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   BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09   

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https://dejure.org/2011,1268
BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09 (https://dejure.org/2011,1268)
BGH, Entscheidung vom 08.09.2011 - VII ZB 24/09 (https://dejure.org/2011,1268)
BGH, Entscheidung vom 08. September 2011 - VII ZB 24/09 (https://dejure.org/2011,1268)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 98 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO
    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßstab für die Verteilung der durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten

  • rewis.io

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich

  • rewis.io

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 98; ZPO § 101 Abs. 1
    Maßstab für die Verteilung der durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenverteilung bei Nebenintervention in Werklohnklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Parteien vergleichen sich: Wie sind Kosten der Streithilfe zu verteilen? (IBR 2011, 1399)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3721
  • MDR 2011, 1442
  • BauR 2012, 130
  • ZfBR 2012, 29
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09
    Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Nebenintervenient keinen Anspruch auf Kostenerstattung habe, wenn nach dem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben seien (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351), folge nichts anderes.

    Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577 Rn. 6; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354).

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353 f.).

    Sie lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO (vgl. Schwarz, MDR 1993, 1052, 1054 m.w.N.) nicht zu (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2003 (V ZB 44/02, BGHZ 154, 351) rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten und des OLG Stuttgart (aaO) keine andere Beurteilung.

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04

    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09
    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353 f.).

    Sie lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO (vgl. Schwarz, MDR 1993, 1052, 1054 m.w.N.) nicht zu (BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 353).

    Dass der Nebenintervenient nach dieser Rechtsprechung (ebenso: BGH, Beschluss vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354; Beschluss vom 10. März 2005  VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057 = ZfBR 2005, 465) ebenso wie die von ihm unterstützte Hauptpartei keine Kosten erstattet erhält, wenn die Parteien im Vergleich vereinbart haben, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, folgt aus dem Grundsatz der Kostenparallelität.

  • OLG Stuttgart, 25.11.2005 - 3 U 42/05

    Kostenentscheidung: Anspruch eines Streithelfers auf Erstattung

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09
    Der Grundsatz der Kostenparallelität gebiete es entgegen anderer Auffassung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. November 2005 - 3 U 42/05, juris) nicht, dem Streithelfer bei von einer Kostenaufhebung abweichenden Kostenregelung die Erstattung seiner Kosten nur mit einer Quote zuzubilligen, welche die Verpflichtung der von ihm unterstützten Partei berücksichtige, dem Prozessgegner seine außergerichtlichen Kosten erstatten zu müssen.

    b) Ohne Erfolg bringt der Beklagte unter Heranziehung einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 25. November 2005 - 3 U 42/05, juris) hiergegen vor, dass der Nebenintervenient nach den Maßstäben des § 92 ZPO seine Kosten nur mit der Quote erstattet erhalten dürfe, um die er nach der Kostenregelung im Vergleich unter Berücksichtigung der sich danach für die Hauptpartei ergebenden Pflicht zur (anteiligen) Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Gegners besser stehe, weil er sich an diesen Kosten nicht beteiligen müsse.

  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09
    Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577 Rn. 6; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354).
  • BGH, 14.07.2003 - II ZB 15/02

    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten

    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09
    Dass der Nebenintervenient nach dieser Rechtsprechung (ebenso: BGH, Beschluss vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354; Beschluss vom 10. März 2005  VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057 = ZfBR 2005, 465) ebenso wie die von ihm unterstützte Hauptpartei keine Kosten erstattet erhält, wenn die Parteien im Vergleich vereinbart haben, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, folgt aus dem Grundsatz der Kostenparallelität.
  • BGH, 23.01.1967 - III ZR 15/64
    Auszug aus BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09
    Hat der Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützen Hauptpartei im Vergleich die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernommen, muss er auch die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten tragen (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1967 - III ZR 15/64, NJW 1967, 983).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 28/15

    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei Beendigung des

    Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht teilnimmt, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten daher nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht zwischen den Parteien (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit in BGHZ 154, 351 nicht abgedruckt; vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5 f; vom 19. Dezember 2013 - VII ZB 11/12, BauR 2014, 584 Rn. 11).
  • OLG Naumburg, 17.01.2012 - 1 U 73/11

    Kostenentscheidung: Auswirkung einer Vereinbarung der Parteien über die

    Eine solche Vereinbarung ist demnach (§§ 101 Abs. 1, 98 ZPO) maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH Beschluss vom 8.9.2011 - VII ZB 24/09 - [z.B. NJW 2011, 3721]; hier: zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 28.08.2013 - 12 W 65/12

    Kosten der Nebenintervention: Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten

    Gemäß dem sich hieraus ergebenden Grundsatz der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH NJW 2011, 3721 ff).

    Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien (nur) über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, auch wenn sie diesen ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben (vgl. BGH NJW 2003, 1948; BGH BauR 2005, 1057; BGH NJW 2011, 3721 ff ; OLG Düsseldorf BauR 2013, 637; OLG Celle, OLGR 2001, 16; OLG München, OLGR 1998, 210 und NJW-RR 1995, 1403; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 260; Herget in Zöller, ZPO, 29.Aufl., Rdn.6/11 zu § 101 ZPO).

    Deshalb räumt das Gesetz ihnen einen inhaltsgleichen Anspruch ein (vgl. BGH NJW 2003, 1948; BGH NJW 2011, 3721).

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH NJW 2011, 3721; BGH, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; BGHZ 154, 351, 353 f.).

    Die gegenteilige Ansicht des Streithelfers lässt überdies unberücksichtigt, dass § 101 Abs. 1 ZPO ausschließlich die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten betrifft und eine Teilhabe des Nebenintervenienten an den übrigen Kosten des Rechtsstreits unabhängig davon nicht vorsieht, ob die Verteilung dieser Kosten kraft richterlicher Entscheidung oder nach Maßgabe einer Vereinbarung der Parteien in einem Vergleich zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 2011, 3721).

