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   OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 13 U 69/10   

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https://dejure.org/2011,5740
OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 13 U 69/10 (https://dejure.org/2011,5740)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.07.2011 - 13 U 69/10 (https://dejure.org/2011,5740)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - 13 U 69/10 (https://dejure.org/2011,5740)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch eines Bauherrn aus einem Architektenvertrag wegen Überschreitung der Baukostenobergrenze; Vereinbarung der Parteien eines Architektenvertrags über die Bausumme als Beschaffenheit des Werkes; Zubilligung eines Toleranzrahmens im Falle der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Architekten wegen Kostenüberschreitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für Überschreitung des Kostenrahmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Architekt verschätzt sich mit den Baukosten

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Haftungsgefahr des Architekten bei Überschreiten des Kostenrahmens

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen Überschreitung der Baukostenobergrenze, Kündigung aus wichtigem Grund

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen Überschreitung der Baukostenobergrenze, Kündigung aus wichtigem Grund

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen Überschreitung der Baukostenobergrenze, Kündigung aus wichtigem Grund

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenrahmen überschritten: Architekt haftet! (IBR 2011, 648)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1315
  • NZBau 2011, 623
  • BauR 2011, 1709
  • BauR 2011, 1867
  • BauR 2011, 1999
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 362/01

    Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Bausumme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 13 U 69/10
    51 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu nur BGH BauR 1997, 494; BauR 2003, 566) setzt ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens (bzw. einer Kostengrenze) voraus, dass die Parteien des Architektenvertrages den Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben.

    Denn vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung (s. BGH BauR 2003, 566).

    Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen (vgl. dazu auch BGH BauR 1999, 1045; BauR 2003, 566).

    An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sich der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten nicht realisieren lässt (BGH BauR 2003, 566).

  • LG Potsdam, 10.06.2010 - 3 O 127/09

    Architektenvertrag: Architektenhaftung bei Bausummenüberschreitung; fristlose

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 13 U 69/10
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2010 - 3 O 127/09 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2010 - 3 O 127/09 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

  • BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 13 U 69/10
    51 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu nur BGH BauR 1997, 494; BauR 2003, 566) setzt ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens (bzw. einer Kostengrenze) voraus, dass die Parteien des Architektenvertrages den Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben.

    Denn handelt es sich bei dem Betrag für die Baumaßnahme um eine feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenwerks, ist für einen Toleranzrahmen kein Raum (vgl. BGH BauR 1997, 494).

  • OLG Düsseldorf, 15.11.1994 - 21 U 98/94

    Baukostengarantie des Architekten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 13 U 69/10
    Vielmehr sei mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf, veröffentlicht unter BauR 1995, 411 davon auszugehen, dass die hier möglicherweise vereinbarte verbindliche Kostengrenze nicht mehr haltbar sei.
  • BGH, 06.05.1999 - VII ZR 379/97

    Ermittlung der anrechenbaren Kosten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 13 U 69/10
    Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen (vgl. dazu auch BGH BauR 1999, 1045; BauR 2003, 566).
  • OLG Naumburg, 17.07.2007 - 9 U 164/06

    Kündigung wegen Überschreitung des Kostenlimits

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 13 U 69/10
    Sie setzt in der Regel voraus, dass der Umfang der für die Bausumme zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der Entwurfsplanung bereits im Detail feststeht (vgl. OLG Naumburg, BauR 2010, 1641).
  • BGH, 16.12.1993 - VII ZR 115/92

    Ersatzpflichten des Architekten wegen Überschreitens einer vom Bauherrn

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 13 U 69/10
    Welchen Umfang die Toleranzen haben können, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (s. BGH BauR 1994, 268).
  • KG, 23.05.2013 - 27 U 155/11

    Architekten- und Ingenieurvertrag: Kündigungsrecht des Bestellers bei

    Die Baukostenobergrenze entfällt nur dann, wenn die Kostensteigerung auf nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung beruht (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2011 - 13 U 69/10 -, Leitsatz zu 3. und Rdn. 60, Juris, BauR 2011, 1999-2004).

    Die Baukostenobergrenze entfällt nur dann, wenn die Kostensteigerung auf nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung beruht (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2011 - 13 U 69/10 -, Leitsatz zu 3. und Rdnr. 60, Juris, BauR 2011, 1999 - 2004).

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