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   BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09   

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https://dejure.org/2010,417
BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09 (https://dejure.org/2010,417)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2010 - V ZR 80/09 (https://dejure.org/2010,417)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09 (https://dejure.org/2010,417)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 6 S 3 WoEigG
    Wohnungseigentum: Übertragung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 10 Abs. 6 S. 3
    Wohnungseigentümergemeinschaft kann Gewährleistungsansprüche auch dann "an sich ziehen", wenn diese nur einzelnen Mitgliedern zustehen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befugnis von Wohnungseigentümern zur Übertragung eines Erfüllungsanspruchs auf die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss trotz alleinigen Anspruchs eines Mitglieds der Gemeinschaft auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 10 Abs. 6 Satz 3
    Ansichziehen bei auf das Gemeinschaftseigentum bezogene Erfüllungs-, Nacherfüllungs- und primäre Mängelrechte nur eines Mitglieds durch WEG-Gemeinschaft zulässig

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Mängelbeseitigungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegenüber Dritten an sich ziehen; § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ansichziehen von Herstellungsansprüchen bei Wohnungseigentum

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Übertragung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Übertragung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 6 S. 3
    Befugnis von Wohnungseigentümern zur Übertragung eines Erfüllungsanspruchs auf die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss trotz alleinigen Anspruchs eines Mitglieds der Gemeinschaft auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ansichziehen von Mängelbeseitigungsansprüchen durch WEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansichziehen von Gewährleistungsansprüchen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Mängelbeseitigung - Es war die Pflicht der Eigentümerin

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schäden am Gemeinschaftseigentum: Verband kann Ansprüche einzelner Eigentümer an sich ziehen! (IMR 2010, 147)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 933
  • MDR 2010, 433
  • NZBau 2010, 432
  • NZM 2010, 204
  • BauR 2010, 774
  • ZfBR 2010, 363
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09
    Deren Ausübung können die Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 i.V.m. §§ 21 Abs. 1 u. 5 Nr. 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen (vgl. auch BGHZ 172, 42, 47 ff. m.w.N.; Wenzel, NJW 2007, 1905, 1906 u. 1908; ferner Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 16/887 S. 61 sowie Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 428).

    Die Beseitigung anfänglicher Mängel des Gemeinschaftseigentums berührt die Interessen der Wohnungseigentümer in gleicher Weise wie die Behebung von Mängeln, die erst später - etwa nach Ablauf der Gewährleistungsfrist - auftreten (BGHZ 172, 42, 47; Wenzel, NJW 2007, 1905, 1907).

    Das Vertragsverhältnis wird bereits mit dieser Beschränkung begründet (BGHZ 172, 42, 50).

    bb) Allerdings ist es richtig, dass in Fällen, in denen nur ein einziger Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Herrichtung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hat, nicht das Bedürfnis besteht, unterschiedliche Ansprüche gleichgerichtet zu bündeln (zu diesem Gesichtpunkt BGHZ 172, 42, 50).

    Die ordnungsgemäße Verwaltung erfordert es in aller Regel, einen gemeinschaftlichen Willen darüber zu bilden, wie die Herstellung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu bewerkstelligen ist (vgl. BGHZ 172, 42, 50; Riecke/Schmid/Elzer, aaO, § 10 Rdn. 428).

    Soweit das Gesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis verleiht, Rechte der Wohnungseigentümer durchzusetzen, handelt diese verfahrensrechtlich in gesetzlicher Prozessstandschaft (vgl. nur BGHZ 172, 42, 47; Riecke/Schmid/Elzer, aaO, § 10 Rdn. 414; Wenzel in Bärmann, aaO, nach § 10 Rdn. 62; jeweils m.w.N.).

  • BayObLG, 01.12.2004 - 2Z BR 166/04

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Ungültigerklärung des Erstbeschlusses bei

    Auszug aus BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09
    Indessen folgt aus dem Umstand, dass der angegriffene Beschluss danach eine an sich überflüssige Regelung enthält, nicht ohne weiteres, dass er deshalb keinen Bestand haben könnte (vgl. auch Elzer, ZMR 2005, 892 ff.; Grziwotz/Jennißen in Jennißen, WEG, § 10 Rdn. 9; a.A. wohl Wenzel, aaO; vgl. auch BayObLG-ZMR 2005, 891 f.; KG NJW-RR 1993, 1104, 1105; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 23 Rdn. 257; Schmidt, ZWE 2009, 353, 354 f.; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 6).
  • KG, 24.05.1993 - 24 W 3698/92

    Fassadenanstrich als bauliche Veränderung; Anforderungen an eine vom Verwalter

    Auszug aus BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09
    Indessen folgt aus dem Umstand, dass der angegriffene Beschluss danach eine an sich überflüssige Regelung enthält, nicht ohne weiteres, dass er deshalb keinen Bestand haben könnte (vgl. auch Elzer, ZMR 2005, 892 ff.; Grziwotz/Jennißen in Jennißen, WEG, § 10 Rdn. 9; a.A. wohl Wenzel, aaO; vgl. auch BayObLG-ZMR 2005, 891 f.; KG NJW-RR 1993, 1104, 1105; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 23 Rdn. 257; Schmidt, ZWE 2009, 353, 354 f.; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 17.07.2000 - 11 Wx 42/00

    Rechtsfolgen der Beseitigung eines Baumangels durch einen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09
    Das zeigt sich auch daran, dass Mangelbeseitigungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum - sieht man von den Fällen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) ab - nur mit Zustimmung der Wohnungseigentümer vorgenommen werden dürfen und eigenmächtig durchgeführte Maßnahmen auf Verlangen wieder rückgängig gemacht werden müssen (vgl. OLG Karlsruhe NZM 2001, 758; Wenzel in Bärmann, aaO, nach § 10 Rdn. 28).
  • BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21

    Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte die GdWE aber im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung die Ausübung der den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG aF durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen (sog. gekorene Ausübungsbefugnis; vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 20; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 17; Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 7 ff.).

    Darunter fielen die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten werkvertraglichen Erfüllungs- oder Nacherfüllungsansprüche, und zwar selbst dann, wenn nur noch ein Erwerber ein durchsetzbares Recht auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums hatte (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, aaO Rn. 7 ff.; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, aaO Rn. 17).

    Die der Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft korrespondierende Einschränkung des einzelnen Wohnungseigentümers in der Ausübung seiner vertraglichen Rechte war dem jeweiligen Vertrag immanent (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 9).

    Der Senat hat dem dadurch Rechnung getragen, dass er die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche fortan nicht mehr allein auf die Verwaltungszuständigkeit der Gemeinschaft, sondern auf § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG aF gestützt hat (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 7; Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 258/18, ZfIR 2020, 98 Rn. 7 f.).

    Dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nunmehr der GdWE obliegt, hat nichts daran geändert, dass es Sache der Wohnungseigentümer ist, in der Eigentümerversammlung darüber zu befinden, auf welche Weise Mängel am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen sind (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 10).

  • BGH, 12.05.2016 - VII ZR 171/15

    Bauträgervertrag: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht bei Mängeln an neu

    Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 20; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, BauR 2010, 774 Rn. 7 ff. = NZBau 2010, 432).
  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 125/10

    Grunddienstbarkeit: Halten einer Anlage

    b) Die fehlende Rechtsinhaberschaft der Klägerin ist jedoch deshalb unschädlich, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft in gesetzlicher Prozessstandschaft handelt, soweit ihr das Gesetz die Befugnis verleiht, Rechte der Wohnungseigentümer auszuüben (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933, 934 mwN).
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