    Sie lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO nicht zu (BGH NJW 2011, 3721; BGH, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465; BGHZ 154, 351, 353).

  • OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18

    Kostengrundentscheidung über durch Nebenintervention entstandene Kosten

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (vgl. BGH NJW 2011, 3721, Tz. 5; 2014, 1021, Tz. 8).

    Sie lässt eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten, etwa nach billigem Ermessen, nicht zu (vgl. BGH NJW 2011, 3721, Tz. 6; OLG Koblenz NJW-RR 2015, 191, 192, Tz. 6).

  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 16/21

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (vgl. BGH, NJW 2003, 1943; NJW-RR 2007, 1577 Rn. 6; NJW 2011, 3721 Rn. 5; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315; OLG Koblenz, NJW-RR 2015, 191 Rn. 5; OLG Hamm, NJW-RR 2020, 253 Rn. 11; OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.08.2021 - 6 U 331/20, BeckRS 2021, 23990 Rn. 7).

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1159; NJW 2011, 3721 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 19.12.2013 - VII ZB 11/12, BeckRS 2014, 1828 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 1021 Rn. 10; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315).

    Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich, an dem der Nebenintervenient nicht teilnimmt, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten somit nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht zwischen den Parteien (BGH , NJW 2016, 1893 Rn. 9 m.w.N.); die Interventionskosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem solchen Vergleich für die Verteilung der (übrigen) Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben (BGH, NJW 2011, 3721 Rn. 6).

    Denn für den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten ist nicht die Verteilung der Gerichtskosten, sondern nach § 101 Abs. 1 ZPO allein maßgeblich, ob der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Kostenerstattungsanspruch gegen ihren Gegner zusteht (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507; NJW 2011, 3721; NJW 2016, 1893; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1078 Rn. 5; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 101 Rn. 19; Wendtland, NJW 2019, 944).

    Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich, und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (BGH, NJW 2003, 1948; NJW 2011, 3721; NJW 2014, 1021 Rn. 10).

  • OLG Koblenz, 24.11.2014 - 3 U 537/14

    Kosten der Nebenintervention bei Abschluss eines Vergleichs

    Sie lässt eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen nicht zu ( (in Anknüpfung an BGH, Beschlüsse vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09 - NJW 2011, 3721 , [...] Rn. 5 = MDR 2011, 1442 f. = ; 18. Juni 2007 - II ZB 23/06 - NJW-RR 2007, 1577 ff. Rn. 6 = MDR 2007, 1102 f. = WM 2007, 1238 f.; vom 3. April 2003 - V ZB 44/02 - BGHZ 154, 351 ff., = NJW 2003, 1948 f. = IBR 2003, 394).

    Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09 - NJW 2011, 3721 , [...] Rn. 5 = MDR 2011, 1442 f. = ; 18. Juni 2007 - II ZB 23/06 - NJW-RR 2007, 1577 ff. Rn. 6 = MDR 2007, 1102 f. = WM 2007, 1238 f.; vom 3. April 2003 - V ZB 44/02 - BGHZ 154, 351 ff., [...] Rn. 7 f. = NJW 2003, 1948 f. = IBR 2003, 394).

  • BGH, 19.12.2013 - VII ZB 11/12

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kosten des dem Hauptsacheverfahren nicht

    Eine solche Vereinbarung ist nach § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, BauR 2012, 130 Rn. 5 ff. = ZfBR 2012, 29; Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).
  • BGH, 18.12.2013 - V ZB 19/13

    Kostenentscheidung für den Streithelfer im selbstständiges Beweisverfahren:

    Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich, und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (Senat, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 154, 351; BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721).
  • OLG München, 16.01.2013 - 11 W 1896/12

    Erfallen der Einigungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers

    Der Kostenerstattungsanspruch der Streithelfer folgt vielmehr als gesetzliche Folge aus §§ 101, 98 ZPO der vergleichsweisen Kostenregelung der Hauptparteien, eine Regelung, die auch gelten würde, wenn die Kostenregelung bezüglich der Nebenintervenienten nicht in den Vergleich aufgenommen worden wäre (BGH, NJW 2011, 3721; Senatsbeschluss vom 15.12.2004-11 W 2863/04 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2013 - 23 U 120/12

    Keine Kumulation von Vertragserfüllungs- und Mängelsicherheit!

    Die Erstattung von Kosten der Nebenintervention war angesichts der Aufhebung der Kosten gegeneinander nicht anzuordnen (BGH, Beschl. v. 08.09.2011 - VII ZB 24/09).
  • OLG Hamm, 07.10.2021 - 10 W 54/21

    Kostenentscheidung; sofortige Beschwerde; Kostenerstattungsanspruch des

  • OLG Oldenburg, 16.08.2021 - 6 U 331/20

    In einem Prozessvergleich enthaltene Kostenregelung; Kein Antragsrecht eines

  • BGH, 11.04.2017 - VI ZR 310/15

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde; Verteilung der durch eine

  • BGH, 11.04.2017 - VI ZR 636/15

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde; Verteilung der durch eine

  • OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 6 W 111/23
  • BGH, 11.04.2017 - VI ZR 635/15

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde; Verteilung der durch eine

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 5 U 108/11

    Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention bei Beendigung des

  • OLG Bamberg, 07.11.2022 - 4 W 48/22

    Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers nach Rechtswegverweisung

  • BGH, 08.07.2013 - II ZR 139/11

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beschlussergänzung gem. § 321 ZPO

  • LG Stuttgart, 12.07.2012 - 9 O 330/11

    Kostenerstattung eines Streithelfers durch Nebenintervention bei Rückabwicklung

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