Rn. 8).

  • OVG Hamburg, 02.12.2020 - 2 Bs 207/20

    Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen

    Die für den Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung notwendige Dringlichkeit dürfte zwar regelmäßig fehlen, wenn die Bauaufsicht einen baurechtswidrigen Zustand über einen längeren Zeitraum hinweg hingenommen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 15); die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 13) bezieht sich lediglich auf eine Nutzungsuntersagung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 HBauO.

    Hingegen ist die Bekämpfung einer negativen Vorbildwirkung, wenn auch nur unter weiteren qualifizierenden Anforderungen, dem Grunde nach geeignet, ein besonderes Interesse am Vollzug einer Beseitigungsanordnung zu begründen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2013, 8 S 159/13, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 30.1.2019, 9 CS 18.2533, juris Rn. 27; OVG Berlin, Beschl. v. 17.7.2015, OVG 10 S 14.15, NuR 2015, 858, juris Rn. 19; VGH Kassel, Beschl. v. 29.5.1985, 3 TH 815/85, NVwZ 1985, 664, juris Rn. 32; OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.5.1994, 1 M 1046/94, BauR 1994, 611, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 7.10.2005, 10 B 1394/05, BauR 2006, 369, juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.7.2004, 2 M 232/04, juris Rn. 5; OVG Weimar, Beschl. v. 24.10.2014, 1 EO 92/14, juris Rn. 24).

    Davon dürfte z.B. auszugehen sein, wenn der Rechtsverstoß bereits zur Errichtung weiterer illegaler Anlagen in der näheren Umgebung geführt hat oder dies nachweislich droht (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2013, 8 S 159/13, juris Rn. 5; OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008, 3 M 9/08, BauR 2009, 482, juris Rn. 12), oder der Anreiz zur Nachahmung als hoch anzusehen ist, weil mit verhältnismäßig wenig Aufwand ein attraktiver Ertrag zu erreichen ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 24.10.2014, 1 EO 92/14, juris Rn. 26 - Altpapiercontainer; OVG Berlin, Beschl. v. 29.3.2012, OVG 10 S 17/11, juris Rn. 13 - Carport; OVG Münster, Beschl. v. 4.6.2007, 7 B 573/07, juris Rn. 19 - Warenautomat; VGH Kassel, Beschl. v. 29.5.1985, 3 TH 815/85, NVwZ 1985, 664, juris Rn. 32 - kleine Anlagen im Außenbereich), hingegen eher nicht, wenn ein Baugebiet bereits mit vergleichbaren Anlagen bebaut worden ist (VGH München, Beschl. v. 30.1.2019, 9 CS 18.2533, juris Rn. 27) oder der Verstoß eher unauffällig ist (OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.7.2004, 2 M 232/04, juris Rn. 6).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 - 3 M 84/09

    Rechtsnachfolge in Polizeipflicht - Erbbauberechtigter

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist aber grundsätzlich dann zulässig, wenn (1.) die Beseitigung ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, (2.) die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung befürchten lässt, so dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, (3.) ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder (4.) wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert (Senat, B. v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 - DÖV 2008, 874 = NordÖR 2008, 450).

    Es ging hier darum, ob im Rahmen der materiellen Abwägung der gegeneinander widerstreitenden Interessen die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsanordnung für die hier betroffene Blockhütte zu billigen war (vgl. aber insoweit auch den oben zitierten Beschluss des Senats vom 06.02.2008 - 3 M 9/08 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 41/14

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teilrücknahme einer Baugenehmigung

    Insbesondere im Baurecht ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung anerkannt, wenn ein bereits ausgeführtes baurechtswidriges Vorhaben als negatives Vorbild dient oder zu dienen droht, eine Nachahmung befürchten lässt und die Anordnung dazu dient, Fehlschlüsse anderer Bauinteressenten über die Rechtslage zu vermeiden (OVG MV, Beschl. v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, juris RdNr. 12; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O. RdNr. 782).

    Hierbei kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass bereits der äußere Anschein des Nichteinschreitens, der durch das Vorhandensein der Anlage vermittelt wird, die Vorbildfunktion auslöst (OVG MV, Beschl. v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, a.a.O. RdNr. 14).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 2 M 73/23

    Rücknahme einer Baugenehmigung

    Im Baurecht besteht u.a. dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung, wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon vor dem Eintritt der Bestandskraft der Beseitigungsverfügung befürchten lässt (OVG MV, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 - juris Rn. 12; Beschluss vom 20. April 2016 - 3 M 51/16 - juris Rn. 16; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 5; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O. Rn. 782).

    Hierbei kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass bereits der äußere Anschein des Nichteinschreitens, der durch das Vorhandensein der Anlage vermittelt wird, die Vorbildfunktion auslöst (OVG MV, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 - a.a.O. 14).

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2010 - 1 ME 81/10

    Anordnung des Sofortvollzugs für die Beseitigunganordnung gegenüber

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2016 - 3 M 51/16

    Baurechtliche Beseitigungsverfügung einer Einfriedung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Hier:

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2016 - 3 O 113/16

    Recht der Außenwerbung

  • VG Hannover, 20.07.2022 - 4 B 3866/21

    Baugrenze; bauliche Anlage; Beseitigungsanordnung; Lagerplatz;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2021 - 2 M 64/21

    Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung- Baurecht

  • VG München, 11.05.2020 - M 1 S 19.5839

    Beseitigung einer Hütte mit Nebenanlagen im Außenbereich

  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2016 - 10 L 1735/16

    Beseitigungsverfügung, geschotterte Fläche, bauliche Anlage, Privilegierung,

  • VG Schwerin, 15.08.2019 - 2 B 1203/19

    Duldungsverfügung zum Betreten eines Grundstücks sowie zur Befliegung mit einer

  • VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 857/11

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung: Ferienwohnung im allgemeinen Wohngebiet;

  • VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 621/11

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung: Ferienwohnung im allgemeinen Wohngebiet;

  • VG Köln, 23.07.2010 - 14 L 736/10

    Art und Weise der Vollziehung einer zwangsgeldbewehrten, zur Duldung

  • VG Hamburg, 21.11.2016 - 9 E 5604/16

    Untersagung der Wohnungsprostitution im Wohngebiet

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.09.2013 - 1 MB 24/13

    Bauordnungsverfügung - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;

  • VG Cottbus, 13.09.2017 - 3 L 136/17

    Sofortige Vollziehung von Beseitigungsverfügungen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2008 - 3 M 153/08

    Anforderungen an die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung

  • VG Köln, 11.02.2015 - 2 L 332/15

    Beseitigungsanordnung der "Dachkonstruktion" und Nutzungsuntersagung des

  • VG Schleswig, 19.05.2017 - 1 B 30/17

    Sofortige Vollziehung einer Untersagung und Rückrufanordnung

  • VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 863/11

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung: Ferienwohnung im allgemeinen Wohngebiet;

  • VG Saarlouis, 19.02.2020 - 5 L 169/20

    Beseitigung einer Grenzgarage im Wege der einstweiligen Anordnung; Aufhebung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2014 - 7 A 798/13

    Zulässigkeit der Überschreitung der vorhandenen faktischen Baugrenze durch den

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2020 - 3 M 665/19

    Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2020 - 3 M 303/20

    Erledigung der Beseitigungsverfügung bezüglich einer Werbeanlage; Gastwirt ohne

  • VG Cottbus, 20.10.2017 - 3 L 475/17

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Osnabrück, 08.10.2020 - 2 B 21/20

    Baurechtswidrig; Beseitigung; Beseitigungsverfügung; verantwortlich;

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